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Verwaltungsgemeinschaft Rain
Schloßplatz 2
94369 Rain
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  Öffnungszeiten
  Montag 08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 16.00 Uhr
  Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr
  Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 18.00 Uhr
  Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 16.00 Uhr
  Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

Unser Kindergartenjahr beginnt im September!

In diesem Monat werden auch die meisten „Neuen“ aufgenommen. Nach Absprache mit der Leitung, je nach Platzkapazität, ist eine ganzjährige Aufnahme möglich.

Aufnahmevorgang:

Sie als Erziehungsberechtigter sollten bereits bei der Anmeldung davon überzeugt sein,

  • dass Sie Ihr Kind auch wirklich in unseren Kindergarten/Kinderkrippengruppe geben wollen

 

Die Anmeldung für das kommende Kindergartenjahr findet ganzjährig bis Ende Januar statt. Sie können jederzeit einen persönlichen Termin mit der Kiga-Leitung vereinbaren. Melden Sie sich gerne per Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

Anmeldeformulare: Bekommen Sie bei der Anmeldung im Kindergarten

Die Anmeldung muss persönlich erfolgen!

Dabei ist vorzulegen:

  • Nachweis der Erziehungsberechtigung
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vorsorgeheft des Kindes
  • Impfpass
  • Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Nach der Abgabe dieser Formulare, gilt Ihr Kind als „vorangemeldet“ und erst mit Unterschrift der Einrichtungsleitung bzw. des Trägers gilt ihr Kind als „angemeldet“. Sie erhalten eine schriftliche Zusage und ihr Kind gilt als „verbindlich“ angemeldet.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass spätere Anmeldungen evtl. nicht mehr berücksichtigt werden können.

 

 

 

Satzung für die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde Perkam

(Sportanlagen-Benutzungsordnung)

 

 

 

 

I. Allgemeine Bedingungen

§ 1 Widmung als öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde Perkam betreibt eine Sporthalle – in der Benutzungsordnung als „Sportanlage“ bezeichnet – als öffentliche Einrichtung, die während der Öffnungszeiten nach Maßgabe dieser Satzung benutzt werden kann.

 

§ 2 Verbindlichkeit der Satzung

(1) Die Satzung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Sportanlage. Die Beachtung der Satzung liegt daher im Interesse aller Benutzer der Sportanlage.

(2) Die Satzung ist für alle Benutzer verbindlich. Mit der Nutzung der Sportanlage unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen der Satzungen, sowie den zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen des Aufsichtspersonals.

 

§ 3 Überlassung

(1) Die Überlassung erfolgt zu dem Zweck, dem Benützer die Sportanlage für schulische, kulturelle, gesellschaftliche, politische oder sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei der Überlassung für Veranstaltungen sind die Bestimmungen für Veranstaltungen

(II. Teil der Benutzungssatzung) und bei der Überlassung für sportliche Zwecke die Bestimmungen für die Sportbenützung (III. Teil der Benutzungssatzung) zu beachten

 

§ 4 Benützungsgenehmigung

(1) Die Genehmigung für die Benützung der Sportanlage wird von der Gemeinde in stets widerruflicher Weise erteilt. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Der Antrag ist mit Benennung einer für die jeweilige Veranstaltung verantwortlichen Person schriftlich zu stellen. Personen, Vereine, Verbände und Organisationen, die die Halle zu nichtschulischen Zwecken benützen wollen, sollen frühestmöglich vor der beabsichtigten Nutzung den Antrag stellen. Falls keine Angabe zur verantwortlichen Person erfolgt, wird der Unterzeichner des Antrages als verantwortliche Person angesehen. Er ist für § 11   der Ordnung (Schadensvorsorge und Mängelanzeige) verantwortlich.

(2) Die Benutzung setzt die schriftliche Anerkennung der Sportanlagenbenutzungsordnung voraus und darf frühestens nach dem Vorliegen der unterzeichneten Überlassungsvereinbarung bei der Gemeindeverwaltung erfolgen.

(3) Bei der Vergabe von Belegungsstunden nach dem Schulbetrieb werden örtliche Vereine, Verbände, bzw. Veranstalter bevorzugt behandelt. Bei der Vergabe von Trainingsstunden werden eingetragene Sportvereine bevorzugt berücksichtigt.

(4) Einer Gruppe kann die Benützungserlaubnis entzogen werden, wenn die

Übungsstunden länger als 4 Wochen von weniger als 10 Personen besucht werden.

(5) Sämtliche Benützer (Schulen, Vereine, Veranstalter und Besucher) der Sportanlage sind verpflichtet, die Sportanlage mit ihren Einrichtungsgegenständen und Sportgeräten mit größter Sorgfalt, schonend und pfleglich zu behandeln.

(6) Bei mehrfacher Belegung der Sporthalle ergibt sich folgende Rangfolge:

1. Grundschule Perkam

2. Vereine, örtlich

3. Gewerbebetriebe, örtlich

4. Privatnutzer, örtlich

5. Vereine, auswärtig

6. Gewerbebetriebe, auswärtig

7. Privatnutzer, auswärtig

(7) Im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat Perkam über die Genehmigung einer Veranstaltung.

 

§ 5 Haftung des Benutzers

(1) Die Gemeinde haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gemeindlicher Bediensteter entstehen.

(2) Für sonstige Schadensfälle persönlicher oder sachlicher Art (Unfälle, Diebstähle u. a.) wird keine Haftung übernommen, ausgenommen die gesetzlichen Haftungen, die der Gemeinde aus dem Besitz und der Unterhaltung der Sportanlage erwachsen können.

(3) Die Sportanlagenbenützer haften für alle Schäden, die sie bei Benutzung der Sportanlage und deren Einrichtungen der Gemeinde oder einem Dritten zufügen nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen. Dabei haften die Sportanlagenbenützer auch für Schäden fremder Vereine anlässlich von Wettkämpfen und sonstiger Veranstaltungen.

(4) Die Gemeinde wird Schäden, soweit diese durch die Sportanlagenbenutzer nicht beseitigt werden, auf Kosten der Haftungspflichtigen beheben.

(5) Für Schäden an den auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeugen infolge Diebstahl, Einbruch oder Beschädigung übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

(6) Haftungsansprüche müssen unverzüglich der Gemeinde und den Leitern der Grund- und Hauptschule oder dem Hausmeister innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen mitgeteilt werden.

(7) Bei gemeinsamen Veranstaltungen von mehreren Veranstaltern, haften diese gesamtschuldnerisch.

 

§ 6 Versicherungspflicht

Der Benutzer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Dies ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen.

 

§ 7 Hausrecht

Das Hausrecht übt die Gemeinde oder die von ihr beauftragten Personen aus. Der Beauftragte der Gemeinde ist berechtigt, Benützer der Halle, die dieser Satzung zuwiderhandeln, aus der Sportanlage zu verweisen. Die Anordnungen des Verantwortlichen sind zu befolgen. Vertreter der Gemeinde oder deren Beauftragte haben jederzeit das Recht, Veranstaltungen oder dem Sportbetrieb beizuwohnen und gegebenenfalls Missbräuche sofort abzustellen

 

§ 8 Verstöße

Der Benutzer kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung von der weiteren Benutzung der Sportanlage und der Außenanlage ausgeschlossen werden.

 

§ 9 Schlüsselausgabe

(1) Es werden durch die Gemeinde Schlüssel an Veranstalter oder sonstige Benützer ausgegeben.

(2) Es wird eine Kaution für den Schlüssel bei der Gemeinde hinterlegt.

(3) Die Veranstalter oder sonstige Benützer haften für die erhaltenen Schlüssel.

 

§ 10 Notausgänge

Die Notausgänge dürfen im Normalbetrieb nicht betätigt werden. Bei Veranstaltungen ist durch den Veranstalter sicherzustellen, dass die Notausgänge nicht versperrt und jederzeit gut zugänglich sind.

 

§ 11 Schadensvorsorge, Mängelanzeige

(1) Alle Verantwortlichen (Veranstalter, Lehrer und Übungsleiter) haben sich vor der Benützung der Sportanlage vom ordnungsgemäßen Zustand der Sportanlage und Sportgeräte zu überzeugen. 

(2) die überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte müssen in tadellosem Zustand erhalten werden. Festgestellte oder auftretende Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse müssen unverzüglich der Gemeinde und den Leitern der Grund- und Hauptschule oder dem Hausmeister gemeldet werden und sich in das Schadensbuch einzutragen. 

II. Bestimmungen für Veranstaltungen

  • 12 Sicherheit und Ordnung

(1) Der Veranstalter hat das nach Größe und Art der Veranstaltung erforderliche, entsprechend kenntlich gemachte Ordnungspersonal zu stellen und ist für die Einhaltung der Ordnung verantwortlich. Zu diesem Zweck muss steht ein geeigneter Beauftragter des Veranstalters anwesend sein. Das Ordnungspersonal hat sich beim Hausmeister über die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Fluchtwege und der vorhandenen Feuerlöscher zu informieren. Der Veranstalter hat auch für ausreichenden Sanitätsdienst zu sorgen.

(2) Im Interesse der Sicherheit der Besucher kann die Gemeinde – soweit dies als erforderlich betrachtet wird – anordnen, dass zur Erhaltung des Feuerschutzes eine Feuerwache zu stellen ist.

 

§ 13 Bestuhlungsplan und Sportbodenschutz

(1) Das Aufstellen der Stühle und Tische hat entsprechend der genehmigten Bestuhlungspläne zu erfolgen.

 

§ 14 Eintrittsgelder

Werden Eintrittsgelder erhoben sind diese durch den Veranstalter zu kassieren.

 

§ 15 Verbotene Veranstaltungen

(1) In der Sporthalle sind Veranstaltungen, die im Wesen unserer freiheitlichen und demokratischen Staatsordnung entgegenstehen oder die die öffentliche Ordnung gefährden, verboten.

(2) Veranstaltungen sind zu untersagen, bei denen zu erwarten ist, dass die Sporthalle durch Art und Umfang der Benutzung beschädigt wird.

(3) Im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat über die Genehmigung einer Veranstaltung.

 

§ 16 Garderobe

Die Garderobe wird vom Veranstalter übernommen. Die Gemeinde Perkam übernimmt keine Haftung

 

§ 17 Dekoration

Für das Anbringen von Dekorationen und Ausstattungsgegenständen sind die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung zu beachten, insbesondere gilt für die

Bühne, dass

a) Dekoration und Ausstattungsgegenstände mindestens aus schwerentflammbarem Material bestehen müssen,

b) Gegenstände, die nicht zur Veranstaltung gebraucht werden, nicht im Bühnenbereich aufbewahrt werden dürfen.

Hallenteile, dass

a) zur Dekoration und Ausstattung nur mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden darf,

b) hängende Dekoration mindestens 3,00 m über Fußbodenoberkante angebracht werden muss,

c) natürliche Laub- und Nadelholzausschmückungen nur in frischem Zustand verwendet werden dürfen,

d) Dekoration und Ausstattung die Fluchtwege nicht einengen und nur bei frühzeitiger Absprache mit dem Hausmeister oder der Gemeinde angebracht werden dürfen.

 

§ 18 offenes Feuer

Verwenden von offenem Feuer oder Licht ist untersagt. Dazu zählen auch Kerzen und Teelichter.

 

§ 19 Wirtschaftliche Tätigkeit

(1) Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken sind nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde zulässig. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist, dass sämtliche sonst vorgeschriebenen Erlaubnisse und Genehmigungen bereits erteilt worden sind.

(2) Art und Umfang der Besucherbewirtung hat der Veranstalter mit der Gemeinde abzusprechen.

 

§ 20 Lautsprecheranlage, Bühneneinrichtung

Die vorhandene Lautsprecheranlage und die bühnentechnische Einrichtung einschließlich der Beleuchtungsanlage werden zur Verfügung gestellt. Die Bedienung dieser Anlagen ist nur durch Fachpersonal nach vorheriger Einweisung durch den Hausmeister oder der Gemeinde zulässig. Wenn der Veranstalter das nötige Fachpersonal nicht stellen kann, muss der Hausmeister die Bedienung vornehmen.

