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Verwaltungsgemeinschaft Rain
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  Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr
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  Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
 

 

Satzung zur Regelung von Fragen der

Verfassung des Schulverbands Rain

(Verbandssatzung)

 

 
 

Die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Rain erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetztes (BaySchFG) - BayRS 2230-7-1-K - i. V. m. Art. 1 Abs. 3, Art. 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) - BayRS 2020-6-1-l - sowie Art. 20 a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) BayRS 2020-1-1-l - folgende mit Schreiben des Landratsamtes Straubing -Bogen, Az. 51-2050 vom 26.02.2021 genehmigte

 

Verbandssatzung

§ 1 Bestand des Schulverbands

(1) Der Schulverband führt den Namen „Schulverband Rain“.

(2) Der Schulverband hat seinen Sitz in Rain.

(3) Mitglieder des Schulverbandes sind die Gemeinden Aholfing, Atting und Rain.

(4) Der räumliche Wirkungsbereich des Schulverbandes umfasst den mit Rechtsverordnungen der Regierung von Niederbayern vom 06. September 2010, Nr. 44-5103/256-1 (Grundschule, Jahrgangsstufen 1 - 4) und Nr. 44-5106/923-1 (Mittelschule, Jahrgangsstufen 5 - 9) festgesetzten Schulsprengel der Grund- und Mittelschule Rain.

 

§ 2 Organe des Schulverbands

(1) Organe des Schulverbands sind die Schulverbandsversammlung und der/die Vorsitzende des Schulverbands (Schulverbandsvorsitzende/r).

(2) Ein Verbandsausschuss wird nicht gebildet.

(3) Für Bausachen wird ein beratender Bauausschuss

Mitglieder des Bauausschusses sind

1.   der Schulverbandsvorsitzende,
2.   und die beiden ersten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden Aholfing und Rain.

§ 3 Sitz- und Stimmenverteilung in der Schulverbandsversammlung

(1) In die Schulverbandsversammlung werden die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden entsandt. Daneben entsenden Gemeinden, aus denen am 1. Oktober jeden Jahres 51 bis 100 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule besuchen (Verbandsschüler), einen und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler nochmals einen weiteren Verbandsrat in die Schulverbandsversammlung.

(2) Jedes Mitglied in der Schulverbandsversammlung hat eine Stimme.

(3 Den Vorsitz in der Schulverbandsversammlung führt der/die Vorsitzende des Schulverbands.

§ 4 Rechnungsprüfungsausschuss

Die Schulverbandsversammlung bildet aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit 3 Mitgliedern und bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden. Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die Prüfung der Jahresrechnung.

§ 5 Schulverbandsvorsitzender

(1) Die Schulverbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Schulverbandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(2) Der Schulverbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamts eines Verbandsmitglieds, auf die Dauer dieses Amts gewählt.

(3) Der Schulverbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung dem ersten Bürgermeister zukommen.

§ 6 Rechtsstellung des Schulverbandsvorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung; Entschädigung

(1) Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG i. V. m. Art. 30 Abs. 1 KommZG). Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung und ihrer Ausschüsse.

(2) Der Schulverbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 400,00 €. Dieser Betrag bleibt für die Dauer vom 01.05.2020 bis 30.04.2026 unverändert gleich hoch und nimmt nicht an den linearen Erhöhungen der Gehälter für die Beamten im öffentlichen Dienst teil.

Ist der Schulverbandsvorsitzende verhindert, seine Dienstgeschäfte auszuüben, so wird die laufende Entschädigung zwei Monate weitergezahlt. Bei einer längeren Verhinderung kann die Schulverbandsversammlung beschließen, dass die Entschädigung für die über zwei Monate hinausgehende Zeit ganz oder teilweise gewährt wird.

(3) Der Stellvertreter des Schulverbandsvorsitzenden erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 €.

Dieser Betrag bleibt für die Dauer vom 01.05.2020 bis 30.04.2026 unverändert gleich hoch und nimmt nicht an den linearen Erhöhungen der Gehälter für die Beamten im öffentlichen Dienst teil.

Der Stellvertreter erhält keine Entschädigung für den Vertretungsfall.

Dies ist bereits mit der laufenden Entschädigung von 100,00 € abgegolten.

Die Schulverbandsvorsitzende und dessen Stellvertreter erhalten keine monatliche pauschale Reisekostenvergütung. Diese Regelung gilt ab 01.05.2020.

(4) Mitglieder die der Schulverbandsversammlung kraft ihres Amtes angehören, haben, soweit sie nicht Schulverbandsvorsitzender oder dessen Stellvertreter sind, lediglich einen Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.

(5) Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 € je Sitzung.

