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Verwaltungsgemeinschaft Rain
Schloßplatz 2
94369 Rain
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  Öffnungszeiten
  Montag 08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 16.00 Uhr
  Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr
  Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 18.00 Uhr
  Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 16.00 Uhr
  Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
 
 
 
Bekanntmachung; Hochwasserrückhaltung Öberauer Schleife; Planfeststellungsverfahren 
 

Richtlinie

zur Ehrung von Sportlern und ehrenamtlichen Tätigen

der Gemeinde Aholfing

 

Gemäß Gemeinderatsbeschluss Nr. 102/2022 vom 11.10.2022

wird folgende Richtlinie beschlossen:

 

I. Sportlerehrung

 § 1

Zur öffentlichen Anerkennung von sportlichen Leistungen zum Ansehen der Gemeinde Aholfing wird eine Sportlerehrung durchgeführt.

§ 2

Die Sportlerehrung wird Personen zuteil, die in der Gemeinde Aholfing ihren ständigen Wohnsitz haben oder einem Verein innerhalb der Gemeinde angehören.

§ 3

Geehrt wird, wer in Einzeldisziplin oder Mannschaftssport mindestens eine Niederbayerische Meisterschaft errungen hat. Die Wettbewerbe müssen von einer offiziellen Organisation des Deutschen Sportbundes, vom Bund bzw. Kultusminister der Länder ausgeschrieben sein. Offizielle Alters- oder Behindertenmeisterschaften sind eingeschlossen.

§ 4

Die vorzunehmenden Ehrungen prüft und entscheidet der Gemeinderat. Vorschlagsberechtigt sind die Sportvereine mit Sitz in der Gemeinde Aholfing und der Gemeinderat. Daneben sind auswärtige Sportvereine vorschlagsberechtigt, denen Sportler und Sportlerinnen angehören, die in der Gemeinde Aholfing ihren Wohnsitz haben. Außerdem sind in die Ehrung Sportler und Sportlerinnen einzubeziehen, die nicht in der Gemeinde Aholfing wohnen, jedoch einem örtlichen Sportverein angehören.

Die Sportvereine müssen die für die Ehrung infrage kommenden Sportler/innen und Mannschaften bis zum 31.10. jeden Jahres schriftlich melden.

Die Meldung muss den Namen, die errungene Meisterschaft mit Datum und den Wohnsitz enthalten. Bei Mannschaften zusätzlich die genaue Bezeichnung der Mannschaft mit namentlicher Nennung aller Mitglieder.

Geehrt werden Sportler/innen und Mannschaften nur für die ranghöchste innerhalb eines Jahres errungene sportliche Leistung.

§ 5

Verliehen werden Ehrennadeln in Gold, Silber und Bronze mit Gemeindewappen. Es erhalten auf Grundlage dieser Richtlinie folgende Sportler/innen und Mannschaften für das Erreichen folgender sportlicher Leistung

1. die bronzene Ehrennadel:                 - Niederbayerische Meisterschaft

                                                               -  2. und 3. Platz auf Landesebene

2. die silberne Ehrennadel:                   - 1. Platz auf Landesebene

                                                               - 4. und 5. Platz auf Bundesebene

                                                               - 6. bis 10 Platz bei Europameisterschaften

3. die goldene Ehrennadel:                    - 1. bis 3. Platz auf Bundesebene

                                                                - 1. bis 5. Platz bei Europameisterschaften

                                                                - Teilnehmer bei Weltmeisterschaften oder

                                                                  Olympischen Spielen

                                                                - 1 bis 5. Platz bei Weltmeisterschaften oder

                                                                  Olympischen Spielen

Zusätzlich wird bei folgenden sportlichen Leistungen ein Geschenk in Form einer Goldmünze bei Einzelsportlern bzw. von Bargeld bei Mannschaften überreicht:

                                                            

                                                             Einzelsportler/in                  Mannschaft

                                                                      Wert ca.                         

1. Platz auf Landesebene:                             50,00 €                           300,00 €

3. Platz auf Bundesebene:                             50,00 €                           300,00 €

2. Platz auf Bundesebene:                            100,00 €                          500,00 €

1. Platz auf Bundesebene:                            150,00 €                          800,00 €

3. Platz bei Europameisterschaften:             150,00 €                           800,00 €

2. Platz bei Europameisterschaften:             250,00 €                         1.000,00 €

1. Platz bei Europameisterschaften:             500,00 €                         1.500,00 €

Teilnahme an Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                    500,00 €                           500,00 €

5. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                    600,00 €                         1.000,00 €

4. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                    800,00 €                         1.000,00 €

3. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   1.000,00 €                       1.500,00 €

2. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   1.250,00 €                       2.000,00 €

1. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   1.500,00 €                       2.500,00 €

Bei Mannschaftserfolgen wird das Bargeld dem Verein überreicht.

§ 6

Bei der Ehrung wird gleichzeitig eine Urkunde überreicht. Sie trägt den Namen der ausgezeichneten Person oder Mannschaft, den Namen der Vereinigung der die Person oder Mannschaft angehört, die Begründung der Verleihung und die Unterschrift des Bürgermeisters.

§ 7

Die Ehrung von Einzelsportlern/innen wird im Rahmen der Jahresabschlussfeier der Gemeinde vorgenommen. Mannschaften werden im Rahmen von Vereinsfeiern/Hauptversammlungen geehrt.

§ 8

Über Ehrungen außerhalb des Rahmens dieser Richtlinie entscheidet der Gemeinderat.

 

II. Ehrung der ehrenamtlich Tätigen

 

§ 1

Zur Anerkennung besonderer Verdienste bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern in Vereinen werden ehrenamtliche Mitglieder ausgezeichnet.

§ 2

Die Ehrung erfolgt mit Ehrennadeln in Gold, Silber und Bronze mit Gemeindewappen.

§ 3

Mit den Ehrennadeln wird nur ausgezeichnet, wer seine anzuerkennenden Verdienste in einem Verein erworben hat, der seinen Sitz in der Gemeinde Aholfing hat. 

Vorschlagsberechtigt sind die Vereine und der Gemeinderat.

Die Ehrung entscheidet und prüft der Gemeinderat.

Der vorschlagende Verein muss die Meldung bis 31.10. jeden Jahres schriftlich mit Namen und  ausführlicher Angabe der besonderen Verdienste an die Gemeinde melden.

§ 4

Für eine Ehrung können nur Personen vorgeschlagen werden, deren Tätigkeit für den Verein von entscheidender Bedeutung war und kein Entgelt für Ihre Tätigkeit erhalten haben.

§ 5

Für die Verleihung der Ehrennadel in Bronze müssen ehrenamtliche Tätigkeiten in den letzten 10 Jahren ununterbrochen ausgeübt worden sein. Für die Verleihung der Nadel in Silber muss eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens 15 Jahren nachgewiesen werden. Für die Verleihung der Nadel in Gold muss eine ununterbrochene ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 25 Jahren nachgewiesen werden.

Die für eine Ehrung maßgebende ehrenamtliche Tätigkeit kann in verschiedenen Vereinen der Gemeinde Aholfing erfolgt sein.

