Satzung für die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde Atting
(Sportanlagen-Benutzungsordnung)
I. Allgemeine Bedingungen
§ 1 Widmung als öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde Atting betreibt eine Mehrzweckhalle – in der Benutzungsordnung als „Sportanlage“ bezeichnet – als öffentliche Einrichtung, die während der Öffnungszeiten nach Maßgabe dieser Satzung benutzt werden kann.
§ 2 Verbindlichkeit der Satzung
(1) Die Satzung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Sportanlage. Die Beachtung der Satzung liegt daher im Interesse aller Benutzer der Sportanlage.
(2) Die Satzung ist für alle Benutzer verbindlich. Mit der Nutzung der Sportanlage unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen der Satzungen, sowie den zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen des Aufsichtspersonal.
§ 3 Überlassung
(1) Die Überlassung erfolgt zu dem Zweck, dem Benützer die Sportanlage für schulische, kulturelle, gesellschaftliche, politische oder sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei der Überlassung für Veranstaltungen sind die Bestimmungen für Veranstaltungen (II. Teil der Benutzungssatzung) und bei der Überlassung für sportliche Zwecke die Bestimmungen für die Sportbenützung (III. Teil der Benutzungssatzung) zu beachten.
§ 4 Benützungsgenehmigung
(1) Die Genehmigung für die Benützung der Sportanlage wird von der Gemeinde in stets widerruflicher Weise erteilt. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Der Antrag ist mit Benennung einer für die jeweilige Veranstaltung verantwortlichen Person schriftlich zu stellen. Personen, Vereine, Verbände und Organisationen, die die Halle zu nichtschulischen Zwecken benützen wollen, sollen frühestmöglich vor der beabsichtigten Nutzung den Antrag stellen. Falls keine Angabe zur verantwortlichen Person erfolgt, wird der Unterzeichner des Antrages als verantwortliche Person angesehen. Er ist für § 11 der Ordnung (Schadensvorsorge und Mängelanzeige) verantwortlich.
(2) Die Benutzung setzt die schriftliche Anerkennung der Sportanlagenbenutzungsordnung voraus und darf frühestens nach dem Vorliegen der unterzeichneten Überlassungsvereinbarung bei der Gemeindeverwaltung erfolgen.
(3) Bei der Vergabe von Belegungsstunden nach dem Schulbetrieb werden örtliche Vereine, Verbände, bzw. Veranstalter bevorzugt behandelt. Bei der Vergabe von Trainingsstunden werden eingetragene Sportvereine bevorzugt berücksichtigt.
(4) Einer Gruppe kann die Benützungserlaubnis entzogen werden, wenn die
Übungsstunden länger als 4 Wochen von weniger als 10 Personen besucht werden.
(5) Sämtliche Benützer (Schulen, Vereine, Veranstalter und Besucher) der Sportanlage sind verpflichtet, die Sportanlage mit ihren Einrichtungsgegenständen und Sportgeräten mit größter Sorgfalt, schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 5 Haftung des Benutzers
(1) Die Gemeinde haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gemeindlicher Bediensteter entstehen.
(2) Für sonstige Schadensfälle persönlicher oder sachlicher Art (Unfälle, Diebstähle u. a.) wird keine Haftung übernommen, ausgenommen die gesetzlichen Haftungen, die der Gemeinde aus dem Besitz und der Unterhaltung der Sportanlage erwachsen können.
(3) Die Sportanlagenbenützer haften für alle Schäden, die sie bei Benutzung der Sportanlage und deren Einrichtungen der Gemeinde oder einem Dritten zufügen nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen. Dabei haften die Sportanlagenbenützer auch für Schäden fremder Vereine anlässlich von Wettkämpfen und sonstiger Veranstaltungen.
(4) Die Gemeinde wird Schäden, soweit diese durch die Sportanlagenbenutzer nicht beseitigt werden, auf Kosten der Haftungspflichtigen beheben.
(5) Für Schäden an den auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeugen infolge Diebstahl, Einbruch oder Beschädigung übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
(6) Haftungsansprüche müssen unverzüglich der Gemeine und den Leitern der Grund- und Hauptschule oder dem Hausmeister innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen mitgeteilt werden.
§ 6 Versicherungspflicht
Der Benutzer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Dies ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen.
§ 7 Hausrecht
Das Hausrecht übt die Gemeinde oder die von ihr beauftragten Personen aus. Der Beauftragte der Gemeinde ist berechtigt, Benützer er Halle, die dieser Satzung zuwiderhandeln, aus der Sportanlage zu verweisen. Die Anordnungen des Verantwortlichen sind zu befolgen. Vertreter der Gemeinde oder deren Beauftragte haben jederzeit das Recht, Veranstaltungen oder dem Sportbetrieb beizuwohnen und gegebenenfalls Missbräuche sofort abzustellen.