(6) Ehrenamtliche Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses erhalten für Ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 €

(7) Ferner werden auf Antrag folgende Entschädigungsleistungen gewährt:

  1. Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verdienstausfalls. Dessen Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
  2. Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die selbstständig tätig sind, erhalten für die durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 25,00 € für jede Stunde Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Sitzungen, die nach 19.00 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden.
  3. Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die keinen Ersatzanspruch nach Buchst. a oder b haben, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 25,00 € für jede Stunde Sitzungsdauer.
  4. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz. Als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Schulverbandsversammlung, die an dem üblichen Sitzungsort stattfinden.

(8) Etwaige Ablieferungspflichten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG i. V. m. Art. 30 Abs. 2 Satz 1 KommZG und Art. 20a Abs. 4 GO sowie Art. 30 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz KommZG sind erfüllt, wenn die Ablieferung gegenüber der Gemeinde erfolgt, in der das Mitglied der Schulverbandsversammlung ein kommunalpolitisches Ehrenamt ausübt.

§ 7 Geschäftsgang des Schulverbandes

Die Schulverbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Gemeindeordnung.

§ 8 Geschäftsführung des Schulverbandes

Als Geschäftsstelle des Schulverbandes wird die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Rain (§ 1 Abs. 2) bestimmt. Für die Aufwendungen zur Führung der Geschäftsstelle erhält das betroffene Schulverbandsmitglied eine Entschädigung nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme.

§ 9 Kassengeschäfte

Die Kassengeschäfte des Schulverbands Rain werden aufgrund der Zweckvereinbarung vom 23.01.1989 i.d.F. vom 10.06.1996 von der Verwaltungsgemeinschaft Rain geführt.

§ 10 Finanzierung des Schulverbandes

(1) Der Schulverband erhebt für seinen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf von den Verbandsmitgliedern eine Schulverbandsumlage.

(2) Abweichend von Art. 9 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG erhebt der Schulverband für Investitionen eine gesonderte Investitionsumlage.

(3) Die Schulverbandsumlage bemisst sich nach der Zahl der am 1. Oktober des Vorjahres bestehenden Verbandsschüler jeder Gemeinde, die Investitionsumlage bemisst sich nach der am 1. Oktober des Vorjahres bestehenden der Zahl der Schüler (Grund- und Mittelschüler) jeder Gemeinde.

(4) Die Schulverbandsumlage und die Investitionsumlage sind nach ihrer Festlegung in vierteljährlichen Teilbeträgen mit Fälligkeit jeweils zum 15. des ersten Monats eines Vierteljahres zu entrichten. Soweit der Umlagebetrag noch nicht festgelegt ist, wird eine Vorauszahlung in Höhe des zuletzt festgesetzten Betrages fällig. Bei verspäteter Zahlung ist die Umlageschuld mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

§ 11 Auseinandersetzung

Im Falle der Auflösung des Schulverbandes oder des Ausscheidens einer oder mehrerer Mitgliedsgemeinden findet eine Auseinandersetzung nach Art. 47 KommZG statt.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands vom 01.08.2016 außer Kraft.

 

Rain, den 08.03.2021

SCHULVERBAND RAIN

Robert Ruber

Schulverbandsvorsitzender

 
 
 Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtung „Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Mittelschule Rain“ durch den Schulverband Rain 
 
 
vom 19. November 2020 i.d.F. d. 1. Änderungssatzung vom 22.06.2023

Auf Grund von Artikel 8 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1- I), zuletzt geändert durch § 1 Absatz 57 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), erlässt der Schulverband Rain folgende

Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht

Der Schulverband Rain erhebt für die Benutzung ihrer Einrichtung „Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an der Grund- und Mittelschule Rain“ Gebühren.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind,

a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Einrichtung aufgenommen wird,

b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Einrichtung angemeldet haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung; im Übrigen entsteht diese Gebühr jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.

(2) Die Gebühr ist grundsätzlich zum letzten Kalendertag eines Kalendermonats für diesen jeweiligen Kalendermonat zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, an wie vielen Tagen die Einrichtung besucht wird. Barzahlung ist nicht möglich.

(3) Grundsätzlich entfällt die Gebührenpflicht

a) mit Ablauf des Schuljahres,

b) bei Abmeldung von der Schule.

(4) Soll die Betreuung vor Ablauf des jeweiligen Schuljahres beendet werden (vorzeitige Beendigung), so ist das Kind beim Schulverband Rain schriftlich abzumelden.

Die Abmeldung wird nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eingang des Abmeldeschreibens, frühestens jedoch zum Ende des Monats wirksam.

Der Schulverband Rain informiert dann die Schule von der Beendigung, damit der frei gewordene Platz gegebenenfalls nachbesetzt werden kann. Ein Mindestteilnahmezeitraum wird nicht festgesetzt.