§ 6

Bei der Ehrung wird gleichzeitig eine Urkunde überreicht. Sie trägt den Namen der ausgezeichneten Person, die Begründung der Verleihung und die Unterschrift des Bürgermeisters.

§ 7

Die Ehrungen werden im Rahmen Jahresabschlussfeier der Gemeinde Aholfing vorgenommen.

§ 8

Über Ehrungen außerhalb des Rahmens dieser Richtlinie entscheidet der Gemeinderat.

 

III. Besondere Ehrungen

Über weitere Ehrungen (einschl. deren Form und Durchführung) außerhalb der Sportlerehrung und der Ehrung ehrenamtlich Tätiger entscheidet der Gemeinderat.

 

Satzungen und Verordnungen der Gemeinde Aholfing

Von der Gemeinde Aholfing wurden folgende Satzungen und Verordnungen erlassen. Die Satzungen können in der Geschäftsstelle der VG Rain eingesehen werden.

Einzelne Satzungen bzw. Auszüge daraus sind auch in dieser Homepage enthalten.

 

 

 

Abwasserabgabe

 

Hausnummerierung

 

Badeverordnung für die Donau

 

Hunde

 

Entschädigung ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger

 

Hundesteuer

 

Entwässerungsanlage

 

Kinderbad Aholfing Benutzungsordnung

 

Entwässerungsanlage Beitrags- und Gebührensatzung

 

Kindergartensatzung

 

Erschließungsbeitragssatzung

 

Kindergartengebühren

 

Feuerwehr

 

Stellplatzsatzung

 

Feuerwehrkostenersatz Sportlerehrung

Gehwegreinigung / Winterdienst

 

Ökokonto

 

Hand- und Spanndienste

 

Örtliche Bauvorschriften

 

 

Verwaltungskosten

 

 

 

Unser Kita-Jahr beginnt im September.

In diesem Monat werden auch die meisten „Neuen“ aufgenommen. Nach Absprache mit der Leitung, je nach Platzkapazität, ist eine ganzjährige Aufnahme möglich.

Aufnahmevorgang:

Sie als Erziehungsberechtigter sollten bereits bei der Anmeldung davon überzeugt sein,

  • dass Sie Ihr Kind auch wirklich in unsere KITA geben wollen
  • dass Sie bereit sind, sich stundenweise von Ihrem Kind zu trennen
  • und dieses fähig ist, sich auch von Ihnen zu lösen.

Die Anmeldung für das kommende Kindergartenjahr findet im Januar statt. Die genauen Termine können sie aus der Tagespresse (Straubinger Tagblatt), aus unserer Homepage oder den ausgehängten Plakaten des Kindergartens entnehmen. Haben Sie an diesem Tag keine Zeit, können Sie jederzeit telefonisch mit der Leitung einen Termin vereinbaren.

Anmeldeformulare:

Bekommen Sie bei der Anmeldung in der Kita, oder Sie können diese von der Homepage ausdrucken und ausgefüllt mitbringen.

Dabei ist vorzulegen:

  • Nachweis der Erziehungsberechtigung
  • Vorsorgeheft des Kindes
  • Impfpass
  • Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

Nach der Abgabe dieser Formulare, gilt Ihr Kind als „angemeldet.“

Bitte haben sie dafür Verständnis, dass spätere Anmeldungen evtl. nicht mehr berücksichtigt werden können (die Gruppeneinteilung ist bereits abgeschlossen und keine Plätze mehr verfügbar!).

 

 Gebühren ab 01.09.2023:

Buchung:

Buchungszeit:

Kernzeit:

Kosten:

3 bis 4 Stunden

 8:15 Uhr bis12:15 Uhr

 

8:15 Uhr bis

12:15 Uhr

 

U 3      147,- €

Ü 3      124,- €

4 bis 5 Stunden

 7:30 Uhr bis12:30 Uhr

 

8:15 Uhr bis

12:15 Uhr

 

U 3       169,- €

Ü 3        135,- €

5 bis 6 Stunden

 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr

 

8:15 Uhr bis

12:15 Uhr

 

U 3     191,- €

Ü 3     147,- €

6 bis 7 Stunden

Montag – Donnerstag

Freitag

 

7:30 Uhr bis 14:30 Uhr

7:30 Uhr bis 13:30 Uhr

 

8:15 Uhr bis

12:15 Uhr

 

U 3      214,- €

Ü 3      158,- €

7 bis 8 Stunden  

8:15 Uhr bis

12:15 Uhr

U 3      236,- €

Ü 3      169,- €

Frühdienst

 7:00 Uhr bis 7:30 Uhr

 

 

 

U 3        13,- €

Ü 3         6,50,- €

Beitragszuschuss:

Kindergarten

Der Beitragszuschuss beginnt ab 01.09. des Kalenderjahres, in dem ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Der Zuschuss von 100 Euro geht direkt an den Träger. Ihr Beitrag reduziert sich dann dementsprechend. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Kind die Krippe oder den Kindergarten besucht. Diese Förderung wird bis zur Einschulung gewährt. Das gilt auch, wenn Kinder vom Schulbesuch zurückgestellt werden.  Quelle: BayKiBiG – Informationen zur Ausweitung des Elternbeitragszuschusses – Stand September  2019

Krippe

Für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr wird Krippengeld bis zu 100 € im Monat an die Eltern erstattet. Das Krippengeld ist einkommensabhängig und wird nur auf Antrag durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales direkt an die Antragssteller gewährt. Der Antrag samt Erläuterungen steht auf der Homepage des ZBFS unter www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld zur Verfügung. Stand: 05.12.19

Mittagessen im Kindergarten

Alle Kinder, die bis 13.30 Uhr/ 14:30 Uhr unsere Einrichtung besuchen, nehmen an der Mittagsverpflegung teil. Sie erhalten mittags eine kindgerechte, gesunde und ausgewogene, frisch gekochte Hauptspeise mit Suppe oder Dessert bzw. Salat oder Gemüsesticks. Die Familie Diermeier (Hausmeisterehepaar an der Grund- und Mittelschule Rain) legt großen Wert auf die Verwendung von frischen Lebensmitteln aus der Region und hausgemachte Dressings. Sie kochen mit ausgewählten Zutaten ohne Geschmacksverstärker und künstlichen Farbstoffen. Alle Soßen werden ohne Fertigpulver zubereitet. Kinder mit Allergien werden bei der Vorlage eines ärztlichen Attests berücksichtigt. 

Für das Mittagessen wird monatlich für 11 Besuchsmonate eines Jahres (September - Juli) eine Mittagskostenpauschale erhoben. In den Ferien wird nicht gekocht, somit muss in dieser Zeit eine zweite kalte Brotzeit mitgegeben werden.

Die Familie Diermeier rechnet die Kosten mit den Eltern persönlich ab. Die allgemeinen Vertragsbedingungen und die dazugehörige Formulare erhalten Sie von der Familie Diermeier kurz vor der Aufnahme.