 

§ 21 Reinigung der Halle

(1) Die Unterhaltsreinigung der Sportanlage übernimmt grundsätzlich die Gemeinde.

(2) Nach dem Abschluss von gesellschaftlichen Veranstaltungen hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die benutzten Räume besenrein verlassen werden. Vom Veranstalter ist die Halle so zu verlassen, dass sie am nächsten Schultag, zwei Stunden vor Schulbeginn ungehindert gereinigt werden kann. Dazu ist es erforderlich dass insbesondere die Stühle und Tische sowie die Dekoration sofort nach Ende der Veranstaltung vom Veranstalter bzw. dessen beauftragten Personen auf- und weggeräumt werden.

(3)  Die Küche ist hygienisch einwandfrei, nass gereinigt, zurückzugeben.

(4) Die Kosten für die Reinigung übernimmt grundsätzlich die Gemeinde.

(5) Bei grober Verunreinigung hat die Gemeinde das Recht, die benutzten Räume auf Kosten des Veranstalters reinigen zu lassen.

(6) Der Hausmeister/Objektbetreuer kontrolliert und protokolliert die Übergabe der Halle

  

III. Bestimmungen für den allgemeinen Sportbetrieb

§ 22 Leitung der Übungsstunden

(1) Die Benutzung der Sportanlage ist nur in Anwesenheit einer Lehrkraft oder eines für geeignet befundenen Übungsleiters oder eines Verantwortlichen, der mindestens 18 Jahre alt sein muss, gestattet.

(2) Die Namen der Übungsleiter sind der Gemeinde mitzuteilen. Ein Wechsel ist ebenfalls anzuzeigen.

(3) Die Lehrkraft oder der Übungsleiter oder der Verantwortliche hat als erster die Anlage zu betreten und sie als letzter zu verlassen, nachdem er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sportstätte, der Nebenräume und Flure überzeugt hat.

(4) Der Übungsleiter oder der Verantwortliche ist für § 11 der Ordnung (Schadensvorsorge und Mängelanzeige) verantwortlich.

(5) Bei regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen mit minderjährigen Teilnehmern ist der Gemeinde ein Führungszeugnis vorzulegen.

 

§ 23 Benutzungszeiten

(1) Die Benutzungszeiten, die sich aus dem aufliegenden Belegungsplan ergeben, sind genau einzuhalten. Der Übungsbetrieb ist so einzurichten, dass die belegte Sporthalle pünktlich und aufgeräumt verlassen wird.

(2) Sollte ein Benützer die Halle nicht benötigen, so ist dies rechtzeitig der Gemeindeverwaltung oder dem Hausmeister mitzuteilen, da die Halle sonst als belegt gilt und berechnet wird.

 

§ 24 Betreten der Sportanlage

(1) Die Sportanlage darf nur über den Haupt- oder Nebeneingang begangen werden. Vor dem Betreten der Sportanlage sind die Straßenschuhe gründlich zu reinigen.

 

 § 25 Sportkleidung

(1) Die Sportanlage darf nur in Sportkleidung betreten werden. An ihr dürfen sich keine harten Gegenstände befinden. Sportschuhe, die auch als Straßenschuhe benützt werden, dürfen in der Sportanlage nicht getragen werden. Tennisschuhe, die auf roten Sandplätzen Verwendung finden, dürfen in den Sporthallen nicht getragen werden, da die Rückstände von kleinen Sandkörnern aus der Sohle nicht mehr ganz entfernt werden können. Turnschuhe dürfen weder Stollen noch Erhöhungen und keine schwarzen Sohlen haben.

(2) Die Übungsleiter oder der Verantwortliche sind für das Tragen von einwandfreier Sportkleidung und Sportschuhen durch die Übenden verantwortlich. 

 

 § 26 Umkleideräume / Duschen 

(1) Die Sportkleidung ist in den Umkleideräumen anzuziehen. 

(2) Die Duschanlagen dürfen nur von den Trainings- bzw. Wettkampfteilnehmern benutzt werden.

(3) Bei Benutzung der entsprechenden Anlagen nach den Übungsstunden hat Disziplin und Sparsamkeit zu herrschen. Nach dem Waschen oder Brausen sind die Wasserleitungshähne – soweit notwendig – abzusperren. Die Umkleideräume dürfen nur mit abgetrocknetem Körper wieder betreten werden. 

 

§ 27 Benützung der Sportgeräte / Sporthallen 

a) Die Sportgeräte sind schonend und pfleglich zu behandeln. Sie sind in den Geräteräumen entsprechend den Markierungen zu lagern. Dabei sind verstellbare Geräte auf den niedrigsten Stand zu bringen. Beim Transport in und von der Sporthalle ist besonders darauf zu achten, dass der Boden nicht beschädigt wird.

Bälle und Kleingeräte, die in den Schränken lagern, sind vor jeder Übungsstunde auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. 

b) Sportmatten müssen getragen oder gefahren werden (nicht schleifen!), wobei das Absitzen, Aufsteigen oder Aufspringen auf die Matten oder den Mattenwagen untersagt ist. Die Matten dürfen auf keinen Fall geknickt werden. 

c) Grundsätzlich gilt für die gesamte Sportanlage ein Alkohol- und Rauchverbot.

In Ausnahmefällen ist vorher die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

d) Sportgeräte werden grundsätzlich nicht ausgeliehen.

e) Die Aufstellung vereinseigener Schränke und Geräte bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

f) Die Verwendung von chemischen Präparaten (Spray, Harze u. ä.), die Spuren an der Einrichtung hinterlassen, sind nicht erlaubt.

g) Klettertaue dürfen nicht verknotet werden.

h) Bei Benützung von Magnesia ist nach Beendigung der Übungsstunde dafür zu sorgen, dass die Geräte gereinigt werden und Magnesiareste am Boden entfernt werden.

i) Der jeweilige Übungsleiter der letzten Turngruppe hat dafür zu sorgen, dass in der Sportanlage, sowie Nebenräumen, die Beleuchtung abgedreht wird.

 

§ 28 Ballspiele 

(1) Die in der Sportanlage üblichen Ballspiele, insbesondere Fußball, Basketball, Handball, Korbball, Volleyball usw., sind erlaubt, wenn Gebäude und Geräte nicht beschädigt werden. 

(2) Die in der Sporthalle verwendeten Bälle dürfen weder dem Spielbetrieb im Freien dienen, noch eingefettet werden.

 

§ 29 Veranstaltungen 

Wettkämpfe und Veranstaltungen dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Gemeinde durchgeführt werden. Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Sie ist mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde einzuholen.

 

§ 30 Sonstiges 

(1) Das Einstellen von Fahrrädern, Mofas, Motorrädern u. a., ist weder in den Sporthallen, noch in den Nebenräumen erlaubt. Die Fahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen.

(2) Die Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sind genau zu beachten. 

(3) Für Geld, Wertsachen, Kleidungsstücke und sonstige eingebrachten Sachen sowie für nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen wie z.B. vereinseigene Musikinstrumente, Mobiliar, Geräte usw. übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. Dies betrifft auch Wertgegenstände, welche in den vorgesehenen Wertschränken unterbracht sind.

 

IV. Benützungsgebühren 

 § 31 Entgeltpflicht 

Soweit für die Benützung der Sportanlage Entgelte erhoben werden, richten sich diese nach den Bestimmungen der Entgelt-Tabelle der Gemeinde.

 

V. Schlussvorschriften 

 § 32 Schlussbestimmung 

Die Vorsitzenden der Vereine, die die Sportanlage benutzen, verpflichten sich, ihre Mitglieder über den Inhalt der Sportanlagen-Benützungsordnung zu unterrichten. 

(1) Die Gemeinde kann von der Sportanlagen-Benutzungsordnung im Einzelfall Ausnahmen gestatten. Eine Ausnahmegenehmigung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuholen. 

(2) Die Gemeinde behält sich die Entscheidung über die Benutzung der Sportanlage für andere als schulische, kulturelle, gesellschaftliche, sportliche und politische Veranstaltungen vor. 

(3) Sondernutzungen haben Vorrang vor regelmäßigen Nutzungen.

 

Perkam, den 20.10.2020

Hubert Ammer

Erster Bürgermeister

 

 

 Satzung über die Erhebung von Verwlatungskosten der Gemeinde Perkam

(Verwaltungskostensatzung)

 

 

Die Gemeinde Perkam erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

§ 1

Die Gemeinde Perkam erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).  

§ 2

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis 
(Kommu­nales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist.
Für Amts­handlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amts­handlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verord­nungen getroffen sind. 

§ 3

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.11.2007 außer Kraft.

94369 Rain, den 14.06.2018

Gemeinde Perkam

Ammer

Erster Bürgermeister

Kommunales Kostenverzeichnis
(KommKVz)

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)mmunales Kostenverzeichnis

  20.1.1999 (AllMBl S. 135, zuletzt geändert durch Bek vom 18.09.2009, AllMBl S. 327)

Ta­rif­gruppe

Ta­rif- Nr.

Gegenstand

Gebühr: EURO (€)

0

 

Allgemeine Verwaltung

 

00

 

Allgemeine Amtshandlungen

 
   

Vorschriften der Tarifgruppen 01–8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vor­schriften der Tarifgruppe 00 vor.

 
 

000

Anordnungen für den Einzelfall

15 € bis 600 €

 

001

Beglaubigungen:

 
   

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopi­en und dgl. von eigenen Urkunden

0,75 € je angefangene Seite, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehe­ne Gebühr, mindestens 5 €. Ist die Er­teilung des Originals gebührenfrei, be­trägt die Gebühr 5 € je angefangene Seite, mindestens 5 €

     

Werden mehrere gleichlautende Abschrif­ten, Fotokopien u. dgl. gleichzeitig be­glaubigt, so kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr auf die Hälfte, jedoch nicht auf weniger als 5 € ermäßigt werden.

 

002

Bescheinigungen:

 
   

1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden

kostenfrei (vgl. Bek. vom 02.08.2000, AllMBl. S. 571)

   

2. Erteilung einer sonstigen Bescheini­gung

5 bis 75 €

 

003

Einsicht in Akten und amtliche Bücher:

 
   

Einsicht in Akten und Bücher, soweit die­se nicht in einem gebührenpflichtigen Ver­fahren gewährt wird.

0,75 € je Akt oder Buch, mindestens 5 €

   

Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungsplä­ne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.

 
 

004

Fristverlängerungen:

 
   

1. Verlängerungen einer Frist, deren Ab­lauf einen neuen Antrag auf Erteilung ei­ner gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde

10 - 25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mind. 5 €

   

2. Fristverlängerung in anderen Fällen

5 bis 60 €

 

005

Zweitschriften

 
   

Erteilung einer Zweitschrift

10 - 50 % der für die Erstschrift vorgese­henen Gebühr, mindestens 5 €. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,5 bis 5 € vorgesehen, so ist diese Gebühr zu er­heben; ist die Erteilung der Erstschrift ge­bührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 5 €.