§ 4

Gebührensatz

(1) Für den Besuch der Einrichtung Mittagsbetreuung (Betreuung bis 14:00 Uhr) wird folgende Gebühr erhoben:

1 Betreuungstag/Woche

15,00 € / Monat

2 Betreuungstage/Woche

19,50 € / Monat

3 Betreuungstage/Woche

24,00 € / Monat

4 Betreuungstage/Woche

28,00 € / Monat

5 Betreuungstage/Woche

32,00 € / Monat

(2) Für den Besuch der Einrichtung verlängerte Mittagsbetreuung (Betreuung bis 15:30 Uhr) wird folgende Gebühr erhoben:

2 Betreuungstage/Woche

31,20 € / Monat

3 Betreuungstage /Woche

38,40 € / Monat

4 Betreuungstage/Woche

44,80 € / Monat

5 Betreuungstage/Woche

51,20 € / Monat

 (3) Erziehungsberechtigten des Schulkindes, die Sozialleistungen erhalten (SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag, Wohngeld), wird die Betreuungsgebühr gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises beim Schulverband Rain erlassen.

Der entsprechende Nachweis für den Monat August des Jahres, in dem im Oktober die Zahlungspflicht beginnen würde, ist vor dem Stichtag 01. Oktober mit dem dazugehörigen Antrag in der Geschäftsstelle der VG Rain vorzulegen. Die Befreiung gilt dann für den gesamten Betreuungszeitraum des mit der Anmeldung beantragten Schuljahres, auch wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller ändern sollten. Sollten Erziehungsberechtigte während des laufenden Schuljahres, in dem ihr Kind in der Mittagsbetreuung oder verlängerten Mittagsbetreuung ist, Sozialleistungsempfänger nach Satz 1 dieses Absatzes werden, kann ab dem Zeitpunkt der Bewilligung jeweils zum 01. des Bewilligungsmonats die Betreuungsgebührenbefreiung für das laufende Schuljahr in der Geschäftsstelle der VG Rain beantragt werden. Die Beantragung sollte spätestens im Folgemonat nach Erhalt des Sozialleistungsbewilligungsbescheides erfolgen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Betreuung (zum Beispiel aufgrund eigener Kündigung) erlischt mit diesem Zeitpunkt auch die Gebührenbefreiung nach dieser Satzung. Einer Neuanmeldung oder Wiederanmeldung zur Mittagsbetreuung oder verlängerten Mittagsbetreuung während eines laufenden Schuljahr erfordert den erneuten Nachweis des Bezugs von Sozialleistungen nach Satz 1 dieses Absatzes.

(4) Eine genehmigte Gebührenbefreiung bezieht sich nicht auf eventuell im Rahmen der Betreuung erhältliche Mahlzeiten. Von den Betreuungskräften oder anderen Vertragspartnern hierfür eventuell erhobene Geldbeträge sind privatrechtlicher Natur und somit nicht von dieser Satzung erfasst.

 

 

 
 

 Satzung

für die Einrichtung „Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an der Grund- und Mittelschule Rain“

durch den Schulverband Rain

 

 
 

vom 19. November 2020

Auf Grund von Artikel 23 und Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25.01.1952 (Bay BS I 461) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, Bay RS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Absatz 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), erlässt der Schulverband Rain folgende

Satzung:

§ 1

Allgemeines

Die Mittagsbetreuung und die verlängerte Mittagsbetreuung an der Grund- und Mittelschule Rain ist eine vom Schulverband Rain getragene öffentliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung „Mittagsbetreuung“ beziehungsweise „verlängerte Mittagsbetreuung“

§ 2

Aufgaben und Verwaltung

(1) Die „Mittagsbetreuung“ und die „verlängerte Mittagsbetreuung“ sind eine Einrichtung für Schulkinder der Grund- und Mittelschule Rain. Der Schulverband Rain stellt zu diesem Zweck ausreichendes pädagogisches Fachpersonal (soweit möglich) sowie geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Nach derzeitiger Rechtslage besteht kein Rechtsanspruch für die Erziehungsberechtigten auf einen Platz in der Einrichtung „Mittagsbetreuung“ oder „verlängerte Mittagsbetreuung“.

(2) Die Verwaltung der Einrichtung „Mittagsbetreuung“ oder „verlängerte Mittagsbetreuung“ obliegt dem Schulverband Rain.

(3) Für den inneren Betrieb ist die jeweilige Betreuungskraft der „Mittagsbetreuung“ oder „verlängerten Mittagsbetreuung“ eigenverantwortlich.