 

 U 3 unter 3 Jahre Kosten Ü 3 über 3 Jahre Kosten
 1 Tag/ Woche 9,50 €  1 Tag/ Woche  13,00 €
 2 Tage/ Woche 19,00 €  2 Tage/ Woche  26,00 €
 3 Tage/ Woche 28,50 €  3 Tage/ Woche  39,00 €
 4 Tage/ Woche 38,00 €  4 Tage/ Woche  52,00 €
 5 Tage/ Woche 47,50 €  5 Tage/ Woche  65,00 €

                                                                                                                                                                                                                    Gebühren Stand September 2022

 

Sonstiges: 

EU-Schulprogramm

Das EU-Schulprogramm soll die Wertschätzung von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten

bei Kindern steigern und die Entwicklung eines gesundheitsförderlichen Ernährungsverhaltens unterstützen.

Kindergartenkinder, ab drei Jahren, erhalen bis zum Schuleintritt kostenlos regionales und saisonales Obst, Gemüse, Milch und ausgewählte Milchprodukte. 

Das EU-Schulprogramm wird aus Landes- und EU-Mitteln finanziert. 

  • Wir werden einmal in der Woche vom Landmarkt Gänger mit "Frischeprodukten" beliefert. 

Gruppe "Elefanten"

Tel.09429/8736

 Elefanten

Öffnungszeiten

Mo - Do: 07.30 - 14.30 Uhr

Fr.: 07.30 - 13.30 Uhr

Frühdienst

ab 07.00 Uhr

Kernzeit

08.30 - 12.30 Uhr

       

Gruppe "Frösche"

Tel.: 09429/948202

 Frösche

Buchungszeit

4 - 5 Stunden

Öffnungszeiten

Mo - Do: 07.30 - 12.30 Uhr

Fr.: 07.30 - 12.30 Uhr

Kernzeit

08.15 - 12.15 Uhr

   

Gruppe "Bären" 

Tel.: 09429/9485544

baär
   
Öffnungszeiten

Mo-Do: 7:30-13:30 Uhr

Fr.: 7:30-13:30 Uhr

   
Kernzeit  7:30-13:30 Uhr
   

Krippe "Rabennest"

Tel.: 09429/948206

 Raben

Öffnungszeiten

Mo - Do: 07.00 - 14.30 Uhr

Fr.: 07.00 - 13.30 Uhr

Kernzeit

08.15 - 12.15 Uhr

   
   

Unser Elternbeirat im Kindergartenjahr 2023/ 2024

 

 Für das Kindergartenjahr 2023/ 2024 wurden nachfolgende Elternvertreter für die einzelnen Gruppen gewählt. Sie stehen als Schnittstelle zwischen den Eltern und dem Kindergarten für Fragen und Anregungen oder auch anderen Anliegen zur Verfügung. 

 

1. Vorstand

Doering Vanessa

Elefantengruppe, Rabennest

Ersatz 1. Vorstand

Bray Alessa

Rabennest

2. Vorstand

Dulder Melanie

Fröschegruppe

Ersatz 2. Vorstand

Nebel Veronika

Fröschegruppe, Bärengruppe

Kassier/er

Giglhuber Lisa 

Bärengruppe

Ersatz Kassier/er

Miljak Marina

Elefantengruppe

Schriftführer

Utescher Anja

Rabennest

Ersatz Schriftführer

Gänger Erika 

Bärengruppe 

Ferienplan im Kindergartenjahr 2023/24

 

Schließtage:

2024: 

Fasching

 

12./13.02.2024

 

Christi Himmelfahrt

10.05.2024

 

Fronleichnam

31.05.2024

 

Betriebsausflug

04.07.2024

Sommer

02.08.2024 – 26.08.2024

Oktober

04.10.2024

Herbstferien 2024

31.10.2024

Weihnachten 2024 

23.12.2024 – 06.01.2025

 

Reduzierter Dienst zwecks belegungsarmer Zeit:

Ostern

25.03.2024 - 05.04.2024

Pfingsten

21.05.2024 -  29.05.2024

Sommer 1

29.07.2024 - 01.08.2024

Sommer 2

27.08.2024 - 30.08.2024

ah.Kiga.Elefanten           ah.Kiga.Frösche            ah.Kiga.Raben

 

Wir wünschen allen wunderschöne Ferien! 

 

>>> Informationen zur neuen KITA-APP <<<

 

KITA-ANMELDUNG 

 

Ab sofort bis zum 21. Dezember 2023 können Sie Ihr Kind für das Betreuungsjahr "September 2024 bis August 2025" anmelden. 

 

  • Kindergarten
  • Kinderkrippe

 

Dazu können Sie unter der Telefonnummer 09429/ 8736 mit der Leitung der KITA (Frau Überreiter) einen Termin vereinbaren. 

 

Kindergarten Logo

Logo Kiga rgb

Herzlich Willkommen auf unserer Startseite 

Es freut uns, dass Sie Interesse an unserer KITA zeigen. Hier möchten wir Ihnen ein paar Informationen über unsere Einrichtung geben. 
Falls Sie mehr wissen möchten, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen. 

Wir sind ein anerkannter Kindergarten, arbeiten nach dem Bayrischen Bildungs- und Erziehungsplan, den Bayerischen Bildungsleitlinien und orientieren uns an dem AV BayKiBiG.

 

Kontakt:

KITA St. Johannes Nepomuk

Nepomukplatz 1

94345 Aholfing – Obermotzing

Tel.: 09429/8736

Fax.: 09429/9485583


E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Träger:  Gemeinde Aholfing, 1. Bürgermeister Johann Busl

KITA - Leitung: Anja Überreiter  

 

 

 

 

Verzeichnis der Fleischhygienebezirke im Landkreis Straubing-Bogen
 

 

 

Verzeichnis der Fleischhygienebezirke im Landkreis Straubing-Bogen (sortiert nach Gemeinden)

 

 
 
 

 

Baugebiet WA "Motzing Mitte"

 - Bauplatzbewerbungen möglich bis 11.03.2022 -

 

 

>>> Bebauungs- und Grünordnungsplan <<<

>>> Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan <<<

>>> Deckblatt Nr.1 <<<

>>> Deckblatt Nr. 1 Begründung <<<

 

Ausweisung Bebauungsplan "Motzing Mitte"
Lage

Das Plangebiet liegt nördlich der Schulstraße und der Niedermotzinger

Straße und bildet den Übergangbereich vom nördlichen Ortsrand

Niedermotzing zum südöstlichen Ortsrand von Obermotzing.

Erschließung  
Zahl der Grundstücke 35 Bauparzellen
 

Die Baugrundstücke (ausgenommen: P20, P21, P22, P23) können zu folgenden Konditionen von der Gemeinde erworben werden:

Grundstücksverkaufspreis + Ablösebetrag auf den Erschließungsbeitrag 125,00 €/m²
zzgl. Entwässerungsbeitrag ca. 8,00 €/m²
Gesamt ca. 133 €/m²
   

Die Grunderwerbsnebenkosten (Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Notargebühren) sowie die Kosten für den Strom-, Frischwasser- und Telekommunikationsanschluss sind im Kaufpreis nicht enthalten.

 

Die Baufrist/Bauverpflichtung im Baugebiet WA „Motzing-Mitte“ beträgt sechs Jahre.

d.h. der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von sechs Jahren, gerechnet vom Tag der Beurkundung an, auf dem Vertragsgrundstück ein bezugsfertiges Wohngebäude zu errichten.

