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Satzung für die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde Perkam

(Sportanlagen-Benutzungsordnung)

 

 

 

 

I. Allgemeine Bedingungen

§ 1 Widmung als öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde Perkam betreibt eine Sporthalle – in der Benutzungsordnung als „Sportanlage“ bezeichnet – als öffentliche Einrichtung, die während der Öffnungszeiten nach Maßgabe dieser Satzung benutzt werden kann.

 

§ 2 Verbindlichkeit der Satzung

(1) Die Satzung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Sportanlage. Die Beachtung der Satzung liegt daher im Interesse aller Benutzer der Sportanlage.

(2) Die Satzung ist für alle Benutzer verbindlich. Mit der Nutzung der Sportanlage unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen der Satzungen, sowie den zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen des Aufsichtspersonals.

 

§ 3 Überlassung

(1) Die Überlassung erfolgt zu dem Zweck, dem Benützer die Sportanlage für schulische, kulturelle, gesellschaftliche, politische oder sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei der Überlassung für Veranstaltungen sind die Bestimmungen für Veranstaltungen

(II. Teil der Benutzungssatzung) und bei der Überlassung für sportliche Zwecke die Bestimmungen für die Sportbenützung (III. Teil der Benutzungssatzung) zu beachten

 

§ 4 Benützungsgenehmigung

(1) Die Genehmigung für die Benützung der Sportanlage wird von der Gemeinde in stets widerruflicher Weise erteilt. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Der Antrag ist mit Benennung einer für die jeweilige Veranstaltung verantwortlichen Person schriftlich zu stellen. Personen, Vereine, Verbände und Organisationen, die die Halle zu nichtschulischen Zwecken benützen wollen, sollen frühestmöglich vor der beabsichtigten Nutzung den Antrag stellen. Falls keine Angabe zur verantwortlichen Person erfolgt, wird der Unterzeichner des Antrages als verantwortliche Person angesehen. Er ist für § 11   der Ordnung (Schadensvorsorge und Mängelanzeige) verantwortlich.

(2) Die Benutzung setzt die schriftliche Anerkennung der Sportanlagenbenutzungsordnung voraus und darf frühestens nach dem Vorliegen der unterzeichneten Überlassungsvereinbarung bei der Gemeindeverwaltung erfolgen.

(3) Bei der Vergabe von Belegungsstunden nach dem Schulbetrieb werden örtliche Vereine, Verbände, bzw. Veranstalter bevorzugt behandelt. Bei der Vergabe von Trainingsstunden werden eingetragene Sportvereine bevorzugt berücksichtigt.

(4) Einer Gruppe kann die Benützungserlaubnis entzogen werden, wenn die

Übungsstunden länger als 4 Wochen von weniger als 10 Personen besucht werden.

(5) Sämtliche Benützer (Schulen, Vereine, Veranstalter und Besucher) der Sportanlage sind verpflichtet, die Sportanlage mit ihren Einrichtungsgegenständen und Sportgeräten mit größter Sorgfalt, schonend und pfleglich zu behandeln.

(6) Bei mehrfacher Belegung der Sporthalle ergibt sich folgende Rangfolge:

1. Grundschule Perkam

2. Vereine, örtlich

3. Gewerbebetriebe, örtlich

4. Privatnutzer, örtlich

5. Vereine, auswärtig

6. Gewerbebetriebe, auswärtig

7. Privatnutzer, auswärtig

(7) Im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat Perkam über die Genehmigung einer Veranstaltung.

 

§ 5 Haftung des Benutzers

(1) Die Gemeinde haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gemeindlicher Bediensteter entstehen.

(2) Für sonstige Schadensfälle persönlicher oder sachlicher Art (Unfälle, Diebstähle u. a.) wird keine Haftung übernommen, ausgenommen die gesetzlichen Haftungen, die der Gemeinde aus dem Besitz und der Unterhaltung der Sportanlage erwachsen können.

(3) Die Sportanlagenbenützer haften für alle Schäden, die sie bei Benutzung der Sportanlage und deren Einrichtungen der Gemeinde oder einem Dritten zufügen nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen. Dabei haften die Sportanlagenbenützer auch für Schäden fremder Vereine anlässlich von Wettkämpfen und sonstiger Veranstaltungen.

(4) Die Gemeinde wird Schäden, soweit diese durch die Sportanlagenbenutzer nicht beseitigt werden, auf Kosten der Haftungspflichtigen beheben.

(5) Für Schäden an den auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeugen infolge Diebstahl, Einbruch oder Beschädigung übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

(6) Haftungsansprüche müssen unverzüglich der Gemeinde und den Leitern der Grund- und Hauptschule oder dem Hausmeister innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen mitgeteilt werden.