§ 3

Aufgabenbestimmung

(1) In die „Mittagsbetreuung“ oder die „verlängerte Mittagsbetreuung“ werden Kinder der Grund- und Mittelschule aufgenommen. Ist eine „Mittagsbetreuung“ oder eine „verlängerte Mittagsbetreuung“ an einer Grund- und Mittelschule eingerichtet, so ist bei ausreichender Kapazität in begründeten Einzelfällen - sofern keine eigene Gruppe an der Mittelschule besteht - auch die Aufnahme von Mittelschülern und Mittelschülerinnen möglich. Die Aufnahme von Grundschülern hat jedoch grundsätzlich Vorrang.

(2) Mindest- und Höchstzahl der aufzunehmenden Schulkinder richten sich nach den örtlichen Verhältnissen der Schule sowie den personellen Kapazitäten und werden vom Schulverband Rain im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung festgelegt.

§ 4

Benutzungszeiten

(1) Die „Mittagsbetreuung“ oder die „verlängerte Mittagsbetreuung“ wird lediglich zu Zeiten des allgemeinen Schulbetriebs angeboten. Während der allgemeinen Schulferien sowie an gesetzlichen Feiertagen bleibt die Einrichtung „Mittagsbetreuung“ oder „verlängerte Mittagsbetreuung“ geschlossen.

(2) Die „Mittagsbetreuung“ ist von Montag bis einschließlich Freitag jeweils nach Unterrichtsende (frühestens 11:15 Uhr) bis längstens 14:00 Uhr geöffnet.

(3) Die „verlängerte Mittagsbetreuung“ ist von Montag bis einschließlich Freitag jeweils nach Unterrichtsende (frühestens 11:15 Uhr) bis längstens 15:30 Uhr geöffnet.

Die Dauer der Öffnungszeiten richtet sich nach den Gegebenheiten der Schule.

§ 5

Gebühren

Gebühren für die Benutzung der Einrichtung „Mittagsbetreuung“ oder „verlängerte Mittagsbetreuung“ werden nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.

§ 6

Sonstiges

(1) Schulkinder, die durch ungehöriges Betragen die Einrichtung „Mittagsbetreuung“ oder „verlängerte Mittagsbetreuung“ ernsthaft und nachhaltig stören, können auf Vorschlag der Betreuungskraft im Einvernehmen mit der Schulleitung vom weiteren Besuch befristet ausgeschlossen werden. Nach Möglichkeit sollten alle milderen Mittel (beispielsweise die schriftliche Benachrichtigung an die Erziehungsberechtigten) zuvor ausgeschöpft sein.

(2) Schulkinder, die trotz wiederholter Ermahnung durch ungehöriges Betragen die Einrichtung „Mittagsbetreuung“ oder „verlängerte Mittagsbetreuung“ ernsthaft und nachhaltig stören, können auf Vorschlag der Betreuungskraft durch den Schulverband Rain vom weiteren Besuch dauerhaft ausgeschlossen werden. Zuvor sollte von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch gemacht worden sein.

(3) Schulkinder, bei denen zahlungspflichtige Erziehungsberechtigte mit den fälligen Betreuungsgebühren nach der gesonderten Gebührensatzung in Verzug sind, können von der weiteren Betreuung ausgeschlossen werden. Die schriftliche Kündigung erfolgt durch den Schulverband Rain zum Ende des jeweiligen Monats. Die Kündigung entbindet die Erziehungsberechtigten nicht von der Begleichung der entstandenen Zahlungsrückstände.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rain, 19.11.2020

Robert Ruber

Schulverbandsvorsitzender


 

 

 

 

Kommunalwahl am Sonntag, 15. März 2020

Aholfing

 

Abschließendes Ergebnis der Wahl des Ersten Bürgermeisters der Gemeinde Aholfing

Bekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge

Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis

Wahlbekanntmachung

Hygienekonzept

 

Bekanntmachung zur Sitzung des Wahlausschusses am Dienstag, 21.04.2020 zur Behandlung der Erklärung des gewählten Bewerbers

Ergebnis der Bürgermeisterstichwahl am 29.03.2020

Bekanntmachung zur Bürgermeisterstichwahl

Wahlbekanntmachung

Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses am Dienstag, 17.03.2020 zur Ergebnisfeststellung

Bekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge des 1. Bürgermeisters

Bekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge des Gemeinderates

 

 

Atting

Wahlbekanntmachung

Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses am Mittwoch, 18.03.2020 zur Ergebnisfeststellung

Bekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge des 1. Bürgermeisters

Bekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge des Gemeinderates

 

 

Perkam

Wahlbekanntmachung

Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses am Mittwoch, 18.03.2020 zur Ergebnisfeststellung

Bekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge des 1. Bürgermeisters

Bekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge des Gemeinderates

 

 