 

006

Niederschriften

7,50 bis 75 € für jede angefangene Stunde

   

Besondere Amtshandlungen

 

02

 

Hauptverwaltung

 
 

020

Kommunalgesetze

 
   

1. Genehmigung zur Führung kommuna­ler Wappen und Fahnen Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LKrO, Art. 3 Abs. 3 Be­zO

10 bis 2.500 € soweit nicht kostenfrei

   

2. Amtshandlungen bei der Durchfüh­rung von  Bürgerbegehren und Bürgerent­scheiden Art. 18a GO, Art. 25a LKrO

kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG)

 

021

Amtshandlungen im Vollstreckungsver­fahren

 
   

1. Androhung von Zwangsmitteln Art. 36 VwZVG, soweit sie nicht mit dem Ver­waltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

12,50 bis 150 €

   

2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatz­vornahme Art. 32, 35 VwZVG oder unmittelbarer Zwang Art. 34, 35 VwZVG

50 bis 2.500 €

   

3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG

1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 Ab­gabenordnung (AO 1977)

   

4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen Art. 21 VwZVG

 
   

4.0 bei Geldansprüchen

50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 €

   

4.1 sonst

12,50 bis 200 €

03

 

Finanzverwaltung

 
 

030

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

 
 

031

Anmahnung rückständiger Beträge

5 bis 150 €

1

 

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

11

 

Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen

 
   

(insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayIMSchG und der aufgrund dieser Ge­setze ergangenen Verordnungen,

 
 

110

Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnah­mebewilligung

15 bis 1.250 €

 

111

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Aus­nahmebewilligung

15 bis 600 €

12

 

Feuerbeschau

 
 

120

Feuerbeschau § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV –)

 
   

1. wenn keine oder nur geringfügige Män­gel festgestellt werden

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

   

2. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden

15 bis 1.000 €

 

121

Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

122

Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln

(§ 6 FBV)

15 bis 1.000 €

       
       
       

6

 

Bau- und Wohnungswesen, Verkehr

 

61

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

 
 

610

Ausübung des Vorkaufsrechts § 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB,

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

611

Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert § 28 Abs. 3 BauGB,

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

612

Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

613

Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhal­tungssatzung

15 bis 1.000 €

 

614

Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB

kostenfrei

 

615

Bestätigung der Gemeinde, dass das Bau­vorhaben nicht im Gebiet einer Erhal­tungssatzung liegt

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG

62

 

Zweckentfremdung von Wohnraum

 
 

620

Genehmigung nach Art. 3 des Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum

50 bis 2.500 €

63

 

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

 
 

630

Erlaubnis für Sondernutzungen an ge­meindlichen Straßen, Wegen und Plätzen Art. 18, 19 und 22a BayStrWG

10 bis 150 €

 

631

Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG

10 bis 600 €

 

632

Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG

50 bis 2.500 €

 

633

Bescheid über die Umlegung des Auf­wands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 Bay­StrWG

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

67

 

Straßenreinigungs- und -sicherungsver­ordnung

 
 

670

Befreiung von in der Verordnung festge­legten Verboten

10 bis 375 €

 

671

Befreiung oder sonstige angemessene Re­gelung wegen unbilliger Härte

10 bis 75 €

7

 

Öffentliche Einrichtungen, Wirtschafts­förderung

 

70

 

Allgemeine Amtshandlungen

 
 

700

Befreiung vom Anschluss- und/oder Be­nutzungszwang

10 bis 400 €

 

701

Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

10 bis 1.250 €

 

702

Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Aus­nahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701

10 bis 600 €

 

703

Anordnung zur Erfüllung einer satzungs­mäßigen Verpflichtung

10 bis 600 €

   

Besondere Amtshandlungen

 

73

 

Marktwesen § 69 GewO

 
 

730

Zuweisung, Ausnahmebewilligung

10 bis 150 €

 

731

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilli­gung

10 bis 150 €

75

 

Bestattungswesen (Friedhof)

 
 

750

Genehmigung zur Vornahme gewerbli­cher Arbeiten im Friedhof

10 bis 600 €

 

751

Genehmigung zum Befahren des Fried­hofs mit Fahrzeugen

10 bis 150 €

 

752

Genehmigung zur Errichtung eines Grab­mals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen

10 bis 150 €

 

753

Genehmigung aufgrund einer Gemeinde­verordnung

10 bis 1.250 €

 

754

Einzelanordnung aufgrund einer Gemein­deverordnung

10 bis 600 €

76

 

Sonstige öffentliche Einrichtungen

(ein­schl. Abwasserbeseitigung)

 
 

760

Genehmigung der Benutzung von Ein­schüttstellen

10 bis 200 €

8

81

Wasserversorgung

 
 

810

Anordnung der Wasserssperre

10 bis 150 €

Ferienordnung Kindergartenjahr 2024

Kindergarten St. Martin – Perkam (unter Vorbehalt!)

 

Tag der deutschen Einheit

02.10.2023 - Kindergarten geschlossen!

 

🍂 Herbstferien 🍂

30.10.2023 bis 03.11.2023 - belegarme Zeit - Anmeldung erforderlich!

 

🎄 Weihnachstsferien 🎄

27.12.2023 bis einschl. 05.01.2024 - Kindergarten geschlossen! 

 

🎭 Faschingsferien 🎭

12.02.2024 bis 13.02.2024 - Kindergarten geschlossen!

14.02.2024 bis 16.02.2024 - Belegarme Zeit - Anmeldung erforderlich! 

 

🐰 Osterferien 🐰

Belegarme Zeit - Anmeldung erforderlich 

 

Christi Himmelfahrt 

10.05.2024 - Kindergarten geschlossen!

 

💐 Pfingstferien 💐

Belegarme Zeit - Anmeldung erforderlich!  

 

Fronleichnam: 

31.05.2024 - Kindergarten geschlossen! 

 

Betriebsausflug: 

04.07.2024 - Kindergarten geschlossen! 

 

🌞 Sommerferien 🌞

29.07.2024 bis 23.08.2024 - Kindergarten geschlossen! 

  

*Wichtige Information: § 26 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG ermöglicht es den Trägern, an weiteren 5 Tagen die ganze Einrichtung zu schließen, wenn diese 5 Tage für die Fortbildung des pädagogischen Personals genutzt werden. Für 2023 stehen uns noch 4 Tage zur Verfügung, die bei Bedarf, rechtzeitig bekanntgegeben werden. 

Auch Corona bedingt können sich jederzeit Änderungen ergeben!

pe.Kiga.Außen

 pe.Krippe  pe.Kiga
 Kinderkrippe Kindergarten

 

 

Elternbeirat 2023 - 2024 

 

 Gruppe 1:  Gruppe 2: Krippe:

1. Vorsitzender:

Herr 
Christian Bindl
Aufeld 13
94368 Pilling

2. Vorsitzender:

Herr
Chrisam Hannes 
Laberweg 2
94368 Pilling

Schriftführer/in:

Frau 
Sonja Koller
Handwerkerweg 24
94368 Pilling

 

Stellvertreter/ in: 

Frau
Schönhammer Christina 
Hauptstraße 6a
94368 Pilling

 

Stellvertreter/in: 
 
Frau
Heigl Lisa 
Römerstraße 19
94368 Radldorf

 

Stellvertreter/ in: 

Frau
Stephanie Schmid
Handwerkerweg 4
94368 Pilling

                                     

 Kindergarten "St. Martin" + Kinderkrippe

Schafhöfener Weg 8
94368 Pilling-Siedlung
Tel.: 09429/949580 
E-Mail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Träger: Gemeinde Perkam 
Leitung: Isolde Hillinger

            

Büro: 09429/949580

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

www.vgem-rain.de

 

kiga perkam logo farbig web 300px
 
 

 

ANMELDUNG FÜR DAS KINDERGARTENJAHR 2024/2025

Ab sofort bis Ende Januar ´24 können Sie Ihr/e Kind/er für das Kindergartenjahr 2024-2025 bei uns anmelden.

Terminvereinbarung ausschließlich per E-Mail, unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! möglich!

 

Wir schreiben zurück!


 

 

 

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Öffnungszeiten:

Montag – Donnerstag:

Freitag:

 

07:00 Uhr - 15:00 Uhr

07:00 Uhr - 13:30 Uhr

 

 

Buchungsmöglichkeiten und Kosten entnehmen Sie bitte der "Konzeption" oder der Gebührensatzung! 

 

 

 

 

 

 

 

 

Baugebiet Mitterhart I

 

  - Der Gemeinde Perkam stehen keine Grundstücke zum Verkauf zur Verfügung -
 

 

>>> Bebauungs- und Grünordnungsplan <<<

>>> Deckblatt 1 <<<

>>> Deckblatt 2 <<<

 
 
 
Bekanntmachung GE Pilling-Hauptstraße  
 

 

 

 

Baugebiet Straubinger Straße

 - Aufgrund der Vielzahl an Bauplatzbewerbungen werden keine Bewerbungen mehr angenommen - 
 

 

>>> Bebauungsplan <<<

>>> Bebauungs- und Grünordnungsplan <<<

>>> Deckblatt Nr. 1 <<<

>>> Deckblatt Nr. 1 - Begründung <<<

>>> Deckblatt Nr. 2 <<<

>>> Deckblatt Nr. 2 - Begründung <<<

 

Ausweisung Bebauungsplan "Straubinger Straße"
Straßenname Handwerkerweg
Zahl der Grundstücke 18 Bauparzellen

 

Kaufpreis  
Grundstückskaufpreis 61,51 €/m²
Ablösebetrag auf den Erschließungsbeitrag 37,49 €/m²
Zwischensumme 99,00 €/m²

Entwässerungsbeitrag

(1,44 €/m² Grundstücksfläche + pauschal 350 m² Geschossfläche x 10,11 €/m²

ca. 7,00 €/m²

Gesamt ca.

106,00 €/m²

Die Grunderwerbsnebenkosten (Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Notargebühren) sowie die Kosten für den Strom-, Frischwasser- und Telekommunikationsanschluss sind im Kaufpreis noch nicht enthalten.

   

Die Baufrist/Bauverpflichtung im Baugebiet WA „Straubinger Straße“ beträgt acht Jahre.

D. h. der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von acht Jahren, gerechnet vom Tag d. Beurkundung an, auf dem Vertragsgrundstück ein bezugsfertiges Wohngebäude zu errichten.
   
Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur Baugestaltung und Einfriedung können dem rechtskräftigen Bebauungs- mit Grünordnungsplan entnommen werden.
 

 

Baugebiet Mühlweg

 

 - Es stehen keine Grundstücke zum Verkauf zur Verfügung -
 

 

 

>>> Bebauungsplan <<<

>>> Bebauungs- und Grünordnungsplan <<<

 

 Ausweisung Bebauungsplan "Mühlweg"
Straßenname Tassiloweg
Zahl der Grundstücke

10 Bauparzellen

(Die Parzellen 9+10 stehen im Privateigentum)

 

 

 

Kaufpreis  
Grundstückskaufpreis 64,63 €/m²
Ablösebetrag auf den Erschließungsbeitrag 20,37 €/m²
Zwischensumme 85,00 €/m²

Entwässerungsbeitrag

(1,44 €/m² Grundstücksfläche + pauschal 350 m² Geschossfläche x 10,11 €/m²

ca. 7,00 €/m²

Gesamt ca.

92,00 €/m²

Die Grunderwerbsnebenkosten (Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Notargebühren) sowie die Kosten für den Strom-, Frischwasser- und Telekommunikationsanschluss sind im Kaufpreis noch nicht enthalten.

   

Die Baufrist/Bauverpflichtung im Baugebiet WA „Mühlweg“ beträgt acht Jahre.

D. h. der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von acht Jahren, gerechnet vom Tag d. Beurkundung an, auf dem Vertragsgrundstück ein bezugsfertiges Wohngebäude zu errichten.
   
Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur Baugestaltung und Einfriedung können dem rechtskräftigen Bebauungs- mit Grünordnungsplan entnommen werden.
 

 

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Perkam

 

 

 

§ 1 Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

7. Hunden in Tierhandlungen.

 

§ 3 Steuerschuldner (Haftung)

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

 

§ 4 Wegfall der Steuerpflicht (Anrechnung)

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.

Mehrbeträge werden nicht erstattet.

 

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

Die Steuer beträgt für jeden Hund           20,00 €.

 

§ 6 Züchtersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.

 

§ 7 Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

 

§ 8 Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheides fällig.

 

§ 9 Anzeigepflichten

(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter § 3 soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

 

 

Teilungsgenehmigung

 

 

Die Satzung über die Teilungsgenehmigung wurde wegen der Änderung von § 19 BauGB (in Kraft ab 20.07.2004) am 27.08.2004 aufgehoben. 

 

 

Satzung der Gemeinde Perkam über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung ( Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)

 

Vom 02. September 2020 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 28.03.2023

Die Gemeinde Perkam erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung

(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung):  

 

§ 1 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Gebühren (Benutzungsgebühren).  

 

§ 2 Gebührentatbestand

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.

