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Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

 vom 28.12.2020

Die Gemeinde Perkam erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

S A T Z U N G

 

§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Gemeinde Perkam erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungs­ersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:

  1. Einsätze,
  2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
  3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2) Die Gemeinde Perkam erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

  1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
  2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
  3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt2,
  4. Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung2).

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsät­ze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2
Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.02.2004 außer Kraft.

Perkam, 28.12.2020

Gemeinde Perkam

Ammer

Erster Bürgermeister

 

Anlage

zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuer­wehren vom 28.12.2020

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten und den Personalkosten zusammen.

1. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens –

je eine Stunde für

bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%

 

ein Mehrzweckfahrzeug MZF

49,01 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)

69,10 €

ein Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 (ohne PFPN 10-1000)

139,36 €

ein Gerätewagen Logistik GW-L1 (neu)

48,20 €

 

2. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feu­erwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatzberechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden):      28,00 €

 

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Ge­meinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstaus­falls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigun­gen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwen­dungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

 

2.1 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

a) einen Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, wenn Sicherheits‑

wachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird

16,40 €

b) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahr‑

genommen wird

16,40 €

c) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 4 AVBayFwG)

16,40 €

3. Weitere Gebühren

(1) Für Fehlalarme von Brandmeldeanlagen im Falle von Selbstverschulden (ab dem zweiten Fehlalarm pro Jahr) wird eine Pauschale in Höhe von 250 € erhoben

(2) Bei Verbrauchsmitteln (Ölbindemittel) und Ersatzteilen (u. a. Schutzanzüge, Handschuhe) wird der Wiederbeschaffungspreis + 10% für Bevorratung und Lagerhaltung in Rechnung gestellt.

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