Rain

Wahlbekanntmachung

Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses am Donnerstag, 19.03.2020 zur Ergebnisfeststellung

Bekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge des 1. Bürgermeisters

Bekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge des Gemeinderates

 

 

 

Kasse / Steueramt

Hundesteueranmeldung Aholfing

Hundesteueranmeldung Atting

Hundesteueranmeldung Perkam

Hundesteueranmeldung Rain

SEPA-Mandat Aholfing

SEPA-Mandat Atting

SEPA-Mandat Perkam

SEPA-Mandat Rain

SEPA-Mandat Schulverband Rain

 

Einwohnermeldeamt

Wohnungsgeberbescheinigung

Hinweise zur Beantragung von Personalausweisen

Vollmacht Personalausweis

Vollmacht Reisepass

Zustimmungserklärung der gesetzl. Vertreter

 

Neu:

Online-Funktion Ausweis: 

Um sich online ausweisen zu können, benötigen Sie die aktivierte Online-Funktion Ihres Ausweises.

Um diese zu aktivieren, bzw. den PIN zu ändern oder neu zu beantragen können Sie nun über folgenden Link: www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de einen neuen PIN-Brief beantragen, ohne dass Sie einen Termin in der Gemeinde ausmachen müssen. 

Alte Schule Atting

Hauptstr. 28, 94348 Atting

 

>>> Belegungsplan <<<

Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO

 

Hier können Sie unsere Angaben zu den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO als PDF herunterladen.

Wenn Sie sich über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen unseres Webauftritts informieren wollen, schauen Sie in unsere Datenschutzerklärung online.

 

Verwaltung

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Meldebehörde

Pass- und Personalausweisbehörde

 

 

Kindergärten

Kindergarten St. Johannes Nepomuk, Aholfing
 
 

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Wagmüllerstrasse 18, 80358 München
Telefon: 089/212672-0‘
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1. Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

Wir verarbeiten personenbezogene Daten unserer Nutzer grundsätzlich nur, soweit dies zur Bereitstellung einer funktionsfähigen Website sowie unserer Inhalte und Leistungen erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Nutzer erfolgt regelmäßig nur nach Einwilligung des Nutzers. Eine Ausnahme gilt in solchen Fällen, in denen eine vorherige Einholung einer Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Verarbeitung der Daten durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist.

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Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person werden gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Speicherung kann darüber hinaus erfolgen, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde. Eine Sperrung oder Löschung der Daten erfolgt auch dann, wenn eine durch die genannten Normen vorgeschriebene Speicherfrist abläuft, es sei denn, dass eine Erforderlichkeit zur weiteren Speicherung der Daten für einen Vertragsabschluss oder eine Vertragserfüllung besteht.

IV. Bereitstellung der Website und Erstellung von Logfiles

1. Beschreibung und Umfang der Datenverarbeitung

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Folgende Daten werden hierbei erhoben:
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Die Daten werden ebenfalls in den Logfiles unseres Systems gespeichert. Eine Speicherung dieser Daten zusammen mit anderen personenbezogenen Daten des Nutzers findet nicht statt.

2. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Rechtsgrundlage für die vorübergehende Speicherung der Daten und der Logfiles ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

3. Zweck der Datenverarbeitung

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In diesen Zwecken liegt auch unser berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

4. Dauer der Speicherung

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VI. Rechte der betroffenen Person

Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener i.S.d. DSGVO und es stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen zu:

1. Auskunftsrecht

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Liegt eine solche Verarbeitung vor, können Sie von dem Verantwortlichen über folgende Informationen Auskunft verlangen:
(1) die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden;
(2) die Kategorien von personenbezogenen Daten, welche verarbeitet werden;
(3) die Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden;
(4) die geplante Dauer der Speicherung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten oder, falls konkrete Angaben hierzu nicht möglich sind, Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer;
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(6) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
(7) alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden;
(8) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
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2. Recht auf Berichtigung

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3. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie die Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen:
(1) wenn Sie die Richtigkeit der Sie betreffenden personenbezogenen für eine Dauer bestreiten, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;
(2) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen;
(3) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, oder
(4) wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht fest steht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber Ihren Gründen überwiegen.
Wurde die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von dem Verantwortlichen unterrichtet bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

4. Recht auf Löschung

a) Löschungspflicht
Sie können von dem Verantwortlichen verlangen, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, diese Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
(1) Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
(2) Sie widerrufen Ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
(3) Sie legen gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder Sie legen gem. Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
(4) Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
(5) Die Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
(6) Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.

b) Information an Dritte
Hat der Verantwortliche die Sie betreffenden personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass Sie als betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt haben.

c) Ausnahmen
Das Recht auf Löschung besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
(1) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
(2) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
(3) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h und i sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO;
(4) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DSGVO, soweit das unter Abschnitt a) genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
(5) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

  1. 5. Recht auf Unterrichtung

Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht, ist dieser verpflichtet, allen Empfängern, denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden, diese Berichtigung oder Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
Ihnen steht gegenüber dem Verantwortlichen das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.