(2) Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Benutzungsgebühren werden für elf Kalendermonate erhoben. Für den Monat August wird keine Gebühr erhoben.
Bei der Anmeldung werden die Buchungszeiten festgelegt.

(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird.

(4) Bei einer erstmaligen Aufnahme eines Kindes vom 1. bis einschließlich 14. des Monats entsteht für das erste Monat die volle Monatsgebühr;

bei einer erstmaligen Aufnahme des Kindes vom 15. bis zum Ende des Monats entsteht für den ersten Monat die Hälfte der vollen Monatsgebühr (§ 5).

(5) Beim Ausscheiden während eines Monats entsteht die Gebühr für ein volles Monat.

(6) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag eines Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.

 

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind,

a) die Personensorgeberechtigten des Kindes,

b) die Person, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseirichtung angemeldet hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.  

 

§ 4 Gebührenmaßstab

Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Buchungszeiten.  

 

§ 5 Gebührensatz

(1) Die Benutzungsgebühren betragen für die in der Kindertageseinrichtung aufgenommene Kinder für das Kindergartenjahr (01.09. – 31.08.) monatlich:

 (gültig ab 01.09.2023)

Bei einer Buchungszeit von

Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres

Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres

a) 4 bis 5 Stunden

140,61 €  

177,07 €   

b) 5 bis 6 Stunden

151,03 €  

197,90 €   

c) 6 bis 7 Stunden

161,45 €  

218,73 €   

d) 7 bis 8 Stunden

171,86 €

239,57 €

  

(2) Für die erste Buchung zu Beginn des Kindergartenjahres wird kein Verwaltungskostenbeitrag erhoben.

Dies gilt nur, wenn die Änderung der Buchungsvereinbarung bis zum 30.6. vor Beginn des Kindergartenjahres bei der Kindergartenleitung eingeht.

Bei Eingang der Änderung der Buchungsvereinbarung ab dem 1.7. vor Beginn des Kindergartenjahres und

bei jeder weiter beantragten Änderung der Buchungsvereinbarung wird ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 25,- € erhoben.“

 

„(3) Für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet bis zum Schuleintritt wird die monatliche Benutzungsgebühr nach § 5 Abs. 1 um den in Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG genannten Betrag reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.

 

(4) Der Zuschuss zur Gebühr entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.“

 

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

 

 

 

 Satzung  für die Kindertageseinrichtung  der Gemeinde Perkam

(Kindertageseinrichtungensatzung)

 

 

vom 27. August 2020 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.03.2023

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Perkam folgende Satzung:

 

ERSTER TEIL:


Allgemeines

§ 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde betreibt eine Kindertageseinrichtung als eine öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig.

(2) Die gemeindliche Kindertageseinrichtung ist eine Einrichtung im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG).

(3) Gemeindliche Kindertageseinrichtung ist:

a) die Kinderkrippe für Kinder überwiegend mit einem Lebensalter von einem Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayKiBiG),

b) der Kindergarten für Kinder überwiegend ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayKiBiG).

(4) Die Kindertageseinrichtung dient der Bildung, Erziehung und Betreuung der dort aufgenommenen Kinder und wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

 

§ 2 Personal

(1) Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung notwendige Personal.

(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder wird durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal (pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte) sicher gestellt.

 

§ 3 Elternbeirat

(1) Für die Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden.

(2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

 

ZWEITER TEIL:


Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

 

§ 4 Anmeldung; Betreuungsvereinbarung

(1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anmeldung für die Kindertageseinrichtung erfolgt für das kommende Betreuungsjahr jeweils im Januar.

Die Bekanntgabe erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung.

(3) Eine spätere Anmeldung während des Betreuungsjahres ist möglich, falls noch Plätze frei sind. Die Kinder müssen mind. 4 Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin angemeldet werden. Ausnahmen können im Einzelfall von der Gemeinde zugelassen werden.

(4) Sind zum Anmeldezeitpunkt keine Plätze mehr frei, werden die Kinder auf Wunsch auf eine Warteliste gesetzt.

(5) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten verbindlich im Voraus Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Öffnungszeiten (§ 9) jedenfalls die Kernzeit (§ 9 Abs. 6) sowie die weiteren (von den Personensorgeberechtigten festgelegten) Nutzungszeiten (Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtung dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 10).

(6) Die gewählte Buchungszeit ist grundsätzlich für das gesamte jeweilige Betreuungsjahr verbindlich. Eine Änderung der Buchungszeiten ist nur in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung.

(7) Das persönliches Erscheinen des/der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.

Dabei ist vorzulegen:

  • Nachweis der Erziehungsberechtigung
  • Vorsorgeheft des Kindes
  • Impfpass
  • Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§ 5 Aufnahme

(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Gruppe der Kindertageseinrichtung. Die Gemeinde teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit.

(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

- Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;

- Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;

- Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;

- Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen.

- Kinder, die nach Art. 8 Abs. 2 und 3 und Art. 16 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind.

Bei gleicher Dringlichkeit gilt das Alter des Kindes, wobei das ältere Kind Vorrang hat.

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

(3) Kinder, die in der Gemeinde wohnen und die in der Kinderkrippe aufgenommen sind, können bis zum Wechsel in den Kindergarten in der Kinderkrippe bleiben. 

Die Aufnahme von Kindern, die in der Gemeinde wohnen und die im Kindergarten aufgenommen sind, erfolgt unbefristet.

(4) Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange weitere freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme setzt die Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde voraus (Art. 23 BayKiBiG – Gastkinderregelung).
Auswärtige Kinder die in der Kindertagesstätte aufgenommen sind, können jeweils für ein Betreuungsjahr aufgenommen werden.

(5) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.

DRITTER TEIL:


Abmeldung und Ausschluss

§ 6 Abmeldung; Ausscheiden

(1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten, durch Ausschluss oder wenn es nicht mehr zum Benutzerkreis der jeweiligen Kindertageseinrichtung gehört.

(2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.

 

§ 7 Ausschluss

(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn

- es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,

- es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,

- die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten insoweit nicht einhalten,

- das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,

- die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind,

- sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.

(2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat (§ 3) zu hören.

(3) Zum Ende des Betreuungsjahres kann die Gemeinde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder an einer ansteckenden Krankheit leidet.

 

§ 8 Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

(2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

(4) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Gesundheitszustandes nachgewiesen wird.

(5) Medikamente werden vom Personal der Kindertageseinrichtung nicht verabreicht.

  

VIERTER TEIL:


Sonstiges

§ 9 Öffnungszeiten, insbesondere Kernzeiten; Verpflegung

(1) Die Öffnungszeiten und die Ferien der Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht bzw. in der Einrichtung ausgehängt. Dies gilt insbesondere auch für die Kernzeit der Einrichtung.

(2) Die Kindertageseinrichtung bleibt an den gesetzlichen Feiertagen und an den durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen.

(3) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden von der Gemeinde bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig (durch Aushang) bekannt gegeben.

(4) Die Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe und Kindergarten) ist Montag bis Freitag wie folgt geöffnet:

a) Buchungszeit 4 bis 5 Stunden                   7:30 – 12:30 Uhr

b) Buchungszeit 5 bis 6 Stunden                  7:00 – 12:30 Uhr

c) Buchungszeit 5 bis 6 Stunden                   7:30 – 13:30 Uhr

d) Buchungszeit 6 bis 7 Stunden                  7:00 – 13:30 Uhr

e) Buchungszeit 6 bis 7 Stunden                   7:30 – 14:30 Uhr (Mo. – Do.)

                                                                       7:30 – 13:30 Uhr (Fr.)

f) Buchungszeit 7 bis 8 Stunden                   7:00 – 14.30 Uhr (Mo. – Do)

                                                                       7:00 – 13.30 Uhr (Fr.)

g) Buchungszeit 7 bis 8 Stunden                  7:00 – 15:00 Uhr (Mo. – Do.)

                                                                       7:00 – 13:30 Uhr (Fr.)

h) Buchungszeit 7 bis 8 Stunden                  7:30 – 15:00 Uhr (Mo. – Do.)

                                                                       7:30 – 13:30 Uhr (Fr.)

(5) Für alle Gruppen gilt eine Kernzeit von 8:00 bis 12:00 Uhr, d.h. die Kinder müssen spätestens um 8:00 Uhr in die Einrichtung gebracht und dürfen nicht vor 12:00 Uhr abgeholt werden.

(6) Außerhalb der Öffnungszeiten findet eine Aufsicht nicht statt.

(7) Eine Verpflegung wird in der Kindertageseinrichtung nicht angeboten.

 

§ 10 Mindestbuchungszeiten

Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kindertageseinrichtung sicherzustellen, werden folgende Mindestbuchungszeiten festgelegt:

20 Stunden pro Woche und dabei mindestens 4 Stunden pro Tag.

§ 11 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten;
Regelmäßiger Besuch; Sprechzeiten und Elternabende

(1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

(2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.

Sprechzeiten können schriftlich oder mündlich vereinbart werden.


§ 12 Betreuung auf dem Wege

Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen.

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übergabe des Kindes an das Personal.

Die Aufsichtspflicht dauert so lange an, wie das Kind der Kindertageseinrichtung anvertraut ist und endet mit der Übergabe des Kindes an einen anderen Aufsichtführenden (z.B. Erziehungsberechtigten).
Die Kinder dürfen nicht alleine nach Hause gehen, auch dann nicht wenn die Personensorgeberechtigten schriftlich erklären, dass ihr Kind alleine nach Hause gehen darf.
Nur mit schriftlicher Bevollmächtigung durch einen Personensorgebevollmächtigten können auch andere Personen zum Abholen ermächtigt werden. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

§ 13 Unfallversicherungsschutz

Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch die Aufnahmezusage begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.


§ 14 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

 

FÜNFTER TEIL:


Schlussbestimmungen

§ 15 Auflösung und Änderung der Zweckbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertageseinrichtung oder Wegfall der Zweckbestimmung fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde zurück.



§ 17 Betreuungsjahr

Das Betreuungsjahr für die Kindertageseinrichtung beginnt am 1. September und endet am 31. August.


§ 18 Gebühren

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung


§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.09.2012 außer Kraft.

Rain, 27.08.2020

Hubert Ammer

Erster Bürgermeister

 

Hundehaltungsverordnung

 

 

Verordnung über das Halten von Hunden in der Gemeinde Perkam

 

 

 

§ 1 Gegenstand der Vorordnung 

1) Diese Verordnung gilt für große Hunde und Kampfhunde im Sinne der Verordnung vom 10.07.1992 (GVBI. S.268). Als große Hunde sind alle Hunde anzusehen, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen, Grosse Hunde im Sinne dieser Verordnung sind in der Regel erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge.

2) Die Verordnung gilt nicht für

a) Blindenführhunde

b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr Im Einsatz,

c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind

d) Hunde, die, die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie

e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert

f) Hunde im Eigentum eines Jägers mit gültigem Jagdschein, die die Brauchbarkeitsprüfung (vgl. § 21 AVBayJG) abgelegt haben, soweit sie für jagdliche Zwecke eingesetzt werden.

g) Ausgebildete Fährten,- Begleit- und Schutzhunde mit abgeschlossener Prüfung

h) Hunde mit Gehorsamsausbildung in einer Hundeschule.

 

§ 2 Leinenzwang

1) Hunde im Sinne des § 1 dürfen in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen innerhalb geschlossener Ortschaften nur angeleint umherlaufen (Leinenzwang)

2) Die Leinen dürfen eine Länge von höchstens 8m aufweisen. Sie müssen reissfest sein.

 

§ 3 Ausschluss der Mitführung von Hunden

Im Bereich der Kinderspielplätze sowie den Vorplätzen und Pausenhöfen der Schulen ist das Mitführen von Hunden im Sinne des § 1 dieser Verordnung insgesamt verboten.

 

§ 4 Zuwiderhandlungen

Gemäß Art, 18 Abs. 3 LStVG wird mit Geldbusse bis zu 2.000,- DM belegt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Hunde nicht angeleint umherlaufen lässt,

2. auf den in § 3 bezeichneten Orten Hunde mitführt.

