Gebührensatzung für die Benutzung der Sportanlagen des Schulverbandes Rain
vom 29.11.2004 i.d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.11.2020
i.d. Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24.02.2021
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benützung der Sportanlagen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die Sportanlagen mit ihren Einrichtungen nutzt und die Leistungen in Anspruch nimmt.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht für die Benutzungsgebühr mit dem Betreten und der Benutzung der Sportanlagen. Die Gebührenschuld wird gleichzeitig mit ihrer Entstehung fällig.
§ 4 Gebühren
(1) Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
1. Laufende Benutzungsgebühren
a) Für die Benutzung jedes Hallenteils der Hallen 1 und 2 der Doppelschulsport- und Mehrzweckhalle des Schulverbandes Rain beträgt die Benutzungsgebühr je Übungsstunde (60 Min.) für die laufende Benutzung
für ortsansässige* Vereine und Gruppen 8,00 €
für auswärtige Vereine und Gruppen 12,50 €
für örtliche** Gewerbetreibende 25,00 €
für auswärtige Gewerbetreibende 30,00 €
b) Für die Benutzung der gesamten Doppelschulsport- und Mehrzweckhalle (Halle 1 und Halle 2 gemeinsam) beträgt die Benutzungsgebühr je Übungsstunde (60 Min.) für die laufende Benutzung
für ortsansässige* Vereine und Gruppen 16,00 €
für auswärtige Vereine und Gruppen 25,00 €
für örtliche** Gewerbetreibende 50,00 €
für auswärtige Gewerbetreibende 60,00 €
c) Für die Benutzung der Halle 3 beträgt die Benutzungsgebühr je Übungsstunde (60 Min.)
für die laufende Benutzung
für ortsansässige* Vereine und Gruppen 8,00 €
für auswärtige Vereine und Gruppen 10,00 €
für örtliche** Gewerbetreibende 25,00 €
für auswärtige Gewerbetreibende 30,00 €
d) Für die Benutzung des Fitnessraumes beträgt die Benutzungsgebühr je Übungsstunde
(60 Min.) für die laufende Benutzung 5,00 €
e) Für die Benutzung des Seminarraumes wird keine Gebühr erhoben.
f) Von Jugendgruppen ortsansässiger Vereine werden keine Gebühren erhoben.
„Jugendgruppen“ sind Gruppen, bei denen mehr als 80% der Mitglieder jünger als 18 Jahre alt sind. Bei Fußballjugendmannschaften sind dies die Gruppen „F“ bis einschließlich „A“.
* „ortsansässig“
sind Vereine die Ihren Sitz in den Gemeinden Aholfing, Atting oder Rain haben. „Ortsansässig“ sind Gruppen, deren Teilnehmer zu mehr als zwei Drittel Ihren Hauptwohnsitz in den Gemeinden Aholfing, Atting oder Rain haben]
** „örtliche Gewerbetreibende“
sind Gewerbetreibende, die ihren Sitz in den Gemeinden Aholfing, Atting oder Rain haben
2. Sondernutzung
a) Veranstaltungen örtlicher Vereine und Institutionen ohne die Erhebung von Eintrittsgeld
a1) ohne Bestuhlung, ohne Tische
für einen Hallenteil (Halle 1 oder Halle 2) 35,00 € / Tag
für die gesamte Halle (Halle 1 und Halle 2) 60,00 € / Tag
a2) mit Bestuhlung und/oder Tischen
für einen Hallenteil (Halle 1 oder Halle 2) 75,00 € / Tag
für die gesamte Halle (Halle 1 und Halle 2) 140,00 € / Tag
b) Veranstaltungen örtlicher Vereine und Institutionen mit der Erhebung von Eintrittsgeld
b1) ohne Bestuhlung, ohne Tische
für einen Hallenteil (Halle 1 oder Halle 2) 80,00 € / Tag
für die gesamte Halle (Halle 1 und Halle 2) 140,00 € / Tag
b2) mit Bestuhlung und/oder Tische
für einen Hallenteil (Halle 1 oder Halle 2) 140,00 € / Tag
für die gesamte Halle (Halle 1 und Halle 2) 200,00 € / Tag
c) Küche
Benutzung der Bewirtschaftungsküche im Geräteraum 1 50,00 € / Tag
d) Veranstaltungen kommerzieller Art mit oder ohne Einrichtung
(unabhängig von der Nutzung von einer oder von zwei Hallen)
10 % der Eintrittsgelder, jedoch mindestens 250,-- €/Tag
e) Regelungen für besondere Veranstaltungen behält sich der Schulverband Rain vor.
Personalkosten:
Zu den Gebühren werden die in Bezug auf die jeweilige Veranstaltung anfallenden Personalkosten (Hausmeister, Reinigungskräfte, Bauhofmitarbeiter; Sonstige vom Schulverband beauftragte Personen) zum Auslegen des Hallenbodens, zum Aufstellen der Stühle und Tische sowie der zusätzlich notwendigen Reinigungskosten gesondert in Rechnung gestellt.
Soweit die örtlichen Vereine bzw. Institutionen für die vorgenannten Arbeiten kostenlos Hilfskräfte zur Verfügung stellen, entfallen diese zusätzlichen Personalkosten.
(2) Der Veranstalter hat anfallende Kosten für die Sicherheitsdienste wie Ordner, Feuerwehr und Sanitätswachen zu tragen
§ 4a Einheimischenabschlag
Zur Konzentration der Haushaltsmittel auf die Aufgabenerfüllung gegenüber den Einwohnern der Mitgliedsgemeinden des Schulverbandes werden die Gebührensätze in § 4 dieser Satzung differenziert nach „Ortsansässige“ und „Auswärtige“.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rain, 24.02.2021
Schulverband Rain
Robert Ruber
Schulverbandsvorsitzender