6. Recht auf Datenübertragbarkeit

Sie haben das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie dem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
(1) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO oder auf einem Vertrag gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
(2) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

7. Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
Der Verantwortliche verarbeitet die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Werden die Sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
Widersprechen Sie der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
Sie haben die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft – ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG – Ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

8. Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

9. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.
Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.

 

 

 

 

 Hopfengartensiedlung I
 
 - Der Gemeinde Rain stehen keine Grundstücke zum Verkauf zur Verfügung -
 

 

 

Deckblatt 1

Deckblatt 2

Deckblatt 3

Deckblatt 4

Deckblatt 5

Deckblatt 6

Deckblatt 7

Deckblatt 8 - Plan I

Deckblatt 8 - Plan II

Deckblatt 8 - Text

Bebauungsplan - Änderungen

Bebauungsplan

Bebauungsplan - Text

 

Es stehen keine Grundstücke mehr zur Verfügung!

 
 
 
Landtags- und Bezirkswahlen am 08.10.2023 
 
 

 

 Ausstellung zur Landtagswahl und Steckbriefe der Landtagswahldirektkandidaten

Die Bedeutung von Wahlen in der Demokratie – das soll die Ausstellung zur bayerischen Landtagswahl verdeutlichen. Die Ausstellung ist an Erstwählerinnen und Erstwähler sowie Jugendliche gerichtet und wurde von der kommunalen Jugendarbeit von Stadt und Landkreis konzipiert.

Die Ausstellung solle den Jugendlichen das Thema Wahlen rechtzeitig vor der Landtags- und Bezirkstagswahl am 8. Oktober näherbringen. Hintergründe und Kandidaten werden vorgestellt."

https://ausstellung.val-kom.de/straubing-bogen.html

Steckbriefe der Landtagswahldirektkandidaten

 > Video-Fragen zur Landtagswahl 2023 

 

> Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen 

> Wahlbekanntmachung zur Landtags- und Bezirkswahl am 08.10.2023 - Gemeinde Aholfing 

> Wahlbekanntmachung zur Landtags- und Bezirkswahl am 08.10.2023 - Gemeinde Atting 

> Wahlbekanntmachung zur Landtags- und Bezirkswahl am 08.10.2023 - Gemeinde Perkam

> Wahlbekanntmachung zur Landtags- und Bezirkswahl am 08.10.2023 - Gemeinde Rain 

 

 

 

 

Notfallmappe

 

 

Um sichergehen zu können,  dass in jeder Lebenslage in Ihrem Sinne gehandelt wird, stellen wir Ihnen hier eine Notfallmappe mit klaren Handlungsanweisungen und allen nötigen Informationen zum Download zur Verfügung.


In der Notfallmappe finden Sie wichtige Informationen für den Notfall, sowie Vordrucke, auf denen Sie, Ihr Hausarzt oder ein ambulanter Pflegedienst regelmäßig erforderliche Medikamente, Allergien oder Notizen eintragen können. Auch eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung finden Sie hier. Machen Sie von diesem Angebot Gebrauch!


Erneuern Sie regelmäßig die Einträge und bewahren Sie diese Mappe leicht erreichbar, etwa bei Ihrem Telefonbuch oder Ihren persönlichen Unterlagen auf und weisen Sie Ihre nächsten Angehörigen auf diese Mappe hin. Weisen Sie auch Freunde, Nachbarn und Bekannte auf die Möglichkeit einer Notfallmappe hin, die nicht nur für ältere Menschen, sondern auch für jüngere Sinn macht.

>>> Notfallmappe zum Download <<<

 

 

 

Notfallmappe

 

 

Um sichergehen zu können,  dass in jeder Lebenslage in Ihrem Sinne gehandelt wird, stellen wir Ihnen hier eine Notfallmappe mit klaren Handlungsanweisungen und allen nötigen Informationen zum Download zur Verfügung.


In der Notfallmappe finden Sie wichtige Informationen für den Notfall, sowie Vordrucke, auf denen Sie, Ihr Hausarzt oder ein ambulanter Pflegedienst regelmäßig erforderliche Medikamente, Allergien oder Notizen eintragen können. Auch eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung finden Sie hier. Machen Sie von diesem Angebot Gebrauch!