(7) Bei gemeinsamen Veranstaltungen von mehreren Veranstaltern, haften diese gesamtschuldnerisch.

 

§ 6 Versicherungspflicht

Der Benutzer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Dies ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen.

 

§ 7 Hausrecht

Das Hausrecht übt die Gemeinde oder die von ihr beauftragten Personen aus. Der Beauftragte der Gemeinde ist berechtigt, Benützer der Halle, die dieser Satzung zuwiderhandeln, aus der Sportanlage zu verweisen. Die Anordnungen des Verantwortlichen sind zu befolgen. Vertreter der Gemeinde oder deren Beauftragte haben jederzeit das Recht, Veranstaltungen oder dem Sportbetrieb beizuwohnen und gegebenenfalls Missbräuche sofort abzustellen

 

§ 8 Verstöße

Der Benutzer kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung von der weiteren Benutzung der Sportanlage und der Außenanlage ausgeschlossen werden.

 

§ 9 Schlüsselausgabe

(1) Es werden durch die Gemeinde Schlüssel an Veranstalter oder sonstige Benützer ausgegeben.

(2) Es wird eine Kaution für den Schlüssel bei der Gemeinde hinterlegt.

(3) Die Veranstalter oder sonstige Benützer haften für die erhaltenen Schlüssel.

 

§ 10 Notausgänge

Die Notausgänge dürfen im Normalbetrieb nicht betätigt werden. Bei Veranstaltungen ist durch den Veranstalter sicherzustellen, dass die Notausgänge nicht versperrt und jederzeit gut zugänglich sind.

 

§ 11 Schadensvorsorge, Mängelanzeige

(1) Alle Verantwortlichen (Veranstalter, Lehrer und Übungsleiter) haben sich vor der Benützung der Sportanlage vom ordnungsgemäßen Zustand der Sportanlage und Sportgeräte zu überzeugen. 

(2) die überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte müssen in tadellosem Zustand erhalten werden. Festgestellte oder auftretende Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse müssen unverzüglich der Gemeinde und den Leitern der Grund- und Hauptschule oder dem Hausmeister gemeldet werden und sich in das Schadensbuch einzutragen. 

II. Bestimmungen für Veranstaltungen

  • 12 Sicherheit und Ordnung

(1) Der Veranstalter hat das nach Größe und Art der Veranstaltung erforderliche, entsprechend kenntlich gemachte Ordnungspersonal zu stellen und ist für die Einhaltung der Ordnung verantwortlich. Zu diesem Zweck muss steht ein geeigneter Beauftragter des Veranstalters anwesend sein. Das Ordnungspersonal hat sich beim Hausmeister über die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Fluchtwege und der vorhandenen Feuerlöscher zu informieren. Der Veranstalter hat auch für ausreichenden Sanitätsdienst zu sorgen.

(2) Im Interesse der Sicherheit der Besucher kann die Gemeinde – soweit dies als erforderlich betrachtet wird – anordnen, dass zur Erhaltung des Feuerschutzes eine Feuerwache zu stellen ist.

 

§ 13 Bestuhlungsplan und Sportbodenschutz

(1) Das Aufstellen der Stühle und Tische hat entsprechend der genehmigten Bestuhlungspläne zu erfolgen.

 

§ 14 Eintrittsgelder

Werden Eintrittsgelder erhoben sind diese durch den Veranstalter zu kassieren.

 

§ 15 Verbotene Veranstaltungen

(1) In der Sporthalle sind Veranstaltungen, die im Wesen unserer freiheitlichen und demokratischen Staatsordnung entgegenstehen oder die die öffentliche Ordnung gefährden, verboten.

(2) Veranstaltungen sind zu untersagen, bei denen zu erwarten ist, dass die Sporthalle durch Art und Umfang der Benutzung beschädigt wird.

(3) Im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat über die Genehmigung einer Veranstaltung.

 

§ 16 Garderobe

Die Garderobe wird vom Veranstalter übernommen. Die Gemeinde Perkam übernimmt keine Haftung

 

§ 17 Dekoration

Für das Anbringen von Dekorationen und Ausstattungsgegenständen sind die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung zu beachten, insbesondere gilt für die

Bühne, dass

a) Dekoration und Ausstattungsgegenstände mindestens aus schwerentflammbarem Material bestehen müssen,

b) Gegenstände, die nicht zur Veranstaltung gebraucht werden, nicht im Bühnenbereich aufbewahrt werden dürfen.

Hallenteile, dass

a) zur Dekoration und Ausstattung nur mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden darf,

b) hängende Dekoration mindestens 3,00 m über Fußbodenoberkante angebracht werden muss,

c) natürliche Laub- und Nadelholzausschmückungen nur in frischem Zustand verwendet werden dürfen,

d) Dekoration und Ausstattung die Fluchtwege nicht einengen und nur bei frühzeitiger Absprache mit dem Hausmeister oder der Gemeinde angebracht werden dürfen.