   

Die vorläufigen Parzellengrößen sowie die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung können dem rechtskräftigen Bebauungs- mit Grünordnungsplan WA „Motzing-Mitte“ (inkl. Deckblatt Nr. 1) entnommen werden.

   

 

 

 

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen

und deren Ablösung der Gemeinde Aholfing

(Stellplatzsatzung)

vom 30.10.2008 

in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 10.04.2014

Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Aholfing folgende Satzung: 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Aholfing mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.

 

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen

Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,

-    wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder

-    wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.

 

§ 3 Anzahl der Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Der Stauraum vor einer Garage oder einem Carport zählt nicht als Stellplatz. Notwendige Stellplätze müssen ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein. 

(2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.

(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.

(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.

§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht

(1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO)oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).

(2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 2 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.

§ 5 Ausstattung von Stellplätzen

Es ist eine naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen; soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt werden. Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.  

§ 6 Abweichungen

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.

§7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.

Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl.)
zusätzl. Stellplätze
für Besucher
1 Wohngebäude    
1.1 Einfamilienhäuser (das sind Einzel-, Doppel- u. Reihenhäuser, bezogen auf je eine Wohnung) 2 Stpl. (je Wohnung) 1 Stellplatz ab 4 Wohneinheiten (WE)
1.2 Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung 2 Stpl. (je Wohnung) zusätzl. 1 Stpl. je angefangene 25 m2 Nutzfläche der Einliegerwohnung
1.3 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 2 Stpl. je Wohnung

1 Stpl. ab 4 Wohneinheiten (WE)

2 Stpl. ab 6 WE

3 Stpl. ab 8 WE

4 Stpl. ab 10 WE

5 Stpl. ab 12 WE

usw. 

1.4 Gebäude mit Altenwohnungen 1 Stpl. je Wohnung

1 Stpl. je angefangene

3 Wohnungen

1.5 Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung
1.6 Wohnheime 1 Stpl. je Bewohner 1 Stpl. je 10 Bewohner
2 Gebäude mit Büro, Verwaltungs- und Praxisräumen  
2.1 Büro u. Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 30 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stpl. 1 Stpl. je angefangene 150 m2 Nutzfläche
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, bfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen u. dgl.) 1 Stpl. je 20 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 4 Stpl. 1 Stpl. je angefangene 30 m2 Nutzfläche
       
3 Verkaufsstätten    
3.1 Läden, Waren- und Geschäftshäuser 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten 1 Stpl. je 30 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mind.<NZ/>2 Stpl. je Laden
3.2 Verbrauchermärkte, Einkaufszentren 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten 1 Stpl. je 10 m2 Verkaufsnutzfläche
       
4 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe  
4.1 Gaststätten 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten 1 Stpl. je 10 m2 Nettogastraumfläche  
4.2 Hotels, Pensionen, Kurheime u. ähnl. Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten 1 Stpl. je 2 Betten, f. zugehörigen Restaurationsbetrieb, Zuschlag nach 4.1  
4.3 Diskotheken, Tanzlokale 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten   1 Stpl. je 2 Sitzplätze  
4.4 Vergnügungsstätten i.S.v. § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z. B. Spielothek, Spielhalle 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten   1 Stpl. je 5 m2 Nutzfläche
       
5 Gewerbliche Anlagen    
5.1 Handwerks- u. Industriebetriebe 1 Stpl. je 50 m2 Nutzfläche oder je 1,5 Beschäftigte 1 Stpl. je angefangene 100 m2 Nutzfläche
5.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze 1 Stpl. je 80 m2 Nutzfläche oder je 1,5 Beschäftigte
5.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand
5.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 8 Stpl. je Pflegeplatz
5.5 Automatische Kraftfahrwaschanlage 5 Stpl. je Waschanlage, zusätzlich Stauraum für mind. 10 Kraftfahrzeuge
5.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 Stpl. je Waschplatz

 

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen der Gemeinde Aholfing.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Gehbahnen sind:

- die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder

- in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen

- in der Breite von 1,00 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

 

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3 Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten,

1. auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen;

2. Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

3. Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

4. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

5. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,

6. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.

   

Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4 Reinigungspflicht

1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

Im Innerortsbereich der Gemeinde Aholfing befinden sich keine öffentlichen Straßen, die zu reinigen den Verpflichteten unter Anbetracht der jeweiligen Verkehrsverhältnisse nicht zwingend zugemutet werden könnte. Die Reinigungsverpflichtung erstreckt sich ausnahmslos auf alle im Innerortsbereich der Gemeinde verlaufenden öffentlichen Straßen.

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)

Verzeichnis der zu reinigenden Straßen (Straßenverzeichnis)

Gruppe A

(Reinigungsfläche: Gehbahnen und Fahrbahnränder)

Reinigungsflächen, die sich nur auf Gehbahnen und Fahrbahnränder begrenzen, liegen nicht vor.

Gruppe B

(Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)

Ortsteil Aholfing:

Hauptstraße 
Kellerstraße, 
St.-Lukas-Straße,
Verbindungsstraße St.-Lukas-Straße Hauptstraße 
Sackgasse 
Am Sportplatz 
Moarweg 
Birkenstraße 
Schützengasse 
Wirtsfeldstraße 
Ahornstraße 
Miedanerstraße  

Ortsteil Obermotzing:

Hofmarkstraße 
Rainer Straße 
Schloßstraße 
St.-Georg-Weg 
Austraße 
Alte Straße 
Amselstraße 
Finkenstraße 
Ringstraße 
Laberstraße 
Johannesweg 
Nepomukplatz 
Nepomukweg 
Keltenstraße 
Giselaweg 
Römerstraße 
Bajuwarenstraße 
Germanenweg
Niedermotzinger Straße

Ortsteil Niedermotzing:

Schulstraße  
Donaustraße  
Kirchweg  
Friedhofstraße  
Enggasse  
Flurgasse  
Siedlerweg  
Michaelsweg

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.   

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.  

§ 5 Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere

a) jeden Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am

b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;

c) von Gras und Unkraut zu befreien.

Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.

§ 6  Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch

a) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück

b) die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten, und

c) die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird.

(2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1b) einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.

     

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9 Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.

     

§ 10 Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und HInterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.    

§ 11 Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 12  Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung.

(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

 

 

 

Satzung über die Hausnummerierung

 

 

 

§ 1

(1) Jedes Gebäudegrundstück erhält in der Regel eine Hausnummer. Mehrere Grundstücke können eine gemeinsame Hausnummer erhalten, wenn die darauf befindlichen Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden. Von mehreren auf einem Grundstück errichteten Gebäuden kann jedes Gebäude eine eigene Hausnummer erhalten.

(2) Die Gemeinde teilt die Hausnummern zu. Sie kann Beschaffenheit, Form und Farbe der Hausnummer bestimmen. Dem Eigentümer des Gebäudes an dem die Hausnummer angebracht werden soll, ist dies schriftlich mitzuteilen.

§ 2

(1) Der Eigentümer des Gebäudes, für das die Gemeinde eine Hausnummer zugeteilt hat, ist verpflichtet, die Hausnummer innerhalb 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 auf seine Kosten zu beschaffen, entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung und etwaigen weiteren Auflagen der Gemeinde nach § 3 Abs. 2 ordnungsgemäß anzubringen und zu unterhalten.