Erneuern Sie regelmäßig die Einträge und bewahren Sie diese Mappe leicht erreichbar, etwa bei Ihrem Telefonbuch oder Ihren persönlichen Unterlagen auf und weisen Sie Ihre nächsten Angehörigen auf diese Mappe hin. Weisen Sie auch Freunde, Nachbarn und Bekannte auf die Möglichkeit einer Notfallmappe hin, die nicht nur für ältere Menschen, sondern auch für jüngere Sinn macht.

 

 >>> Notfallmappe zum Download <<<

 

 

Nahwärmeversorgung in der Gemeinde Perkam

 

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Perkam,

wir planen die Umsetzung einer Nahwärmeversorgung in der ganzen Gemeinde Perkam.

Wenn Sie Interesse haben, sich dieser nachhaltigen Versorgung mit Wärme anzuschließen, dann melden Sie sich

unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

oder persönlich bei den Initiatoren:

Hr. Bindl Christian:        0160/ 92374658

Hr. Faltermeier Martin:  0171/ 6380358

Hr. Blendl Alexander:   0170/ 4161140

 
 

 ILE Laber - Förderaufruf Regionalbudget 2023

 

 

 > Pressebericht 

bis 28. Februar 2023 bis zu 10.000 Euro für ein regionales Kleinprojekt beantragen  

  • Neubau eines Bushäuschens, Errichtung eines Kinderspielplatzes, Neubau einer Zuschauertribüne, Restaurierung von Feldkreuzen - mit dem Regionalbudget können Kleinprojekte durchgeführt werden, die der Umsetzung des Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) dienen, im Gebiet des ILE-Zusammenschlusses liegen und mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde! "Kleinprojekte sind Projekte, deren förderfähige Gesamtausgaben 20.000 EUR nicht übersteigen. 

 

  • Dieser Aufruf umfasst ausschließlich Anfragen auf Förderung von Kleinprojekten, die unter Berücksichtigung  

- der Ziele gleichwertiger Lebensverhälnisse einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen

- der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung,

- der Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,

- der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,

- der demografischen Entwicklung sowie 

- der Digitalisierung

den Zweck verfolgen, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln.

 

>> Antrag auf Förderanfrage für ein Kleinprojekt << 

 

Kleinprojekte sind Projekte, deren förderfähige Gesamtkosten 20.000 Euro nicht übersteigen. Hierbei handelt es sich um Nettoausgaben.

Voraussetzungen: Gefördert werden nur Kleinprojekte mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Der Abschluss eines der Ausführung zugrunde liegenden Liefer- und Leistungsvertrages ist dabei grundsätzlich als Beginn zu werten. 

Das Kleinprojekt muss so rechtzeitig umgesetzt werden, dass der Durchführungsnachweis bis spätestens 01.10.2023 vorgelegt werden kann. 

Zuwendungs- und Antragsberechtigte: 

a) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, 

b) Natürliche Personen und Personengesellschaften

 

 

Termine: 

  • Abgabe der Förderanfragen spätestens am 28. Februar 2023
  • Spätester Termin der Abrechnung mit der verantwortlichen Stelle des ILE-Zusammenschlusses: 1. Oktober 2023

Anfragen auf Förderung sind an folgende Adresse zu richten: 

Verantwortliche Stelle der ILE Laber 

Stadt Geiselhöring, Erster Bürgermeister Herbert Lichtinger, Stadtplatz 4, 94333 Geiselhöring

ILE Laber- Umsetzungsbegleiter Stefan Klebensberger, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

ILE Laber - Zusammen mehr erreichen 

 

ILE-Laber Sitzung bringt viele neue Projekte - Kulturabend für das Labertal im November

Geiselhöring. Gemeinsam tätig werden für eine lebenswerte Region - das ist der Grundgedanke der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) Laber, 

der die Gemeinden Aholfing, Atting, Geiselhöring, Laberweinting, Mallersdorf-Pfaffenberg, Perkam und Rain seit 2014 angehören. 

Es wurde festgelegt, welche Aktionen und Maßnahmen sie planen. 

 

Gemeinsame Veranstaltungen

gemeinsamen Kulturabend, der jedes Jahr in einer anderen Gemeinde der ILE Laber stattfinden wird. 

Den Anfang wird Perkam in seiner neuen Turnhalle machen. Termin ist am Samstag, den 04. November. 

Der Kulturabend besteht aus sieben verschiedenen Darbietungen, jede Gemeinde ist einmal vertreten. 

z.B.: eine Band, ein Kabarettist, eine Tanzgruppe, eine Lesung, ein Zauberer.....

 

Wer in den Gemeinden Aholfing, Atting, Geiselhöring, Laberweinting, Mallersdorf-Pfaffenberg, Perkam oder Rain wohnt 

und sich am Kulturabend beteiligen möchte, kann sich gern direkt per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mit Umsetzungsbegleiter

Stefan Klebensberger in Verbindung setzen. 