 

§ 18 offenes Feuer

Verwenden von offenem Feuer oder Licht ist untersagt. Dazu zählen auch Kerzen und Teelichter.

 

§ 19 Wirtschaftliche Tätigkeit

(1) Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken sind nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde zulässig. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist, dass sämtliche sonst vorgeschriebenen Erlaubnisse und Genehmigungen bereits erteilt worden sind.

(2) Art und Umfang der Besucherbewirtung hat der Veranstalter mit der Gemeinde abzusprechen.

 

§ 20 Lautsprecheranlage, Bühneneinrichtung

Die vorhandene Lautsprecheranlage und die bühnentechnische Einrichtung einschließlich der Beleuchtungsanlage werden zur Verfügung gestellt. Die Bedienung dieser Anlagen ist nur durch Fachpersonal nach vorheriger Einweisung durch den Hausmeister oder der Gemeinde zulässig. Wenn der Veranstalter das nötige Fachpersonal nicht stellen kann, muss der Hausmeister die Bedienung vornehmen.

 

§ 21 Reinigung der Halle

(1) Die Unterhaltsreinigung der Sportanlage übernimmt grundsätzlich die Gemeinde.

(2) Nach dem Abschluss von gesellschaftlichen Veranstaltungen hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die benutzten Räume besenrein verlassen werden. Vom Veranstalter ist die Halle so zu verlassen, dass sie am nächsten Schultag, zwei Stunden vor Schulbeginn ungehindert gereinigt werden kann. Dazu ist es erforderlich dass insbesondere die Stühle und Tische sowie die Dekoration sofort nach Ende der Veranstaltung vom Veranstalter bzw. dessen beauftragten Personen auf- und weggeräumt werden.

(3)  Die Küche ist hygienisch einwandfrei, nass gereinigt, zurückzugeben.

(4) Die Kosten für die Reinigung übernimmt grundsätzlich die Gemeinde.

(5) Bei grober Verunreinigung hat die Gemeinde das Recht, die benutzten Räume auf Kosten des Veranstalters reinigen zu lassen.

(6) Der Hausmeister/Objektbetreuer kontrolliert und protokolliert die Übergabe der Halle

  

III. Bestimmungen für den allgemeinen Sportbetrieb

§ 22 Leitung der Übungsstunden

(1) Die Benutzung der Sportanlage ist nur in Anwesenheit einer Lehrkraft oder eines für geeignet befundenen Übungsleiters oder eines Verantwortlichen, der mindestens 18 Jahre alt sein muss, gestattet.

(2) Die Namen der Übungsleiter sind der Gemeinde mitzuteilen. Ein Wechsel ist ebenfalls anzuzeigen.

(3) Die Lehrkraft oder der Übungsleiter oder der Verantwortliche hat als erster die Anlage zu betreten und sie als letzter zu verlassen, nachdem er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sportstätte, der Nebenräume und Flure überzeugt hat.

(4) Der Übungsleiter oder der Verantwortliche ist für § 11 der Ordnung (Schadensvorsorge und Mängelanzeige) verantwortlich.

(5) Bei regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen mit minderjährigen Teilnehmern ist der Gemeinde ein Führungszeugnis vorzulegen.

 

§ 23 Benutzungszeiten

(1) Die Benutzungszeiten, die sich aus dem aufliegenden Belegungsplan ergeben, sind genau einzuhalten. Der Übungsbetrieb ist so einzurichten, dass die belegte Sporthalle pünktlich und aufgeräumt verlassen wird.

(2) Sollte ein Benützer die Halle nicht benötigen, so ist dies rechtzeitig der Gemeindeverwaltung oder dem Hausmeister mitzuteilen, da die Halle sonst als belegt gilt und berechnet wird.

 

§ 24 Betreten der Sportanlage

(1) Die Sportanlage darf nur über den Haupt- oder Nebeneingang begangen werden. Vor dem Betreten der Sportanlage sind die Straßenschuhe gründlich zu reinigen.

 

 § 25 Sportkleidung

(1) Die Sportanlage darf nur in Sportkleidung betreten werden. An ihr dürfen sich keine harten Gegenstände befinden. Sportschuhe, die auch als Straßenschuhe benützt werden, dürfen in der Sportanlage nicht getragen werden. Tennisschuhe, die auf roten Sandplätzen Verwendung finden, dürfen in den Sporthallen nicht getragen werden, da die Rückstände von kleinen Sandkörnern aus der Sohle nicht mehr ganz entfernt werden können. Turnschuhe dürfen weder Stollen noch Erhöhungen und keine schwarzen Sohlen haben.