(2) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann die Gemeinde das Erforderliche selbst veranlassen und die ihr dabei entstehenden Kosten gegenüber dem Verpflichteten durch Leistungsbescheid geltend machen.

§ 3

(1) Die Hausnummer muß in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie unmittelbar rechts neben der Eingangstüre in Höhe der Oberkante der Türe anzubringen. Befindet sich die Eingangstüre nicht an der Straßenseite, ist die Hausnummer straßenseitig an der der Eingangstüre nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar rechts neben dem Haupteingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.

(2) Die Gemeinde kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.

§ 4

(1) Bei Änderung der bisherigen Hausnummer finden die §§ 1 – 3 entsprechende Anwendung.

(2)Bei notwendiger Erneuerung der Hausnummer tritt an die Stelle der Mitteilung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 die Aufforderung der Gemeinde an den Eigentümer, die Hausnummer zu erneuern. Im übrigen finden die §§ 1 bis 3 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß von den Kosten auch die Aufwendungen erfaßt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erneuerung am Haus erforderlich werden.

§ 5

Die dem Eigentümer nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den an dem Gebäudegrundstück dinglich Berechtigten, insbesondere den Erbbauberechtigten und den Nutznießer, sowie den Eigenbesitzer nach § 872 BGB.

 

 

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung

St. Johannes Nepomuk Aholfing

(Kindertageseinrichtungengebührensatzung)

 

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) erlässt die Gemeinde Aholfing folgende

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung St. Johannes Nepomuk Aholfing

(Kindertageseinrichtungengebührensatzung)

vom 07.12.2020 in der Fassung der 2. Änderung vom 13.12.2022

 

§ 1

Gebührenpflicht

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten) Gebühren nach dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltspflichtigen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Gebührenschuldner sind auch diejenigen, denen die Personensorge auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.

(2) Mehrere Gebührenschuldner, sind Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührentatbestand

Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.

 § 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren i.S. von § 6 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.

(2) Bei der erstmaligen Aufnahme eines Kindes vom 1. bis einschließlich 14. des Monats ersteht für das Erste Monat die volle Monatsrate;

bei einer erstmaligen Aufnahme des Kindes vom 15. bis zum Ende des Monats entsteht für das Erste Monat die Hälfte der vollen Monatsrate.

(3) Beim Ausscheiden während eines Monats entsteht die Gebühr für eine volle Monatsrate.

(4) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag im Monat für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder hierfür bei ihrem Kreditinstitut einen Dauerauftrag einzurichten. Barzahlung ist nicht möglich.

§ 5

Gebührenmaßstab

(1) Die Höhe der Gebühren i.S. von §6 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung (Buchungszeiten).

(2) Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit der Gemeinde vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tages-Woche umgerechnet. Krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden.

(4) Bei der Aufnahme des Kindes sind die Buchungszeiten verbindlich zu buchen.  

Grundsätzlich gilt die Buchung für das ganze Kindergartenjahr. Änderungen der Buchungszeiten können nur vorgenommen werden wenn freie Platzkapazitäten vorhanden sind. Änderungen können jeweils zum Quartalsbeginn schriftlich unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist beantragt werden.

§ 6

(1) Die monatlichen Benutzungsgebühren in Form eines pauschalen Elternbeitrages werden den Buchungszeiten entsprechend erhoben:

Ab 01.09.2022: 

Betreuungszeit

Stunden

Kindergarten

Ab dem 3. Lebensjahr

„Ü 3“

Kinderkrippe

Bis zum 3. Lebensjahr

„U 3“

3 – 4 Stunden

115,50 €

136,50 €

4 – 5 Stunden

126,00 €

157,50 €

5- 6 Stunden

136,50 €

178,50 €

6 – 7 Stunden

147,00 €

199,50 €

7 – 8 Stunden

157,50 €

220,50 €

 

Ab 01.09.2023

Betreuungszeit

Stunden

 Kindergarten

ab dem 3. Lebensjahr "Ü3"

 Kinderkrippe

bis zum 3. Lebensjahr "U3"

 3 - 4 Stunden  124,00 €  147,00 €
 4 - 5 Stunden  135,00 €  169,00 €
 5 - 6 Stunden  147,00 €  191,00 €
 6 - 7 Stunden  158,00 €  214,00 €
 7 - 8 Stunden  169,00 €  236,00 €

 

(2) Geschwisterermäßigung

Besuchen drei oder mehr Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) den Kindergarten, wird die Gebühr für das dritte und jedes weitere Kind um 10,00 €/Monat gesenkt

 

(3) Für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet bis zum Schuleintritt wird die monatliche Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 1 ) um den in Art. 23 Abs 3 Satz 1 BayKiBiG genannten Betrag reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt. 

 

(4) Der Zuschuss zur Gebühr entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. 

§ 7

Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

(1) Die Gebühr für die Kindertageseinrichtung kann auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr der Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, und 88 des SGB XII entsprechend (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

(2) Die Antragstellung und -prüfung erfolgt beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Die Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, die Personensorgeberechtigten beim Eintritt des Kindes in die Kindertageseinrichtung auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen.  

(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Gebühr nach § 6 von den Gebührenschuldnern zu entrichten.

 

 

 

 Satzung für die Kindertageseinrichtung
der Gemeinde Aholfing

 (Kindertageseinrichtungensatzung)

 

vom 07.12.2020

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Aholfing folgende Satzung:

ERSTER TEIL:

Allgemeines

§ 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde betreibt eine Kindertageseinrichtung als eine öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig.

(2) Die gemeindliche Kindertageseinrichtung ist eine Einrichtung im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG).

(3) Gemeindliche Kindertageseinrichtung ist:

a) die Kinderkrippe für Kinder überwiegend mit einem Lebensalter ab einem Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayKiBiG),

b) der Kindergarten für Kinder überwiegend ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayKiBiG).

(4) Die Kindertageseinrichtung dient der Bildung, Erziehung und Betreuung der dort aufgenommenen Kinder und wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. 

§ 2 Personal

(1) Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung notwendige Personal.

(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder wird durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal (pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte) sichergestellt.

§ 3 Elternbeirat

(1) Für die Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden.

(2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

 

ZWEITER TEIL:

Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

§ 4 Anmeldung; Betreuungsvereinbarung

(1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anmeldung für die Kindertageseinrichtung erfolgt für das kommende Betreuungsjahr jeweils im Januar. Die Bekanntgabe erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung. Eine spätere Anmeldung während des Betreuungsjahres ist möglich, falls noch Plätze frei sind.

(3) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten verbindlich im Voraus Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Öffnungszeiten (§ 9) jedenfalls die Kernzeit (§ 9 Abs. 6) sowie die weiteren (von den Personensorgeberechtigten festgelegten) Nutzungszeiten (Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtung dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 10).

(4) Die gewählte Buchungszeit ist grundsätzlich für das gesamte jeweilige Betreuungsjahr verbindlich. Eine Änderung der Buchungszeiten ist nur in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung.

(5) Änderungen der Buchungszeit für das folgende Kindergartenjahr sind bis zum 31. Januar schriftlich an die Einrichtungsleitung mitzuteilen.