 

 

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung
der öffentlichen Straßen und
die Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

 

 

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen der Gemeinde Perkam.  

 

§ 2 Begriffsbestimmungen  

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Gehbahnen sind

- die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder

- in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,00 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

 

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3 Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten,

- auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen;

- Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

- Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

- auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

- neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,

- in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.  

 

Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4 Reinigungspflicht 

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen unmittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

 

§ 5 Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere

a) jeden Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.

b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;

c) von Gras und Unkraut zu befreien.

Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.    

 

§ 6 Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch

- die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück

- die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten (Straßen der Gruppe B des Straßenverzeichnisses), und

- die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird.

(2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1b) einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.  

 

§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der
Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

 

§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei
Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen wie die Grundstücksflächen.  

 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9 Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.

 

§ 10 Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhrso oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.  

 

§ 11 Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

Schlussbestimmungen

§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung.

(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.  

 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

- die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

- entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

 

Anlage 1

(zu § 4 Abs.1)

Verzeichnis der zu reinigenden Straßen
(Straßenverzeichnis)

 

Gruppe A

(Reinigungsfläche: Gehbahnen und Fahrbahnränder)

-/-  

Gruppe B

(Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)

Bernloh:

Bernloh

Pilling-Siedlung:

Amselweg
Anger
Bahnweg
Feldweg
Finkenweg
Grubenweg
Keltenschanze
Lerchenweg
Lilienstraße
Mittelweg
Mitterhart
Mühlweg
Ringweg
Rosenweg
Schafhöfener Weg
Tulpenstraße

Pilling:

Am Steg
Am Wehr
Aufeld
Bonifaz-Stöckl-Weg
Feuerhausgasse
Hauptstraße
Laberweg
Sandfeld
Straubinger Straße  

Radldorf:

Bahnhofstraße
Bajuwarenstraße
Bergstorfer Weg
Dorfstraße
Dürnharter Straße
Kapellenweg
Mühlweg
Rainer Straße
Römerstraße
Waldweg  

Perkam:

Bergstraße
Bocksberg
Bablmühle 
Harthausener Straße
Hochweg
Kastanienweg
Kirchweg
Michaelsweg
Raiffeisenweg
Roter Weg
Schmidfeld
Thalkirchener Straße
Veitsberger Weg
Veitsberg

 

 

Friedhofsgebühren

 

Satzung der Gemeinde Perkam
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende
Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)

vom 01.01.2018 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 03.12.2021

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Perkam folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenarten und Gebührenpflicht

§ 2 Grabplatzgebühren

§ 3 Laufende Gebühren

§ 4 Bestattungsgebühren

§ 5 Verwaltungsgebühren

§ 6 Gebühr für außerordentliche Grabbelegung

§ 7 Entgelte für Sonderleistungen

§ 8 Inkrafttreten

 

§ 1

Gebührenarten und Gebührenpflicht

(1) Die Gemeinde erhebt

a) Grabplatzgebühren

b) Bestattungs- und Leichenüberführungsgebühren

c) sonstige Grabgebühren

(2) Gebührenschuldner ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist und wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat.

(3) Die Gebühren werden mit der Bestellung der Leistung fällig.

Die laufende Gebühr (§3) wird für die Gräber in dem 1978 fertiggestellten Friedhofsteil erstmals für das dem Kalenderjahr der Erstbelegung folgende Kalenderjahr erhoben. Für die übrigen Gräber wird die laufende Gebühr erstmals im Jahre 1979 erhoben. Diese Gebühr ist jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres fällig.

(4) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren nicht aufgeführt, so werden Gebühren unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze festgelegt.

 

 §2

Grabplatzgebühren

Die Grabplatzgebühren betragen für den gemeindlichen Friedhof (Fl.Nr. 121), einschließlich des „alten Friedhofes“ (Fl.Nr. 120), als einmalige Gebühr für den Erwerb eines Grabnutzungsrechtes

a) für ein Doppelgrab                                                360,-- €

b) für ein Einzelgrab                                                 180,-- €

c) für ein Urnengrab                                                  115,-- €

d) für eine Urnennische                                             125,-- €

e) für einen Ablageteller bei der Urnennische              105,-- €               

 

§ 3

Laufende Gebühren

Für den Unterhalt und die Verwaltung des Friedhofes werden jährlich laufende Gebühren erhoben

a) für ein Doppelgrab                                                100,-- €

b) für ein Einzelgrab                                                    50,-- €

c) für ein Urnengrab                                                    80,-- €

d) für eine Urnennische                                               50,-- €

e) zusätzliche Urne im Grab                                        20,-- €

 

§ 4

Bestattungsgebühren

(1) Die Bestattungsgebühren betragen

für die Benutzung des Leichenhauses pro angefangenem Tag,

einschließlich Kerzenbeleuchtung                             60,-- €

Für die vorübergehende Aufbewahrung von Urnen in der Leichenhalle werden maximal 2 Tagessätze erhoben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer.

(2) Bei Leichenüberführungen von auswärts, werden die Gebühren nach dem Maße der Inanspruchnahme der Einrichtungen des gemeindlichen Friedhofs- und Bestattungswesens festgesetzt.

Für die Leichenbeschau kommen die jeweils geltenden amtlichen Sätze in Anrechnung, die von den Angehörigen direkt an den Leichenbeschauer zu entrichten sind.

§ 5

Verwaltungsgebühren

Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

a) Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmälern                 2,-- €

b) Ausstellung einer Graburkunde                                                                3,-- €

c) Umschreibung des Nutzungsrechtes                                                        3,-- €

 

§ 6

Gebühr für außerordentliche Grabbelegung

Die Gebühr für die Erteilung der Benutzungsgenehmigung zur Bestattung von Verstorbenen in einem Grab eines Nutzungsberechtigten, der nicht Angehöriger des Verstorbenen ist, wird auf € festgesetzt.

 

§ 7

Entgelte für Sonderleistungen

Die Gebühren für Leistungen, welche nach Zeit, Art und Arbeitsleistungen über die normale Inanspruchnahme hinausgehen und für Leistungen, für die in dieser Satzung Gebühren nicht festgelegt sind, werden von der Gemeinde gesondert berechnet.

 

 

 

Friedhofs- und Bestattungssatzung

 

 

Gemeinde Perkam   

Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 23.05.2014

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang

 

II. Der Friedhof

§ 3 Benutzungsrecht und Benutzungszwang

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung

§ 5 Verwaltung

 

III.      Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

§ 8 Arbeiten im Friedhof

                                                                                                                                         

Grabstätten

§ 9 Eigentum, und Recht an Gräbern

§ 10 Grabarten

§ 11 Größe der Grabstätten

§ 12 Nutzungsrecht

§ 13 Übertragung des Nutzungsrechtes

§ 14 Grabbenützung

§ 15 Tieferlegung

§ 16 Erlöschen; Entziehung und Rückgabe des Nutzungsrechtes

§ 17 Grabkartei

                                                                                                                                                                                                    

Gestaltung, Unterhalt und Pflege der Grabstätten und Grabfelder

§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz der Grabstätten und Grabfelder

§ 19 Zustimmungserfordernis

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Besondere Bearbeitungsvorschriften

§ 22 Einfassung von Grabstätten

§ 23 Bepflanzung und Pflege der Grabstätten

§ 23a Gestaltung der Urnenstelen

Leichenhaus

§ 25 Friedhofswärter

§ 24 Benutzung des Leichenhauses

Bestattungsvorschriften

§ 26 Anmeldung von Bestattungen

§ 27 Öffnen und Schließen der Gräber

§ 28 Ruhefristen

§ 29 Ausgrabung und Umbettung von Leichen

§ 30 Ersatzvornahme

§ 31 Haftungsausschluß

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Inkrafttreten

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Die Gemeinde Perkam erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

 

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde Perkam unterhält folgende Bestattungseinrichtungen:

einen Friedhof (den alten Friedhof, den neuen Teil des alten Friedhofes und einen neuen Friedhof)

ein Leichenhaus

Diese Friedhofs- und Bestattungssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Perkam geltenden und von der Gemeinde Perkam verwalteten in Abs. 1 eingegebenen Einrichtungen.

§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

Der Friedhof

§ 3 Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Der Friedhof dient der geordneten und würdigen Bestattung der verstorbenen Einwohner der Gemeinde Perkam und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde. Die Erlaubnis darf nicht verweigert werden, wenn ein Fall des § 3 Abs. 1, 2. Und 3. Halbsatz dieser Satzung vorliegt.

Für folgende Verrichtungen wird der uneingeschränkte Benutzungszwang angeordnet:

Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus.

Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges oder der Urne).

Durchführung des Leichentransportes vom Sterbeort oder vom Ort, an dem eine Leiche gefunden wurde, bis zum Leichenhaus der Gemeinde, einschließlich der dazugehörigen Nebenleistungen.

Dem Nutzungsberechtigten sind für die restliche Nutzungszeit Ersatzgrabstätten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Alle Ersatzgrabstätten sind von der Gemeinde kostenlos in ähnlicher Weise, wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Dies gilt entsprechend für den Fall der Außerdienststellung, soweit Umbettungen notwendig sind. Der Umbettungstermin soll einem Angehörigen mindestens 1 Monat im Voraus mitgeteilt werden.

durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Grabstätten ist öffentlich bekannt zu machen, bzw. mittels schriftlichen Bescheides dem Nutzungsberechtigten bekannt zu geben.

Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen;

Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigen öffentlichen Gründen ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Das gilt entsprechend auch für einzelne Grabstätten.

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung

§ 5 Verwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt.

Ordnungsvorschriften

 

§ 6 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist für den allgemeinen Besuch geöffnet:

in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr,

in der Zeit vom 01.10. bis 31.03.  von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Aus besonderen Anlässen legt die Gemeinde weitere Öffnungszeiten fest.

Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde und des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

Kinder unter 10 Jahren dürfen in der Regel den Friedhof nur unter verantwortlicher Aufsicht Erwachsener betreten.

Auf dem Friedhof ist ausdrücklich nicht gestattet:

die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle – zu befahren,

Waren aller Art – insbesondere Kränze und Blumen – und gewerbliche Dienste anzubieten,

Druckschriften zu verteilen,

Während Bestattungen gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen,

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

Den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen mehr als notwendig zu betreten,

zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,

Tiere mitzubringen – ausgenommen Blindenhunde,

das Verweilen außerhalb der Öffnungszeiten.

Die Gemeinde kann Ausnahmen von den vorstehenden Festsetzungen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhofssatzung vereinbar sind.

Von Beauftragten der Gemeinde und vom Friedhofspersonal kann aus dem Friedhof verwiesen werden, wer gegen diese Satzung, insbesondere gegen die Verbote in Abs. 3 verstößt.

§ 8 Arbeiten im Friedhof

 

Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde, ausgenommen sind Arbeiten an der Grabstätte. Diese kann entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Mahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird.

An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht ausgeführt werden.

Die Benutzung der Friedhofswege mit Fahrzeugen zur Ausführung von Arbeiten ist nur nach vorheriger Erlaubnis durch die Gemeinde gestattet; ausgenommen sind Arbeiten an der Grabstätte.

Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Lagerung von Materialien und Werkzeugen ist im Friedhof nicht gestattet. Ebenso ist das Reinigen der Werkzeuge an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes verboten.

Wer im Friedhof Arbeiten ausführt, ist verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er haftet für alle durch ihn oder seine Bediensteten oder Beauftragten verursachten Schäden, sowohl der Gemeinde, als auch Dritten gegenüber.

Grabstätten

 

§ 9 Eigentum und Recht an Gräbern

Sämtliche Grabstätten auf dem Friedhof befinden sich im Besitz der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.

Auswahl und Belegung der Grabstätten bestimmt die Gemeinde.

§ 10 Grabarten

Die Grabstätten werden unterschieden nach

Einzelgräber

Doppelgräber

Urnengräber

Urnennischen

Im „alten“ Friedhof (FlNr. 120) werden Grabstellen grundsätzlich nicht mehr neu vergeben. Das Nutzungsrecht für die bereits vorhandenen und belegten Grabstellen im „alten“ Friedhof kann verlängert werden.

