Satzung
für die Einrichtung „Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an der Grund- und Mittelschule Rain“
durch den Schulverband Rain
vom 19. November 2020
Auf Grund von Artikel 23 und Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25.01.1952 (Bay BS I 461) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, Bay RS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Absatz 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), erlässt der Schulverband Rain folgende
Satzung:
§ 1
Allgemeines
Die Mittagsbetreuung und die verlängerte Mittagsbetreuung an der Grund- und Mittelschule Rain ist eine vom Schulverband Rain getragene öffentliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung „Mittagsbetreuung“ beziehungsweise „verlängerte Mittagsbetreuung“
§ 2
Aufgaben und Verwaltung
(1) Die „Mittagsbetreuung“ und die „verlängerte Mittagsbetreuung“ sind eine Einrichtung für Schulkinder der Grund- und Mittelschule Rain. Der Schulverband Rain stellt zu diesem Zweck ausreichendes pädagogisches Fachpersonal (soweit möglich) sowie geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Nach derzeitiger Rechtslage besteht kein Rechtsanspruch für die Erziehungsberechtigten auf einen Platz in der Einrichtung „Mittagsbetreuung“ oder „verlängerte Mittagsbetreuung“.
(2) Die Verwaltung der Einrichtung „Mittagsbetreuung“ oder „verlängerte Mittagsbetreuung“ obliegt dem Schulverband Rain.
(3) Für den inneren Betrieb ist die jeweilige Betreuungskraft der „Mittagsbetreuung“ oder „verlängerten Mittagsbetreuung“ eigenverantwortlich.
§ 3
Aufgabenbestimmung
(1) In die „Mittagsbetreuung“ oder die „verlängerte Mittagsbetreuung“ werden Kinder der Grund- und Mittelschule aufgenommen. Ist eine „Mittagsbetreuung“ oder eine „verlängerte Mittagsbetreuung“ an einer Grund- und Mittelschule eingerichtet, so ist bei ausreichender Kapazität in begründeten Einzelfällen - sofern keine eigene Gruppe an der Mittelschule besteht - auch die Aufnahme von Mittelschülern und Mittelschülerinnen möglich. Die Aufnahme von Grundschülern hat jedoch grundsätzlich Vorrang.
(2) Mindest- und Höchstzahl der aufzunehmenden Schulkinder richten sich nach den örtlichen Verhältnissen der Schule sowie den personellen Kapazitäten und werden vom Schulverband Rain im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung festgelegt.
§ 4
Benutzungszeiten
(1) Die „Mittagsbetreuung“ oder die „verlängerte Mittagsbetreuung“ wird lediglich zu Zeiten des allgemeinen Schulbetriebs angeboten. Während der allgemeinen Schulferien sowie an gesetzlichen Feiertagen bleibt die Einrichtung „Mittagsbetreuung“ oder „verlängerte Mittagsbetreuung“ geschlossen.
(2) Die „Mittagsbetreuung“ ist von Montag bis einschließlich Freitag jeweils nach Unterrichtsende (frühestens 11:15 Uhr) bis längstens 14:00 Uhr geöffnet.
(3) Die „verlängerte Mittagsbetreuung“ ist von Montag bis einschließlich Freitag jeweils nach Unterrichtsende (frühestens 11:15 Uhr) bis längstens 15:30 Uhr geöffnet.
Die Dauer der Öffnungszeiten richtet sich nach den Gegebenheiten der Schule.
§ 5
Gebühren
Gebühren für die Benutzung der Einrichtung „Mittagsbetreuung“ oder „verlängerte Mittagsbetreuung“ werden nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.
§ 6
Sonstiges
(1) Schulkinder, die durch ungehöriges Betragen die Einrichtung „Mittagsbetreuung“ oder „verlängerte Mittagsbetreuung“ ernsthaft und nachhaltig stören, können auf Vorschlag der Betreuungskraft im Einvernehmen mit der Schulleitung vom weiteren Besuch befristet ausgeschlossen werden. Nach Möglichkeit sollten alle milderen Mittel (beispielsweise die schriftliche Benachrichtigung an die Erziehungsberechtigten) zuvor ausgeschöpft sein.
(2) Schulkinder, die trotz wiederholter Ermahnung durch ungehöriges Betragen die Einrichtung „Mittagsbetreuung“ oder „verlängerte Mittagsbetreuung“ ernsthaft und nachhaltig stören, können auf Vorschlag der Betreuungskraft durch den Schulverband Rain vom weiteren Besuch dauerhaft ausgeschlossen werden. Zuvor sollte von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch gemacht worden sein.
(3) Schulkinder, bei denen zahlungspflichtige Erziehungsberechtigte mit den fälligen Betreuungsgebühren nach der gesonderten Gebührensatzung in Verzug sind, können von der weiteren Betreuung ausgeschlossen werden. Die schriftliche Kündigung erfolgt durch den Schulverband Rain zum Ende des jeweiligen Monats. Die Kündigung entbindet die Erziehungsberechtigten nicht von der Begleichung der entstandenen Zahlungsrückstände.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rain, 19.11.2020
Robert Ruber
Schulverbandsvorsitzender