(6) Das persönliches Erscheinen des/der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.

Dabei ist vorzulegen:

  • Nachweis der Erziehungsberechtigung
  • Vorsorgeheft des Kindes
  • Impfpass
  • Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§ 5 Aufnahme

(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung.  Die Gemeinde teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit.

(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

  1. Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;
  2. Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;
  3. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;
  4. Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen.
  5. Kinder, die nach Art. 8 Abs. 2 und 3 und Art. 16 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind.

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

(3) Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder unbefristet.

(4) Auswärtige* Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange weitere freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme setzt die Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde voraus (Art. 23 BayKiBiG – Gastkinderregelung).
Auswärtige Kinder die in der Kinderkrippe aufgenommen sind, können bis zum Wechsel in den Kindergarten in der Kinderkrippe bleiben. Beim Wechsel von der Kinderkrippe in den Kindergarten kann der Träger entscheiden, ob das Kind weiterhin in der Kindertagesstätte betreut werden kann. Auswärtige Kinder die im Kindergarten aufgenommen sind, können bis zur Einschulung im Kindergarten bleiben.

(*Auswärtig: kein dauerhafter Wohnsitz innerhalb der Gemeinde Aholfing)

(5) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.

(6) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

DRITTER TEIL:
Abmeldung und Ausschluss

§ 6 Abmeldung; Ausscheiden

(1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten, durch Ausschluss oder wenn es nicht mehr zum Benutzerkreis der jeweiligen Kindertageseinrichtung gehört.

(2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.

 

 § 7 Ausschluss

(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn

  1. es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
  2. es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,
  3. die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten insoweit nicht einhalten,
  4. das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,
  5. die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind,
  6. sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.

(2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat (§ 3) zu hören.

(3) Zum Ende des Betreuungsjahres kann die Gemeinde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder an einer ansteckenden Krankheit leidet.

 

§ 8 Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

(2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

(4) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Gesundheitszustandes nachgewiesen wird.

(5) Medikamente werden im Regelfall vom Personal der Kindertageseinrichtung nicht verabreicht.

VIERTER TEIL:

Sonstiges

§ 9 Öffnungszeiten, insbesondere Kernzeiten; Verpflegung

(1) Die Öffnungszeiten und die Ferien der Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht bzw. in der Einrichtung ausgehängt. Dies gilt insbesondere auch für die Kernzeit der Einrichtung.

(2) Die Kindertageseinrichtung bleibt an den gesetzlichen Feiertagen und an den durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen.

(3) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden von der Gemeinde bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig (durch Aushang) bekannt gegeben.

(4) Die Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe und Kindergarten) ist Montag bis Freitag wie folgt geöffnet:

a) Buchungszeit 3 bis 4 Stunden (nur für U3) 8:15 – 12:15 Uhr

b) Buchungszeit 4 bis 5 Stunden       7:30 – 12:30 Uhr

c) Buchungszeit 5 bis 6 Stunden       7:30 – 13:30 Uhr

d) Buchungszeit 5 bis 6 Stunden       7:00 – 12:30 Uhr

e) Buchungszeit 6 bis 7 Stunden       7:00 – 13:30 Uhr

f) Buchungszeit 6 bis 7 Stunden       7:30 – 14:30 Uhr (Mo. – Do.)

                                                          7:30 – 13:30 Uhr (Fr.)

g) Buchungszeit 7 bis 8 Stunden       7:00 – 14:30 Uhr (Mo. – Do.)

                                                           7:30 – 13:30 (Fr.)

(5) Für die Gruppen gelten folgende Kernzeiten:

a) Buchungszeit 3 bis 4 Stunden (nur für U3) 8:15 – 12:15 Uhr

b) Buchungszeit 4 bis 5 Stunden       8:15 – 12:15 Uhr

c) Buchungszeit 5 bis 6 Stunden       8:30 – 12:30 Uhr

d) Buchungszeit 5 bis 6 Stunden       8:15 – 12:15 Uhr

e) Buchungszeit 6 bis 7 Stunden       8:30 – 12:30 Uhr

f) Buchungszeit 6 bis 7 Stunden       8:15 – 12:30 Uhr

g) Buchungszeit 7 bis 8 Stunden       8:15 – 12:30 Uhr

d.h. die Kinder müssen spätestens um 8:15 Uhr/8:30 Uhr in die Einrichtung gebracht und dürfen nicht vor 12:15 Uhr/12:30 Uhr abgeholt werden.

(7) Außerhalb der Öffnungszeiten findet eine Aufsicht nicht statt.

(8) Die Kinder, die nach 12:30 Uhr noch in der Einrichtung sind, nehmen am Mittagessen teil.

 

 

 

§ 10 Mindestbuchungszeiten

Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kindertageseinrichtung sicherzustellen, werden folgende Mindestbuchungszeiten festgelegt:

20 Stunden pro Woche und dabei mindestens 4 Stunden pro Tag.
 

§ 11 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten;
Regelmäßiger Besuch; Sprechzeiten und Elternabende

(1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

(2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.

(3) Sprechstunden finden nach Vereinbarung mindestens einmal jährlich statt. Die Termine werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden.


§ 12 Betreuung auf dem Wege

Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen.

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übergabe des Kindes an das Personal.

Die Aufsichtspflicht dauert so lange an, wie das Kind der Kindertageseinrichtung anvertraut ist und endet mit der Übergabe des Kindes an einen anderen Aufsichtführenden
(z.B. Erziehungsberechtigten).
Die Kinder dürfen nicht alleine nach Hause gehen, auch dann nicht wenn die Personensorgeberechtigten schriftlich erklären, dass ihr Kind alleine nach Hause gehen darf.
Nur mit Bevollmächtigung durch einen Personensorgebevollmächtigten können auch andere Personen zum Abholen ermächtigt werden. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

§ 13 Unfallversicherungsschutz

Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch die Aufnahmezusage begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.

§ 14 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

Fünfter Teil:
Schlussbestimmungen

§ 15 Auflösung und Änderung der Zweckbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertageseinrichtung oder Wegfall der Zweckbestimmung fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde zurück.


§ 17 Betreuungsjahr

Das Betreuungsjahr für die Kindertageseinrichtung beginnt am 1. September und endet am 31. August.


§ 18 Gebühren

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung


§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kindertageseinrichtung Aholfing vom 14.06.2018 außer Kraft.

Rain, 07.12.2020

Gemeinde Aholfing

Busl

Erster Bürgermeister

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

Die Gemeinde Aholfing erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

SATZUNG

§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Gemeinde Aholfing erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungs­ersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr:

  • Einsätze,
  • Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
  • Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2) Die Gemeinde Aholfing erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehr zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

  • Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
  • Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
  • Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt2,
  • Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung2).

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsät­ze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

§ 2 Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.  

 

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.05.2008 außer Kraft.

Rain, 07.12.2020

Gemeinde Aholfing

Busl

Erster Bürgermeister

 

 

Anlage

zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuer­wehren

Verzeichnis der Pauschalsätze

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Per­sonalkosten (Nummer 3) zusammen.

