Satzung über die Erhebung von Verwlatungskosten der Gemeinde Perkam
(Verwaltungskostensatzung)
Die Gemeinde Perkam erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:
§ 1
Die Gemeinde Perkam erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 2
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis
(Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist.
Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind.
§ 3
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.11.2007 außer Kraft.
94369 Rain, den 14.06.2018
Gemeinde Perkam
Ammer
Erster Bürgermeister
Kommunales Kostenverzeichnis
(KommKVz)
Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)mmunales Kostenverzeichnis
20.1.1999 (AllMBl S. 135, zuletzt geändert durch Bek vom 18.09.2009, AllMBl S. 327)
Tarifgruppe |
Tarif- Nr. |
Gegenstand |
Gebühr: EURO (€) |
0 |
Allgemeine Verwaltung |
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00 |
Allgemeine Amtshandlungen |
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Vorschriften der Tarifgruppen 01–8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor. |
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000 |
Anordnungen für den Einzelfall |
15 € bis 600 € |
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001 |
Beglaubigungen: |
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Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen Urkunden |
0,75 € je angefangene Seite, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, mindestens 5 €. Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 5 € je angefangene Seite, mindestens 5 € |
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Werden mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien u. dgl. gleichzeitig beglaubigt, so kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr auf die Hälfte, jedoch nicht auf weniger als 5 € ermäßigt werden. |
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002 |
Bescheinigungen: |
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1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden |
kostenfrei (vgl. Bek. vom 02.08.2000, AllMBl. S. 571) |
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2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung |
5 bis 75 € |
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003 |
Einsicht in Akten und amtliche Bücher: |
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Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. |
0,75 € je Akt oder Buch, mindestens 5 € |
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Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne. |
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004 |
Fristverlängerungen: |
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1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde |
10 - 25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mind. 5 € |
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2. Fristverlängerung in anderen Fällen |
5 bis 60 € |
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005 |
Zweitschriften |
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Erteilung einer Zweitschrift |
10 - 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,5 bis 5 € vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 5 €. |
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006 |
Niederschriften |
7,50 bis 75 € für jede angefangene Stunde |
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Besondere Amtshandlungen |
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02 |
Hauptverwaltung |
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020 |
Kommunalgesetze |
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1. Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LKrO, Art. 3 Abs. 3 BezO |
10 bis 2.500 € soweit nicht kostenfrei |
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2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden Art. 18a GO, Art. 25a LKrO |
kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG) |
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021 |
Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren |
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1. Androhung von Zwangsmitteln Art. 36 VwZVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird |
12,50 bis 150 € |
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2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme Art. 32, 35 VwZVG oder unmittelbarer Zwang Art. 34, 35 VwZVG |
50 bis 2.500 € |
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3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG |
1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977) |
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4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen Art. 21 VwZVG |
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4.0 bei Geldansprüchen |
50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 € |
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4.1 sonst |
12,50 bis 200 € |
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03 |
Finanzverwaltung |
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030 |
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen |
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031 |
Anmahnung rückständiger Beträge |
5 bis 150 € |
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1 |
Öffentliche Sicherheit und Ordnung |
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11 |
Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen |
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(insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayIMSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen, |
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110 |
Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung |
15 bis 1.250 € |
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111 |
Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung |
15 bis 600 € |
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12 |
Feuerbeschau |
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120 |
Feuerbeschau § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV –) |
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1. wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden |
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
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2. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden |
15 bis 1.000 € |
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121 |
Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV) |
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
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122 |
Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV) |
15 bis 1.000 € |
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6 |
Bau- und Wohnungswesen, Verkehr |
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61 |
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) |
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610 |
Ausübung des Vorkaufsrechts § 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB, |
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
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611 |
Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert § 28 Abs. 3 BauGB, |
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
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612 |
Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB |
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
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613 |
Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung |
15 bis 1.000 € |
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614 |
Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB |
kostenfrei |
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615 |
Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt |
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG |
|
62 |
Zweckentfremdung von Wohnraum |
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620 |
Genehmigung nach Art. 3 des Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum |
50 bis 2.500 € |
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63 |
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) |
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630 |
Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen Art. 18, 19 und 22a BayStrWG |
10 bis 150 € |
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631 |
Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG |
10 bis 600 € |
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632 |
Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG |
50 bis 2.500 € |
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633 |
Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG |
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
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67 |
Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung |
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670 |
Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten |
10 bis 375 € |
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671 |
Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte |
10 bis 75 € |
|
7 |
Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung |
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70 |
Allgemeine Amtshandlungen |
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700 |
Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang |
10 bis 400 € |
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701 |
Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung |
10 bis 1.250 € |
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702 |
Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701 |
10 bis 600 € |
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703 |
Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung |
10 bis 600 € |
|
Besondere Amtshandlungen |
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73 |
Marktwesen § 69 GewO |
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730 |
Zuweisung, Ausnahmebewilligung |
10 bis 150 € |
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731 |
Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung |
10 bis 150 € |
|
75 |
Bestattungswesen (Friedhof) |
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750 |
Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof |
10 bis 600 € |
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751 |
Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen |
10 bis 150 € |
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752 |
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen |
10 bis 150 € |
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753 |
Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung |
10 bis 1.250 € |
|
754 |
Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung |
10 bis 600 € |
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76 |
Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung) |
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760 |
Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen |
10 bis 200 € |
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8 |
81 |
Wasserversorgung |
|
810 |
Anordnung der Wasserssperre |
10 bis 150 € |