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten und an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung von Grabgebühren erfolgt grundsätzlich nicht.

Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes beginnt dieses mit dem letzten Verfalltag zu laufen.

Das Nutzungsrecht kann vom letzten Nutzungsberechtigten im Sinne des § 13 Abs. 1 schriftlich beantragt werden.

Das Nutzungsrecht muss jeweils bis zum Ablauf der Ruhefrist für die zuletzt erfolgte Bestattung verlängert werden. Die Nutzungsdauer beginnt mit dem ersten Bestattungsfall.

Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen einmaligen Gebühren und Eintrag in die Gräberkartei, sowie Aushändigung der Graburkunde.

Das Nutzungsrecht wird für die Zeit von 20 Jahren (Ruhefrist) erworben. Das Nutzungsrecht verlängert sich nach Ablauf der Ruhefrist jeweils automatisch um 5 Jahre wenn keiner der Nutzungsberechtigten 6 Monate vor Ablauf schriftlich kündigt.

 

§ 12 Nutzungsrecht

 

In einer Urnennische können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

In einem Urnengrab mit den Maßen 0,80 m x 0,80 m können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

Die Maße gemäß den Absätzen 1 und 2 schließen die Rasenflächen gemäß Belegungsplan ein.

Doppelgräber haben die Maße 2,20 m x 1,60 m.

Einzelgräber haben die Maße 2,20 m x 0,80 m.

 

§ 11 Größe der Grabstätten

§ 13 Übertragung des Nutzungsrechtes

 

Der Erwerber eines Nutzungsrechtes soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dies soll schriftlich geschehen und kann in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Verfügungen zugunsten mehr als einer Person, sind für die Gemeinde nicht gültig. Wird eine derartigen Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über:

auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

auf die ehelichen Kinder oder nichtehelichen Kinder,

auf die Adoptiv- oder Stiefkinder,

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

auf die Eltern,

auf die vollbürtigen Geschwister,

auf die Stiefgeschwister,

auf die nicht unter a) bis g)  fallenden Erben.

Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist mittels schriftlicher Erklärung der Gemeinde zurückgegeben werden.

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ergeht durch die Gemeinde an den Nutzungsberechtigten eine schriftliche Aufforderung, das Grab instandzusetzen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde entweder die Instandsetzung oder die Einhebung und Entfernung des Grabmales auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen lassen; sie kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.

Das Grabnutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf der Frist, für welche die Grabstätte erworben worden ist. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt das Grab der freien Verfügung der Gemeinde anheim.

 

§ 16 Erlöschen, Entziehung und Rückgabe des Nutzungsrechtes

Auf Antrag kann mit Genehmigung der Gemeinde die Erstverstorbene Person tiefer gelegt (Tiefe 2,20 m) werden. In der gleichen Grabstätte kann dann noch vor Ablauf der Ruhefrist die Beerdigung einer weiteren Leiche in einer Tiefe von 1,80 m, sowie die Leiche eines Kindes oder Totgeburt in einer Tiefe von 1,30 m erfolgen.

 

§ 15 Tieferlegung

In den Grabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Als Angehörige gelten die in § 13 Abs. 1 Buchst.  A) bis  g)  genannten Personen.

 

§ 14 Grabbenützung

Innerhalb der einzelnen Gruppen  b)  bis  f)  wird der oder die Älteste nutzungsberechtigt. Verzichtet ein nach vorstehendem Nächstberechtigter auf das Recht, so gilt er als nicht vorhanden. Jede Verzichtleistung auf ein Grabrecht ist der Gemeinde gegenüber zu erklären.

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

Die Veränderung in der Person des Nutzungsberechtigten entsteht erst mit dem erfolgten Eintrag in die Grabkartei.

§ 17 Grabkartei

 

Über die Grabnutzungsrechte und Grabbelegung wird von der Gemeinde eine Grabkartei geführt. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. In Zweifelsfällen entscheiden die Eintragungen in der Grabkartei.

Gestaltung, Unterhalt und Pflege der Grabstätten und Grabfelder

 

§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz der Grabstätten und Grabfelder

 

Grabmäler und Bepflanzung der Grabstätten sind so zu gestalten, daß sie sich in ihre Umgebung harmonisch einfügen und dem Wesen und Charakter der Friedhofsanlage anpassen.

§ 19 Zustimmungserfordernis

 

Jedes aufzustellende Grabmal bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.

Die mit der Gestaltung der Grabmäler beauftragten Personen oder Firmen haben vor Beginn der Arbeiten der Gemeinde eine Skizze (in 2-facher Ausfertigung) mit genauer Beschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschreibung ist genau nach Art, Größe und Ausführung zu detaillieren:

der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie der Fundierung,

Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig.

Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

 

Für Grabfelder des Friedhofes gelten insgesamt folgende allgemeine Vorschriften:

Jedes Grabmal muss in Größe, Form, Farbe, Bearbeitungstechnik und Schrift werkstoffgerecht bearbeitet sein.

Die Abmessungen der Grabzeichen betragen für Grabsteine 18 cm (Mindeststärke), 100 cm (Mindesthöhe), 120 cm (Maximalhöhe), für Stelen 40 cm (Maximalstärke), 120 cm (Maximalhöhe), für schmiedeeiserne Grabkreuze 160 cm (Maximalhöhe), für Holzkreuze 160 cm (Maximalhöhe). Soweit es Sicherheit und Ordnung erfordern, kann die Gemeinde andere Abmessungen zulassen oder anordnen.

Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Kunststeine und Glasplatten verwendet werden. Tropfsteine sind nicht zugelassen.

Findlinge können für Sonderbereiche in Ausnahmen zugelassen werden.

Urnengrabplatten dürfen eine max. Größe von 0,80 m x 0,80 m haben.

In den Flächen zwischen den Gräbern werden Betonplattenstreifen mit gesandeter Oberfläche verlegt. Die Einfassungen gelten neben dem verbindenden Rasen als Verbindungswege der Gräber.

Grabeinfassungen sind zugelassen. Die Grabeinfassungen sind innerhalb der Betonplattenstreifen zu platzieren.

Für den „neuen Friedhof“ gilt:

Setzungen der Grabeinfassungen und der Kiesflächen sind laufend auszugleichen.

Die Flächen zwischen den Gräbern werden mit Kies aufgefüllt.

Grabeinfassungen sind zugelassen.

Für den „alten Friedhof“ und für den „alten neuen Friedhof“ gilt:

 

§ 22 Einfassung von Grabstätten

§ 21 Besondere Bearbeitungsvorschriften

 

Die Grabsteine sind auf dem vorbereiteten Fundamentband aufzusetzen und mit Stiften gegen Umstürzen zu sichern.

Aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirkende Grabsteine sind nicht zugelassen.

Inschriften müssen in Form, Größe und Farbe des Grabmales in Einklang stehen.

Aufgesetzte Schriften, Ornamente und Symbole müsse in Material, Form, Größe und Farbe mit dem Grabmal harmonisieren.

Einheimische Natursteine (z. B. Granit) sollten bei der Grabmalgestaltung bevorzugt werden.

Auf jedem Grab dürfen nur ein Weihwasserbehälter und eine Grablaterne aufgestellt werden. Sie müssen in Material, Größe und Form dem Grabmal entsprechen.

Grabzeichen aus dem „alten“ Friedhof können wiederverwendet werden, soweit sie diesen Vorschriften entsprechen. Ihre Aufstellung ist ebenfalls genehmigungspflichtig.

Handwerkliche Grabzeichen aus Holz oder Schmiedeeisen verdienen gegenüber Grabsteinen ohne künstlerischen Wert den Vorzug.

§ 23 Bepflanzung und Pflege der Grabstätten

 

Alle Grabstätten müssen mit einer dem Charakter des Friedhofes angemessenen Weise gärtnerisch angelegt, gepflegt und unterhalten werden.

Grabhügel sind nicht gestattet. Die Grabbeete sind nach der Humusierung in eine Höhe mit den Einfassungsplatten bzw. der Einfassung zu bringen.

Bäume und Sträucher sind bereits in ausreichender Anzahl vorhanden, so dass sich die Bepflanzung der Grabstätten auf niedrigwachsende, bodenbedeckende Kleinsträucher und Stauden beschränken sollte. Durch die Bepflanzung besonders auffallende, die Gesamtharmonie der Anlage störende Pflanzen, wie Thujen (Lebensbäume), Blaufichten, Zuckerhutfichten, Scheinzypressen (Chamaecyparis), sind nicht zugelassen.

Die Verwendung bodendeckender Pflanzen, wie Sedum, Immergrün, Johanniskraut, Erika usw. wird empfohlen. Dadurch wird bei geringem Pflegeaufwand das Bild des ländlichen Friedhofes unterstrichen.

Pflanzungen außerhalb der Platteneinfassungen sind nicht gestattet.

Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind rechtzeitig von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

Gefäße wie Konservenbüchsen, Weckgläser und dergl. dürfen nicht als Vasenersatz aufgestellt werden.

(8) Grabpflegegeräte dürfen nicht in oder an den Grabstätten aufbewahrt werden.

(9) Gießkannen und andere bereitgestellte Pflegegeräte sind nach Gebrauch wieder an den vorgesehenen Platz zurückzubringen.

§ 23a Gestaltung der Urnenstelen

 

1. Bei den Grabstätten in der Urnenwand sind nur die von der Gemeinde beschafften

Nischenplatten zugelassen.

2. Montage und Beschriftung hat der Nutzungsberechtigte fachgerecht von einem Fachbetrieb vornehmen zu lassen.

3. Im gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenstelen ist das Abstellen von Grabschmuck (z.B. Kränze, Blumen, Vasen, Schalen, windfeste Grablichter) nur für einen Zeitraum von 2 Monaten nach der Beisetzung zugelassen.

4. Ansonsten darf der Grabschmuck nur auf den dafür vorgesehenen Abstellplatten neben den Urnenstehlen niedergelegt werden. Die Gemeinde ist bei Zuwiderhandlungen berechtigt, unzulässig angebrachte oder aufgestellte Gegenstände ohne vorherige Rücksprache zu beseitigen.

5. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen.

6. Die Urnennischen bleiben im Eigentum der Gemeinde.

IV. Leichenhaus

Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und die Bekleidung von Leichen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

In der Regel wird in geschlossenem Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen wird der Sarg geöffnet, wenn keine andere Anordnung von ärztlicher Seite vorliegt.

Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer seuchenähnlichen Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.

Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung aller Leichen, die zur Bestattung oder Überprüfung vorgesehen sind, sowie zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung auf diesem oder einem anderen Friedhof.

 

§ 24 Benutzung des Leichenhauses

 

§ 25 Friedhofswärter

 

Der Friedhofswärter wird von der Gemeinde bestellt. Er hat für Ruhe und Ordnung im Friedhof zu sorgen und auf die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen durch die Friedhofsbesucher zu achten.

Bestattungsvorschriften

 

§ 26 Anmeldung von Bestattungen

 

Erdbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Beisetzung von Urnen ist mindestens 5 Tage vorher anzumelden.

Die Gemeinde setzt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem Pfarramt Ort und Zeit der Bestattung fest.

Bei rasch verwesenden Leichen kann sofortige Beisetzung im Grab angeordnet werden. Dies gilt auch für Leichen von Personen, die an einer seuchenähnlichen Krankheit verstorben sind.

§ 27 Öffnen und Schließen der Gräber

 

Die Gräber werden durch die von der Gemeinde für die Arbeiten im Friedhof beauftragte Firma ausgehoben und wieder zugefüllt.

Die Tiefe der Gräber beträgt

a) für Erwachsene ohne Tieferlegung 1,80 m

                                mit Tieferlegung                 2,20 m

b) für Kinder bis zum 2. Lebensjahr 0,80 m

c) für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 1,30 m

d) für Urnen ohne Tieferlegung             0,80 m

Abweichend vom Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn eine Ausgrabung zum Zwecke des Transportes nach auswärts erfolgt, anerkannten Leichentransportunternehmern gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.

Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.

Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.

Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

Umbettungen werden im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zugelassen.

Bei Schäden, die durch die Ausgrabung oder Umbettung an benachbarten Grabstätten oder sonstigen Anlagen entstehen, haftet der Antragsteller, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Friedhofspersonals vorliegt.

Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden.

Teilnahme an Ausgrabungen und Umbettungen ist nur Beauftragten der beteiligten Behörden gestattet.

Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur durch die, von der Gemeinde für die Arbeiten im Friedhof beauftragten Firma vorgenommen werden. Sie sollen nach Möglichkeit außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

 

§ 29 Ausgrabung und Umbettung von Leichen

                                                     für Kinder        15 Jahre.

Die Ruhefristen betragen            für Erwachsene 20 Jahre

 

§ 28 Ruhefristen

                             mit Tieferlegung                    1,30 m

§ 30 Ersatzvornahme

 

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden.

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse ist.

§ 31 Haftungsausschluss

 

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte Dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. den Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof (§ 7) oder

2. bei gewerblichen Arbeiten den Vorschriften über Arbeiten auf dem Friedhof (§ 8) zuwiderhandelt.

                       

 

 

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

 vom 28.12.2020

Die Gemeinde Perkam erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

S A T Z U N G

 

§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Gemeinde Perkam erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungs­ersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:

  1. Einsätze,
  2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
  3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2) Die Gemeinde Perkam erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

  1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
  2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
  3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt2,
  4. Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung2).

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsät­ze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2
Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.02.2004 außer Kraft.

Perkam, 28.12.2020

Gemeinde Perkam

Ammer

Erster Bürgermeister

 

Anlage

zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuer­wehren vom 28.12.2020

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten und den Personalkosten zusammen.

1. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens –

je eine Stunde für

bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%

 

ein Mehrzweckfahrzeug MZF

49,01 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)

69,10 €

ein Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 (ohne PFPN 10-1000)

139,36 €

ein Gerätewagen Logistik GW-L1 (neu)

48,20 €

 

2. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feu­erwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatzberechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden):      28,00 €

 

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Ge­meinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstaus­falls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigun­gen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwen­dungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

 

2.1 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

a) einen Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, wenn Sicherheits‑

wachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird

16,40 €

b) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahr‑

genommen wird

16,40 €

c) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 4 AVBayFwG)

16,40 €

3. Weitere Gebühren

(1) Für Fehlalarme von Brandmeldeanlagen im Falle von Selbstverschulden (ab dem zweiten Fehlalarm pro Jahr) wird eine Pauschale in Höhe von 250 € erhoben

(2) Bei Verbrauchsmitteln (Ölbindemittel) und Ersatzteilen (u. a. Schutzanzüge, Handschuhe) wird der Wiederbeschaffungspreis + 10% für Bevorratung und Lagerhaltung in Rechnung gestellt.

 

 

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen
und deren Ablösung der Gemeinde Perkam
(Stellplatzsatzung)

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Perkam mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.  

 

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen

Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,

- wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder

- wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.  

 

§ 3 Anzahl der Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.

(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.

(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.

 

§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht

(1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO)oder auf einen geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).

(2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 2 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.

 

§ 5 Ausstattung von Stellplätzen

Es ist eine naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen; soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt werden. Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.

 

§ 6 Abweichungen

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.

Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl.)  

zusätzl. Stellplätze

für Besucher

1 Wohngebäude      
1.1 Einfamilienhäuser,
(Einzel-, Doppel- u. Reihenhäuser, bezogen auf je eine Wohnung)
2 Stpl. (je Wohnung)  
1.2 Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung 2 Stpl. (je Wohnung)
zusätzl. 1 Stpl. je angefangene 25 m2 Nutzfläche der Einliegerwohnung
 
1.3 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 1,5 Stpl. je Wohnung;
(Die Summe wird auf die nächste volle Zahl nach oben aufgerundet)
  ab 3 Wohneinheiten
1.4 Gebäude mit Altenwohnungen 1 Stpl. je Wohnung  

1 Stpl. je angefangene

3 Wohnungen

1.5 Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung  
1.6 Wohnheime 1 Stpl. je Bewohner   1 Stpl. je 10 Bewohner
2 Gebäude mit Büro, Verwaltungs- und Praxisräumen    
2.1 Büro u. Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 30 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stpl.   1 Stpl. je angefangene 150 m2 Nutzfläche
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, bfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen u. dgl.) 1 Stpl. je 20 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 4 Stpl.   1 Stpl. je angefangene 30 m2 Nutzfläche
         
3 Verkaufsstätten      
3.1 Läden, Waren- und Geschäftshäuser 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten   1 Stpl. je 30 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mind.<NZ/>2 Stpl. je Laden
3.2 Verbrauchermärkte, Einkaufszentren 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten   1 Stpl. je 10 m2 Verkaufsnutzfläche
         
4 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe    
4.1 Gaststätten 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten   1 Stpl. je 10 m2 Nettogastraumfläche
4.2 Hotels, Pensionen, Kurheime u. ähnl. Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten   1 Stpl. je 2 Betten, f. zugehörigen Restaurationsbetrieb, Zuschlag nach 4.1
4.3 Diskotheken, Tanzlokale 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten   1 Stpl. je 2 Sitzplätze
4.4 Vergnügungsstätten i.S.v. § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z. B. Spielothek, Spielhalle 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten   1 Stpl. je 5 m2 Nutzfläche
5 Gewerbliche Anlagen      
5.1 Handwerks- u. Industriebetriebe 1 Stpl. je 50 m2 Nutzfläche oder je 1,5 Beschäftigte   1 Stpl. je angefangene 100 m2 Nutzfläche
5.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze 1 Stpl. je 80 m2 Nutzfläche oder je 1,5 Beschäftigte  
5.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand  
5.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 8 Stpl. je Pflegeplatz  
5.5 Automatische Kraftfahrwaschanlage 5 Stpl. je Waschanlage, zusätzlich Stauraum für mind. 10 Kraftfahrzeuge  
5.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 Stpl. je Waschplatz  
             

 

 
 

 

Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

 

 

                 

Erster Teil

Bürgerbegehren

 

§ 1 Bürgerbegehren

(1) Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim ersten Bürgermeister oder seinem Vertreter im Amt eingereicht werden. Die Unterschriftenlisten müssen die Fragestellung, die Begründung sowie den Namen und die Anschrift der drei Personen enthalten, die von den Unterzeichnenden als ihre Vertreter bestimmt werden (Vertretungsberechtigte). Sollen diese Vertretungsberechtigten ermächtigt werden, das Bürgerbegehren gemäß Abs. 3 zurückzuziehen, so ist das auf den Unterschriftenlisten anzumerken. Die Personen, die das Bürgerbegehren unterstützen, sollen in den Listen mit Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung aufgeführt sein, das Begehren muß eigenhändig unterzeichnet sein. Darüber hinaus soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden. Unterschriften innerhalb einer Liste sollen fortlaufend numeriert werden. Die Gemeinde hält eine Musterliste bereit.

 (2) Eine Unterschriftenliste ist ungültig, wenn sie den Anforderungen des Abs. 1 Satz 2 nicht genügt. Eintragungen in der Liste sind ungültig, wenn

1. sie keine eigenhändige Unterschrift enthalten,

2. sie die Person des Eingetragenen nicht deutlich erkennen lassen oder

3. die eingetragene Person nicht stimmberechtigt ist.

(3) Die Vertretungsberechtigten können, wenn dies gemäß Abs. 1 Satz 3 auf den Listen angemerkt war, gemeinschaftlich das Bürgerbegehren zurücknehmen, spätestens jedoch am Tag vor der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen. Die Vertretungsberechtigten sind spätestens eine Woche vor der Versendung über den Tag, an dem die Abstimmungsbenachrichtigungen verschickt werden, schriftlich in Kenntnis zu setzen; die Frist berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Zweiter Teil

Stimmrecht

 

§ 2 Voraussetzungen des Stimmrechts

(1) Stimmberechtigt bei Bürgerentscheiden sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Tag des Bürgerentscheids

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. sich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten; dieser Aufenthalt wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist; ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist,

3. nicht nach § 3 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(2) Wer das Stimmrecht in der Gemeinde infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder stimmberechtigt.

(3) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 2 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

 

§ 3 Ausschluss vom Stimmrecht

Der Ausschluss vom Stimmrecht regelt sich nach Art. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) entsprechend.

 

§ 4 Ausübung des Stimmrechts

(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Ausländische Unionsbürger benötigen keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis.

(3) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(4) Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

 1. durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk,

 2. durch briefliche Abstimmung, wenn ihm eine Stimmabgabe in der Gemeinde nicht möglich ist.

 (5) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

 

Dritter Teil

Abstimmungsorgane

 

§ 5 Abstimmungsorgane

(1) Abstimmungsorgane sind

1. der Abstimmungsleiter und der Abstimmungsausschuss der Gemeinde,

2. ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk,

3. ein oder mehrere Vorsteher und Vorstände für die briefliche Abstimmung.

 (2) Niemand darf in mehr als in einem Abstimmungsorgan Mitglied sein.

 (3) Der Abstimmungsausschuss und die Abstimmungsvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

 

§ 6 Abstimmungsleiter, Abstimmungsausschuss

(1) Die Leitung des Bürgerentscheids obliegt dem ersten Bürgermeister als Abstimmungsleiter. Ist er nicht nur vorübergehend verhindert, ist er nicht Abstimmungsleiter.

(2) Ist der erste Bürgermeister nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Gemeinderat einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter oder eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft zum Abstimmungsleiter. Außerdem ist eine stellvertretende Person zu bestellen.

(3) Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung des ersten Bürgermeisters Art. 39 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) mit der Maßgabe, dass der Gemeinderat über Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO hinaus auch eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft bestellen kann.

(4) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Stimmberechtigte als Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die Unterzeichner der Bürgerbegehren sowie die politischen Parteien und die Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung im Wahlkreis nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Kein Bürgerbegehren, keine Partei oder Wählergruppe darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.

 

§ 7 Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsvorstand,

Vorsteher und Vorstand der brieflichen Abstimmung

(1) Die Abstimmungsvorsteher, die Vorsteher der brieflichen Abstimmung und ihre Stellvertretung werden von der Gemeinde bestellt.

(2) Mitglieder der Abstimmungsvorstände (Vorstände der brieflichen Abstimmung) sind der Abstimmungsvorsteher (Vorsteher der brieflichen Abstimmung) als vorsitzendes Mitglied, eine mit seiner Stellvertretung betraute Person sowie vier Beisitzer und ein Schriftführer, die die Gemeinde entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2 aus dem Kreis der in der Gemeinde Stimmberechtigten oder der stimmberechtigten Gemeindebediensteten beruft.

(3) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, übernimmt der Abstimmungsvorstand die Geschäfte des Vorstands der brieflichen Abstimmung.

 

§ 8 Ehrenamt, Pflichten

(1) Zur Übernahme des Ehrenamts eines Mitglieds eines Abstimmungsorgans und zur Wahrnehmung der Geschäfte gilt Art. 7 Abs. 1 und 2 GLKrWG entsprechend.

(2) Die Gemeinde kann eine angemessene Entschädigung vorsehen.

 

Vierter Teil

Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids,

Sicherung der Wahlfreiheit

 

 § 9 Tag und Dauer des Bürgerentscheids

(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Das Datum wird vom Gemeinderat festgesetzt. Mehrere Bürgerentscheide am selben Tag sind möglich.

(2) Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

§ 10 Abstimmungskreis, Stimmbezirke

(1) Die Gemeinde bildet einen Abstimmungskreis, der in Stimmbezirke eingeteilt werden kann. Die Einteilung erfolgt durch die Gemeinde.

(2) Kein Stimmbezirk darf mehr als 2.500 Stimmberechtigte umfassen. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Personen abgestimmt haben. 