1. Ausrückestundenkosten

 

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens –

je eine Stunde für

bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%

 

ein Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 (ohne PFPN 10-1000)

139,36 €

ein Gerätewagen Logistik GW-L1

48,29 €

 

2. Personalkosten

 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feu­erwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatzberechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden):      28,00 €

 

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Ge­meinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstaus­falls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigun­gen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwen­dungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

2.1 Sicherheitswachen

 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

a) einen Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, wenn Sicherheits‑

wachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird

16,40 €

b) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahr‑

genommen wird

16,40 €

c) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 4 AVBayFwG)

16,40 €

3. Weitere Gebühren

(1) Für Fehlalarme von Brandmeldeanlagen im Falle von Selbstverschulden wird eine Pauschale in Höhe von 150 € erhoben

(2) Bei Verbrauchsmitteln (Ölbindemittel) und Ersatzteilen (u. a. Schutzanzüge, Handschuhe) wird der Wiederbeschaffungspreis + 10% für Bevorratung und Lagerhaltung in Rechnung gestellt.

4. Befreiung vom Kostenersatz

Bei aktiven Feuerwehrdienstleistenden (Aktive Feuerwehrleute der Feuerwehr der Gemeinde Aholfing) wird auf die Abrechnung von jeglichem Kostenersatz verzichtet.  

 

 

 

Satzung zur Regelung von örtlichen Bauvorschriften

 

 

§ 1 Festsetzungen

Innerhalb des unbeplanten Ortsbereiches der Gemeinde Aholfing (innerhalb der Ortsbereiche der Orte Aholfing, Obermotzing, Niedermotzing, Puchhof, Seefeld) ist die Ausbildung von Dachgauben zulässig, wenn die Vorderansichtsfläche je Gaube maximal 3,0 qm und der Abstand vom Ortgang auf beiden Seiten mindestens 1,00 Meter beträgt.

§ 2 Begründung

Die Gemeinde Aholfing will mit dem Erlass dieser örtlichen Bauvorschrift der Notwendigkeit Rechnung tragen, die verstärkte Ausnutzung der Dachgeschosse als Wohnraumerweiterung in bestehenden Gebäuden zu erleichtern.

Nach der aktuellen Fassung der Bayerischen Bauordnung muss die Errichtung von Dachgauben dann nicht mehr von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden, wenn eine derartige Bestimmung in örtlichen Bauvorschriften festgelegt wird.

Diesem Erfordernis wird durch die Festsetzung der Zulässigkeit von Dachgauben in dieser Satzung entsprochen.

 

Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Aholfing

 

 

 

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Aholfing folgende
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
vom 15.05.2006
in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2022

 

§ 1 Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

7. Hunden in Tierhandlungen.

 

§ 3 Steuerschuldner (Haftung)

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

 

§ 4 Wegfall der Steuerpflicht (Anrechnung)

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.

Mehrbeträge werden nicht erstattet.

 

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

Die Steuer beträgt für jeden Hund                                        25,-- €

 

§ 6 Steuerermäßigungen

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.

2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBl S. 51) mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehrals 500m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

 

§ 7 Züchtersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 .    § 5 Satz 3 gilt entsprechend.

 

§ 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(Steuervergünstigung)

(1)Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

 

§ 9 Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

 

§ 10 Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheides fällig.

 

§ 11 Anzeigepflichten

(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

 

Hundehaltungsverordnung

 

 

Verordnung der Gemeinde Aholfing

über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden

 

 

§ 1 Leinenpflicht

(1) Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und große Hunde (§ 2 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet ständig an der Leine zu führen.

(2) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.

(3) Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:

a) Blindenführhunde,

b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,

c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

d) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind, sowie

e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268).

(2) Große Hunde sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge gelten als große Hunde.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden,

1.wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an der Leine führt oder

2.wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als drei Meter langen Leine führt.

Beitrags- und Gebührensatzung

 

 

Satzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Aholfing

 

 vom 10.07.2006 in der 5. Änderungsfassung vom 15.09.2021

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Aholfing einen Beitrag. Die Entwässerungseinrichtung besteht aus folgenden in der Anlage genauer beschriebenen Teileinrichtungen:

a)  Schmutzwasserkanäle Nieder- und Obermotzing

b)  Regenwasserkanäle in Obermotzing-Siedlung

c)  Mischwasserkanäle in Aholfing

d)  Stauraumkanal mit Regenüberlauf und Ablaufleitung in Aholfing

e)  Druckrohrleitungen zur Kläranlage

f)   Pumpstationen in Aholfing, Ober- und Niedermotzing

g)  Kläranlage (1.700 EW) bei Obermotzing

h)  Sanierung der Regenwasserkanäle in Ober- und Niedermotzing

i)   Grundstücksanschlüsse

j)   Nebenkosten für die Gesamtanlage  

Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungs­einrichtung besteht,

2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder

3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Ent­wässerungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1)  Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden  kann,

2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,

3. § 2 Nr. 3 mit Abschluss der Sondervereinbarung.

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Ge­schossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie aus­gebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben.

Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zu­lässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur unter­geordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächen-vergrößerung für die zusätz­lich geschaffenen Geschossflächen. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeu­tung sind.

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Bei­trag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedbetrag ist nach zu entrichten.

Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berech­nung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6 Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

a) pro qm Grundstücksfläche             1,21 €

b) pro qm Geschossfläche                 17,19 €

 

(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.

Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben

 

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Die Kosten für Grundstücksanschlüsse sind, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, in der je­weils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspru­ches Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.

§ 7 gilt entsprechend.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung  Grundgebühren und Einlei­tungsgebühren.

§ 10 Grundgebühr

(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler im Sinne von § 19 WAS berechnet. 2Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) 1Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

bis

4 m³/h

56,11 €/Jahr,

bis

10 m³/h

140,28 €/Jahr,

bis

16 m³/h

224,45 €/Jahr,

über

16 m³/h

350,71 €/Jahr.

2Dies entspricht einem Nenndurchfluss

bis

 2,5 m³/h

56,11 €/Jahr,

bis

 6 m³/h

140,28 €/Jahr,

bis

10 m³/h

224,45 €/Jahr,

über

10 m³/h

350,71 €/Jahr.

 

§ 11 Einleitungsgebühr

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrich­tung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.

Die Gebühr beträgt 2,39 €uro  pro Kubikmeter Abwasser.

(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungs­anlage und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. 2Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 3Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermengen werden pauschal 15 m³/Jahr und Einwohner, die am 01. Juli des Abrechnungsjahres in dem Anwesen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben, angesetzt. 4Es steht dem Gebührenpflichten frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. 5Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m3 / Jahr als nachgewiesen. 6Maßgebend ist die am 1. Juli des Abrechnungsjahres gehaltene Viehzahl.

7Als Großvieheinheit gelten:

                     1. Pferde 3 Jahre alt und älter                   1,00                GV
                         Pferde unter 3 Jahren                            0,70                GV
                     2. Zuchtbullen, Zugochsen                       1,20                GV
                         Kühe, Färsen, Masttiere                        1,00                GV
                         Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt                      0,70                GV
                         Jungvieh unter 1 Jahr                            0,30                GV
                     3. Schafe 1 Jahr und älter                          0,10                GV
                         Schafe unter 1 Jahr                                0,05                GV
                     4. Zuchteber und -Sauen                            0,30                GV
                         Mastschweine über 50 kg                      0,20                GV
                         Läufer zwischen 20 und 50 kg               0,10                GV
                         Ferkel                                                         0                 GV

8Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung ist die Viehzahl vom Viehalter nachzuweisen. Stichtag ist der 1. Juli.