(2) Die Übungsleiter oder der Verantwortliche sind für das Tragen von einwandfreier Sportkleidung und Sportschuhen durch die Übenden verantwortlich. 

 

 § 26 Umkleideräume / Duschen 

(1) Die Sportkleidung ist in den Umkleideräumen anzuziehen. 

(2) Die Duschanlagen dürfen nur von den Trainings- bzw. Wettkampfteilnehmern benutzt werden.

(3) Bei Benutzung der entsprechenden Anlagen nach den Übungsstunden hat Disziplin und Sparsamkeit zu herrschen. Nach dem Waschen oder Brausen sind die Wasserleitungshähne – soweit notwendig – abzusperren. Die Umkleideräume dürfen nur mit abgetrocknetem Körper wieder betreten werden. 

 

§ 27 Benützung der Sportgeräte / Sporthallen 

a) Die Sportgeräte sind schonend und pfleglich zu behandeln. Sie sind in den Geräteräumen entsprechend den Markierungen zu lagern. Dabei sind verstellbare Geräte auf den niedrigsten Stand zu bringen. Beim Transport in und von der Sporthalle ist besonders darauf zu achten, dass der Boden nicht beschädigt wird.

Bälle und Kleingeräte, die in den Schränken lagern, sind vor jeder Übungsstunde auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. 

b) Sportmatten müssen getragen oder gefahren werden (nicht schleifen!), wobei das Absitzen, Aufsteigen oder Aufspringen auf die Matten oder den Mattenwagen untersagt ist. Die Matten dürfen auf keinen Fall geknickt werden. 

c) Grundsätzlich gilt für die gesamte Sportanlage ein Alkohol- und Rauchverbot.

In Ausnahmefällen ist vorher die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

d) Sportgeräte werden grundsätzlich nicht ausgeliehen.

e) Die Aufstellung vereinseigener Schränke und Geräte bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

f) Die Verwendung von chemischen Präparaten (Spray, Harze u. ä.), die Spuren an der Einrichtung hinterlassen, sind nicht erlaubt.

g) Klettertaue dürfen nicht verknotet werden.

h) Bei Benützung von Magnesia ist nach Beendigung der Übungsstunde dafür zu sorgen, dass die Geräte gereinigt werden und Magnesiareste am Boden entfernt werden.

i) Der jeweilige Übungsleiter der letzten Turngruppe hat dafür zu sorgen, dass in der Sportanlage, sowie Nebenräumen, die Beleuchtung abgedreht wird.

 

§ 28 Ballspiele 

(1) Die in der Sportanlage üblichen Ballspiele, insbesondere Fußball, Basketball, Handball, Korbball, Volleyball usw., sind erlaubt, wenn Gebäude und Geräte nicht beschädigt werden. 

(2) Die in der Sporthalle verwendeten Bälle dürfen weder dem Spielbetrieb im Freien dienen, noch eingefettet werden.

 

§ 29 Veranstaltungen 

Wettkämpfe und Veranstaltungen dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Gemeinde durchgeführt werden. Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Sie ist mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde einzuholen.

 

§ 30 Sonstiges 

(1) Das Einstellen von Fahrrädern, Mofas, Motorrädern u. a., ist weder in den Sporthallen, noch in den Nebenräumen erlaubt. Die Fahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen.

(2) Die Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sind genau zu beachten. 

(3) Für Geld, Wertsachen, Kleidungsstücke und sonstige eingebrachten Sachen sowie für nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen wie z.B. vereinseigene Musikinstrumente, Mobiliar, Geräte usw. übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. Dies betrifft auch Wertgegenstände, welche in den vorgesehenen Wertschränken unterbracht sind.

 

IV. Benützungsgebühren 

 § 31 Entgeltpflicht 

Soweit für die Benützung der Sportanlage Entgelte erhoben werden, richten sich diese nach den Bestimmungen der Entgelt-Tabelle der Gemeinde.

 

V. Schlussvorschriften 

 § 32 Schlussbestimmung 

Die Vorsitzenden der Vereine, die die Sportanlage benutzen, verpflichten sich, ihre Mitglieder über den Inhalt der Sportanlagen-Benützungsordnung zu unterrichten. 

(1) Die Gemeinde kann von der Sportanlagen-Benutzungsordnung im Einzelfall Ausnahmen gestatten. Eine Ausnahmegenehmigung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuholen. 

(2) Die Gemeinde behält sich die Entscheidung über die Benutzung der Sportanlage für andere als schulische, kulturelle, gesellschaftliche, sportliche und politische Veranstaltungen vor. 

(3) Sondernutzungen haben Vorrang vor regelmäßigen Nutzungen.

 

Perkam, den 20.10.2020

Hubert Ammer

Erster Bürgermeister

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