 

§ 11 Wählerverzeichnisse

(1) Für jeden Stimmbezirk ist ein Wählerverzeichnis anzulegen und darin sind die Stimmberechtigten einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind an den Werktagen vom 13. bis zum 9. Tag vor dem Tag des Bürgerentscheids öffentlich auszulegen.

(2) Wer in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Wählerverzeichnis eingetragen; er muß nachweisen, daß er sich am Tag des Bürgerentscheids seit mindestens drei Monaten ununterbrochen mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Gemeinde aufhält.

(3) Beschwerden wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse sind innerhalb der Auslegungsfrist bei der Gemeinde einzulegen.

 

§ 12 Erteilung der Wahlscheine

Wer glaubhaft macht, verhindert zu sein, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein.

 

§ 13 Briefliche Abstimmung

(1) Bei der brieflichen Abstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Briefumschlag

1. den Wahlschein und

2. den Stimmzettel im verschlossenen Abstimmungsumschlag

zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmung eingehen.

(2) Auf dem Wahlschein hat die abstimmende Person oder die Person ihres Vertrauens an Eides Statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet worden sind.

§ 14 Unterrichtung über den Bürgerentscheid, Stimmzettel

(1) Gleichzeitig mit der Abstimmungsbenachrichtigung unterrichtet der Bürgermeister die Gemeindebürger schriftlich über die Fragestellung und Durchführung des Bürgerentscheids. Zusätzlich legen die Vertretungsberechtigten sowie der Gemeinderat unter Beachtung von Art. 18 a Abs. 15 GO ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids dar.

(2) Über den Inhalt des Stimmzettels entscheidet der Gemeinderat. Der Stimmzettel muß die Fragestellung enthalten, darüber hinaus sind nur informierende, aber keine meinungsbeeinflussenden Angaben zulässig.

(3) Bei Bürgerentscheiden, die vom Gemeinderat herbeigeführt worden sind (Art. 18 a Abs. 2 GO), erfolgt die Beschlussfassung über die Darstellung der Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids sowie über den Inhalt des Stimmzettels gemeinsam mit dem Beschluss darüber, dass ein Bürgerentscheid stattfindet. Es ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats erforderlich.

(4) Die Stimmzettel, Wahlscheine und Unterlagen der brieflichen Abstimmung sind von der Gemeinde zu beschaffen.

 

§ 15 Stichfrage bei mehreren Bürgerentscheiden zum gleichen Gegenstand

Finden mehrere Bürgerentscheide zum gleichen Gegenstand statt, so kann gleichzeitig auch eine Stichfrage gestellt werden. Die Stichfrage muss so gestellt werden, dass eine eindeutige Klärung des strittigen Gegenstands erreicht wird. Die Stichfrage ist auf den Stimmzettel aufzunehmen. Über die Formulierung der Stichfrage entscheidet der Gemeinderat. Es ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats erforderlich.

 

§ 16 Grundsatz der Öffentlichkeit

Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sowie die Ermittlung des Ergebnisses der brieflichen Abstimmung sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

 

§ 17 Abstimmungsgeheimnis

Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die abstimmende Person die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Abstimmungsurnen zu verwenden, welche die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen.

 

§ 18 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Der Abstimmungsvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung, entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt, vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss, das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.

(2) Der Vorstand der brieflichen Abstimmung entscheidet über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der brieflichen Abstimmung.

(3) Der Abstimmungsausschuss stellt das Abstimmungsergebnis für die Gemeinde fest. Er kann die Stimmergebnisse berichtigen. Der Abstimmungsleiter unterrichtet die Öffentlichkeit über das Ergebnis.

(4) Das Ergebnis des Bürgerentscheids wird ortsüblich bekannt gemacht (Art. 18 a Abs. 16 GO).

 

§ 19 Unzulässige Beeinflussung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen,

Wahlgeheimnis

Die Vorschriften des Art. 19 GLKrWG über die Beeinflussung der Abstimmenden, über die Veröffentlichung von Befragungen sowie über das Wahlgeheimnis gelten entsprechend.

 

Fünfter Teil

Weitere Durchführungsvorschriften

§ 20 Anwendung von Vorschriften der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

(1) Soweit gesetzlich sowie in den Teilen Eins bis Vier dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Vorschriften der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) entsprechend anzuwenden:

1. aus dem Ersten Teil - Wahlrecht -:

§ 1

2. aus dem Zweiten Teil - Wahlorgane, Beschwerdeausschuss ­:

§§ 2 bis 8, § 9 mit der Maßgabe, dass mindestens zwei Personen bei der Abstimmung und bei der Zulassung oder der Zurückweisung der Abstimmungsbriefe anwesend sein müssen, §§ 10, 11, § 12 mit der Maßgabe, dass der Abstimmungsvorstand beschlussfähig ist, wenn bei Abstimmungen mindestens zwei seiner Mitglieder und bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, §§ 13, 14,

3. aus dem Dritten Teil - Vorbereitung der Wahl -:

a) über die Stimmbezirke und die Wählerverzeichnisse: §§ 16 bis 19, §§ 20 bis 25,

b) über die Erteilung der Wahlscheine: §§ 26, 27, § 28 mit der Maßgabe, daß der Wahlschein auch faksimiliert unterschrieben sein darf, §§ 29 bis 33,

c) über Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen: §§ 34 bis 37,

4. aus dem Fünften Teil - Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl -

a) über die Bekanntmachung und Ausstattung:

§§ 56 bis 61 Abs. 1 Ziff 1 bis 4, 7 bis 12, Abs. 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Briefwahlvorsteher die in Abs. 1 Ziff 1 bis 4 und 7 bis 12 aufgeführten Hilfsmittel erhält,

b) über die Abstimmung: §§ 62 bis 70,

c) über die Briefwahl: §§ 72 bis 77,

5. aus dem Sechsten Teil - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

a) über die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses: § 82 Abs. 1 Sätze 1 und 3 bis 6, §§ 83, 84,

b) über die Ungültigkeit der Stimmvergabe: §§ 86, 87 und 90,

c) über die Feststellung des Ergebnisses:

§ 91 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 94,

6. aus dem Achten Teil - Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Abstimmungsunterlagen §§ 100, 101.

Die in den genannten Vorschriften als Wort oder Wortbestandteil verwendeten Bezeichnungen ,,Wahl" und ,,Gemeindewahl" gelten als Bürgerentscheid im Sinn dieser Satzung. Beim Vollzug ist jeweils die Bezeichnung zu verwenden, die am verständlichsten ist.

 (2) Die im Anlagenverzeichnis zur GLKrWO aufgeführten Anlagen 3, 4, 8, 9, 17 und 19 sollen sinngemäß übernommen werden. Vereinfachungen sind zulässig. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

 

Beitrags- und Gebührensatzung (BGS/EWS)

zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Perkam 

 

 

vom 21.08.2006 in der 5. Änderungsfassung vom 23.07.2021

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

 

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

1.   für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungs­einrichtung besteht,

2.   sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder

3.   sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Ent­wässerungseinrichtung angeschlossen werden.

 

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1)  Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

1.   § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,

2.   § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,

3.   § 2 Nr. 3 mit Abschluss der Sondervereinbarung.

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2)   Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. 

 

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5 Beitragsmaßstab

(1)  Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.  Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 3.000 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 6-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 3.000 qm begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Ge­schossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie aus­gebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben.

Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. 

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zu­lässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur unter­geordnete Bedeutung hat. 

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen. 

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätz­lich geschaffenen Geschossflächen. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeu­tung sind. 

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Bei­trag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedbetrag ist nach zu entrichten.

Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berech­nung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

 

§ 6 Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt
pro m2 der Grundstücksfläche            1,52              €uro
pro mder Geschossfläche                 14,36              €uro

 

(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.

Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

 

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. 

 

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Die Kosten für Grundstücksanschlüsse sind, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, in der je­weils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. 

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspru­ches Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.

§ 7 gilt entsprechend.

 

§ 9 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung von anschließbaren Grundstücken i.S. von § 3 eine Grundgebühr und Einlei­tungsgebühren. 

 

§ 10 Grundgebühr

„Für jedes anschließbare Grundstück wird eine Grundgebühr erhoben.

(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler im Sinne von § 19 Wasserabgabesatzung (WAS) des Wasserzweckverbands Straubing-Land berechnet. 2Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

 (2) 1Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

bis

 4 m³/h

66,72 €/Jahr,

bis

10 m³/h

166,92 €/Jahr,

bis

16 m³/h

267,00 €/Jahr,

über

16 m³/h

417,25 €/Jahr.

2Dies entspricht einem Nenndurchfluss

bis

 2,5 m³/h

66,72 €/Jahr,

bis

 6 m³/h

166,92 €/Jahr,

bis

10 m³/h

267,00 €/Jahr,

über

10 m³/h

417,25 €/Jahr.“

§ 11 Einleitungsgebühr

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrich­tung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.

Die Gebühr beträgt (seit 1.1.2013)  2,84 €uro pro Kubikmeter Abwasser. 

(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungs­anlage und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. 2Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 3Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermengen werden pauschal 15 m³/Jahr und Einwohner, die am 01. Juli des Abrechnungsjahres in dem Anwesen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben, angesetzt. 4Es steht dem Gebührenpflichten frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. 5Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m3 / Jahr als nachgewiesen. 6Maßgebend ist die am 1. Juli des Abrechnungsjahres gehaltene Viehzahl. 

7Als Großvieheinheit gelten:

                     1.Pferde 3 Jahre alt und älter                  1,00                GV
                        Pferde unter 3 Jahren                           0,70                GV
                     2. Zuchtbullen, Zugochsen                       1,20                GV
                         Kühe, Färsen, Masttiere                       1,00                GV
                        Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt                      0,70                GV
                        Jungvieh unter 1 Jahr                            0,30                GV
                     3. Schafe 1 Jahr und älter                        0,10                GV
                         Schafe unter 1 Jahr                              0,05                GV
                     4.Zuchteber und -Sauen                           0,30                GV
                        Mastschweine über 50 kg                      0,20                GV
                        Läufer zwischen 20 und 50 kg               0,10                GV
                        Ferkel                                                         0                 GV

8Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung ist die Viehzahl vom Viehalter nachzuweisen. Stichtag ist der 1. Juli.

9Der pauschalierte Abzug der landwirtschaftlichen Betriebe nach den Sätzen 5 bis 6 wird begrenzt auf einen jährlichen Mindestverbrauch von 35 m³ pro auf dem Verbrauchsgrundstück lebender Person und Jahr; Stichtag ist der 1. Juli.

10Auf Antrag kann bei landw. Betrieben mit Großviehhaltung der Wasserbrauch für das Großvieh auch durch einen zusätzlichen Wasserzähler ermittelt werden. 11Dieser Wasserzähler wird auf Kosten des Antragstellers installiert. 12Der Zähler muss geeicht sein und vom Antragssteller alle 6 Jahre erneuert werden.

13Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. 14Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen

a) Wassermengen bis zu 1 m3 monatlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,

b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser, 

(4) Bei Grundstücken, von denen nur Niederschlagswasser in die Entwäs­serungsanlage eingeleitet wird, gilt für jeden m2 befestigte Grund­stücksfläche jährlich 1 m3 Abwasser als der Entwässerungsanlage zugeführt.

 

§ 12 Gebührenzuschläge

Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbesei­tigung (Beseitigung) Kosten verursacht, welche die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. übersteigen, wird ein Zuschlag von 50 v.H. des Kubikmeterpreises erhoben.

Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 100 v.H., so beträgt der Zuschlag 100 v.H. des Kubikmeterpreises. 

 

§ 13 Gebührenabschläge

Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungs­anlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 40 v.H.

Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrie­ben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. 

 

§ 14 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld (Grundgebühr und Einleitungsgebühr) entsteht mit je­der Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

 

§ 15 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grund­stücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inha­ber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 

 

§ 16 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grundgebühr und die Ein­leitungsgebühr werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbeschei­des fällig. Auf die Gebührenschuld sind zum 15.2., 15.5. und 15.8. je­den Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Jahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahres­gesamteinleitung fest. 

 

§ 17 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. 

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