9Der pauschalierte Abzug der landwirtschaftlichen Betriebe nach den Sätzen 5 bis 6 wird begrenzt auf einen jährlichen Mindestverbrauch von 40 m³ pro auf dem Verbrauchsgrundstück lebender Person und Jahr; Stichtag ist der 1. Juli.

10Auf Antrag kann bei landw. Betrieben mit GV-Haltung der Wasserbrauch für das Großvieh auch durch einen zusätzlichen Wasserzähler ermittelt werden. 11Dieser Wasserzähler wird auf Kosten des Antragstellers installiert. 12Der Zähler muss geeicht sein und vom Antragssteller alle 6 Jahre erneuert werden.

13Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. 14Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen

a) Wassermengen bis zu 1 m3 monatlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,

b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,

(4) Bei Grundstücken, von denen nur Niederschlagswasser in die Entwäs­serungsanlage eingeleitet wird, gilt für jeden m2 befestigte Grund­stücksfläche jährlich 1 m3 Abwasser als der Entwässerungsanlage zugeführt.

§ 12 Gebührenzuschläge

Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbesei­tigung (Beseitigung) Kosten verursacht, welche die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. übersteigen, wird ein Zuschlag von 50 v.H. des Kubikmeterpreises erhoben.

Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 100 v.H., so beträgt der Zuschlag 100 v.H. des Kubikmeterpreises.

§ 13 Gebührenabschläge

Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungs­anlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 40 v.H.

Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrie­ben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

§ 14 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld (Grundgebühr und Einleitungsgebühr) entsteht mit je­der Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

§ 15 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grund­stücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inha­ber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 16 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grundgebühr und die Ein­leitungsgebühr werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbeschei­des fällig. Auf die Gebührenschuld sind zum 15.2., 15.5. und 15.8. je­den Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Jahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahres­gesamteinleitung fest.

§ 17 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

 

Badeverordnung für die Donau

 

 

Auf Grund der bevorstehenden Badesaison weist das Wasser- und Schifffahrtsamt Regensburg zum Schutz von Schwimmern oder Badenden auf die an der Donau geltende Badeverordnung hin. Darin ist das Baden in der Bundeswasserstraße Donau geregelt. Diese beginnt in Kelheim oberhalb der Mündung des alten Ludwig- Donau-Main-Kanals bei Donau- km 2 414,700 und endet unterhalb der Schleuse Jochenstein an der Mündung des Dandlbachs bei Donau- km 2 202,750 an der Grenze zu Österreich.
 
In § 2 und § 3 dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
 
 

§ 2

Das Baden und Schwimmen ist verboten.

1. auf der ganzen Breite der Donau

a)von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich

Schleusenvorhäfen, Kraftwerksanlagen, Hafeneinfahrten und Brücken,

b)von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Sperrtonnen, Schiffsliegeplätzen, Parallelhäfen, Umschlagstellen, Anlegestellen, Schiffswerften und Fähranlagen,

2. in den bundeseigenen Schutzhäfen und Bauhäfen

c)im Umkreis von 100 m in der Wasserstraße eingesetzten schwimmenden Geräten

d)im Umkreis von 10 m Pegeln und sonstigen gewässerkundlichen Einrichtungen

§ 3

Badende und Schwimmende haben sich so zu verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen; insbesondere ist es verboten,

1. näher als 300 m vor in Fahrt befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern zu schwimmen,

2. näher als 30 m an vorüberfahrende Fahrzeuge und Schwimmkörper oder an Stränge von Schleppverbänden heranzuschwimmen,

3. in ausgewiesenen Strecken für Wasserski oder Wassermotorräder in einem Abstand von mehr als 10 m vom jeweiligen Ufer zu schwimmen oder zu baden.

 Die Verbote der Nummern 1 und 2 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft.

Weitere Informationen befinden sich auch auf der Seite (www.umweltministerium.bayern.de) des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen unter Themen/Natur/Freizeit/ Rechtliche Hinweise zum Bad und Schwimmen.

 

 

Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Aholfing

(Entwässerungssatzungs -EWS-)

 

 

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der Gemeinde Aholfing.

(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die Gemeinde.

(3) Zur Entwässerungsanlage der Gemeinde gehören auch die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der anzuschließenden Grundstücke.

§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden, nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere der menschliche Fäkalabwasser.

Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.

Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts.

Meßschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die Entnahmen von Abwasserproben.

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, 

  1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;
  2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

(5) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7 Sondervereinbarungen

(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 8 Grundstücksanschluss

(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von der Gemeinde hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten.

(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Das Benützen der gemeindeeigenen öffentlichen Straßen zur Führung der Grundstücksanschlüsse ist im erforderlichen Umfang kostenlos gestattet.

(4) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.

(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.

§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: 

  1. Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1000,
  2. Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind,
  3. Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
  4. wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über

-   Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfaßt werden soll,

-   Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,

-   die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,

-   Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,

-    die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

Die Pläne haben den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherrn und Planfertigern zu unterschreiben.

(2) Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen der Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Gemeinde dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.

§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.

(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der Gemeinde zur Nachprüfung anzuzeigen.

(5) Die Gemeinde kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. 

(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

§ 12 Überwachung

(1) Die Gemeinde ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die Gemeinde sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten der Gemeinden, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.

(2) Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter und Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage ausschließt.

(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen Überwachungseinrichtungen – insbesondere in Vollzug der Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 09.12.1990 GVBl. S. 587 in der jeweils geltenden Fassung – eingebaut, betrieben und für eine ordnungsgemäße gemeindliche Überwachung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

(5) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.

§ 13 Stillegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.

§ 14 Einleiten in die Kanäle

(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die Gemeinde.

§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die 

-    die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,

-    die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,

-    den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,

-    die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder

-    sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für 

1.   feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl

2.   infektiöse Stoffe, Medikamente

3.   radioaktive Stoffe

4.   Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel

5.   Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können

6.   Grund- und Quellwasser

7.   feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten

8.   Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke

9.   Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme

10.   Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.

Ausgenommen sind 

  1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
  2. Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat;
  3. Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41c des Bayerischen Wassergesetzes eingeleitet werden oder für die eine Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen und ihre Überwachung vom 27. September 1985 (GVBl S. 634) in der jeweils geltenden Fassung entfällt, soweit die Gemeinde keine Einwendungen erhebt.

11.   Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben, 

-    von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,

-    das wärmer als + 35 °C ist,

-    das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,

-    das aufschwimmende Öle und Fette enthält,

-    das als Kühlwasser benutzt worden ist.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere deren Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.

(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art und Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Die Gemeinde kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.

(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Gemeinde sofort zu verständigen.

§ 16 Abscheider

(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.

(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

§ 17 Untersuchung des Abwassers

(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot § 15 fallen.

(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c BayWG vorliegt und die dafür vorgesehenen Untersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverodnung in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden

(3) Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.

§ 18 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 19 Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluß vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich 

  1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
  2. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,
  3. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
  4. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.

§ 21 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

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