 

 

 

 

 

 

Satzung der Gemeinde Rain über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung

(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) vom 11.08.2023  

 

 

 

 

Die Gemeinde Rain erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes 

folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung

(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung):

 

§ 1 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Gebühren (Benutzungsgebühren).

 

§2 Gebührentatbestand

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.

(2) Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Bei der Anmeldung werden die Buchungszeiten festgelegt.

(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird.

(4) Bei einer erstmaligen Aufnahme eines Kindes vom 1. bis einschließlich 14. des Monats entsteht für das erste Monat die volle Monatsrate;

bei einer erstmaligen Aufnahme des Kindes vom 15. bis zum Ende des Monats entsteht für den ersten Monat die Hälfte der vollen Monatsrate (§ 5).

(5) Beim Ausscheiden während eines Monats entsteht die Gebühr für eine volle Monatsrate.

(6) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag eines Monats im Voraus fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen.  Barzahlung ist nicht möglich. 

 

 § 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind,

a) die Personensorgeberechtigten des Kindes,

b) die Person, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseirichtung angemeldet hat.

 (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 4 Gebührenmaßstab

Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Buchungszeiten.

 

§ 5 Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr ist eine Jahresgebühr und bezieht sich jeweils auf ein „Kindergartenjahr“ einschließlich des Monats August (01. September bis 31. August)

(2) Die Jahresgebühren betragen bei einer Buchungszeit von:

Buchungszeit

Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres
(in Klammer: Monatsrate)

Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres

(in Klammer: Monatsrate)

a) 4 bis 5 Stunden

1.440,- €  (120,- €)

1.800,- €  (150,- €)

b) 5 bis 6 Stunden

1.560,- €  (130,- €)

2.040,- €  (170,- €)

c) 6 bis 7 Stunden

1.680,- €  (140,- €)

2.280,- €  (190,- €)

d) 7 bis 8 Stunden

1.800,- €  (150,- €)

2.520,- €  (210,- €)

e) 8 bis 9 Stunden

1.920,- €  (160,- €)

2.760,- €  (230,- €)

f) 9 bis 10 Stunden

2.040,- € (170,- €)

3.000,- € (250,- €)

(3) Für die erste Buchung zu Beginn des Kindergartenjahres wird kein Verwaltungskostenbeitrag erhoben.

Dies gilt nur, wenn die Änderung der Buchungsvereinbarung bis zum 30.6. vor Beginn des Kindergartenjahres bei der Kindergartenleitung eingeht.

Bei Eingang der Änderung der Buchungsvereinbarung ab dem 1.7. vor Beginn des Kindergartenjahres und bei jeder weiter beantragten Änderung der Buchungsvereinbarung wird ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 25,- € erhoben.“

„(4) Für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet bis zum Schuleintritt wird die monatliche Benutzungsgebühr nach § 5 Abs. 2 um den in Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG genannten Betrag reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.

(5) Der Zuschuss zur Gebühr entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.“

 

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Rain“ vom 22.05.2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.03.2021 außer Kraft.

Rain, 11.08.2023

Gemeinde Rain

Anita Bogner

Erste Bürgermeisterin

 

 

 

 

Bekanntmachung zur Wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung Niederschlagswasser ins Grundwasser im Baugebiet Rehwiesen IV 

 

 * Bekanntmachung

* Bescheid 

 

 

 

Neufestsetzung des Überschwemmungsgebiets der Großen Laber  
 

 

Bekanntmachung 

 

 

 

 

 

 

 

Aufstellung der Einbeziehungssatzung "Mühlweg Radldorf"

 

 

Bekanntmachung

Satzung

Lageplan

 

 

 

Erhöhung Hundesteuer in der Gemeinde Aholfing 

 

 

Die Gemeinde Aholfing teilt mit, dass die Höhe der Hundesteuer ab 2023 geändert wurde: 

- Für jeden Hund gilt nun ein Satz von 25,00€ 

 

- Bisher betrug die Hundesteuer für den:   1. Hund 15,00€, 2. Hund 26,00€ und für den 3. Hund 36,00€. 

 

Die Steuer für den Jagdhund beträgt 50% des normalen Satzes, 12,50€. 

Eine Kampfhundesteuer wird in der Gemeinde Aholfing nicht mehr erhoben. 

 

 

Vollzug der Wasser- und Abwasserabgabengesetze; Einleiten von Mischwasser aus der Entlastungsanlage „RÜB Aholfing“ in den Irlinger Graben (Oh) und von Niederschlagswasser aus einem Teilbereich des Ortsteils Obermotzing in die Alte Laber

 

>>> Bekanntmachung <<<

>>> Gehobene Erlaubnis <<<

>>> Antragsunterlagen <<<

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