§ 8 Verstöße
Der Benutzer kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung von der weiteren Benutzung der Sportanlage und der Außenanlage ausgeschlossen werden.
§ 9 Schlüsselausgabe
Es werden in der Regel keine Schlüssel an Veranstalter oder sonstige Benützer ausgegeben.
§ 10 Notausgänge
Die Notausgänge dürfen im Normalbetrieb nicht betätigt werden. Bei Veranstaltungen ist durch den Veranstalter sicherzustellen, dass die Notausgänge nicht versperrt und jederzeit gut zugänglich sind.
§ 11 Schadensvorsorge, Mängelanzeige
(1) Alle Verantwortlichen (Veranstalter, Lehrer und Übungsleiter) haben sich vor der Benützung der Sportanlage vom ordnungsgemäßen Zustand der Sportanlage und Sportgeräte zu überzeugen.
(2) die überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte müssen in tadellosem Zustand erhalten werden. Festgestellte oder auftretende Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse müssen unverzüglich der Gemeinde und den Leitern der Grund- und Hauptschule oder dem Hausmeister gemeldet werden und sich in das Schadensbuch einzutragen.
II Bestimmungen für Veranstaltungen
§ 12 Ordnungspersonal
(1) Der Veranstalter hat das nach Größe und Art der Veranstaltung erforderliche, entsprechend kenntlich gemachte Ordnungspersonal zu stellen und ist für die Einhaltung der Ordnung verantwortlich. Zu diesem Zweck muss steht ein geeigneter Beauftragter des Veranstalters anwesend sein. Das Ordnungspersonal hat sich beim Hausmeister über die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Fluchtwege und der vorhandenen Feuerlöscher zu informieren. Der Veranstalter hat auch für ausreichenden Sanitätsdienst zu sorgen.
(2) Im Interesse der Sicherheit der Besucher kann die Gemeinde – soweit dies als erforderlich betrachtet wird – anordnen, dass zur Erhaltung des Feuerschutzes eine Feuerwache zu stellen ist.
§ 13 Bestuhlungsplan und Sportbodenschutz
(1) Das Aufstellen der Stühle und Tische hat entsprechend der genehmigten Bestuhlungspläne zu erfolgen.
(2) Frühzeitig vor einer Veranstaltung ist, zum Schutz des Sportbodens, der zur Verfügung gestellte Hallenboden auszulegen und unmittelbar nach der Veranstaltung, gereinigt, abzubauen.
§ 14 Eintrittsgelder
Eintrittsgelder sind durch den Veranstalter zu kassieren.
§ 15 Dekoration
Für das Anbringen von Dekorationen und Ausstattungsgegenständen sind die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung zu beachten, insbesondere gilt für die
Bühne, dass
a) Dekoration und Ausstattungsgegenstände mindestens aus schwerentflammbarem Material bestehen müssen,
b) Gegenstände, die nicht zur Veranstaltung gebraucht werden, nicht im Bühnenbereich aufbewahrt werden dürfen.
Hallenteile, dass
a) zur Dekoration und Ausstattung nur mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden darf,
b) hängende Dekoration mindestens 3,00 m über Fußbodenoberkante angebracht werden muss,
c) natürliche Laub- und Nadelholzausschmückungen nur in frischem Zustand verwendet werden dürfen,
d) Dekoration und Ausstattung die Fluchtwege nicht einengen und nur bei frühzeitiger Absprache mit dem Hausmeister angebracht werden dürfen.
§ 16 offenes Feuer
Verwenden von offenem Feuer oder Licht ist untersagt.
§ 17 Wirtschaftliche Tätigkeit
(1) Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken sind nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde zulässig. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist, dass sämtliche sonst vorgeschriebenen Erlaubnisse und Genehmigungen bereits erteilt worden sind.
(2) Art und Umfang der Besucherbewirtung hat der Veranstalter mit der Gemeinde abzusprechen.
§ 18 Lautsprecheranlage, Bühneneinrichtung
Die vorhandene Lautsprecheranlage und die bühnentechnische Einrichtung einschließlich der Beleuchtungsanlage werden zur Verfügung gestellt. Die Bedienung dieser Anlagen ist nur durch Fachpersonal nach vorheriger Einweisung durch den Hausmeister zulässig. Wenn der Veranstalter das nötige Fachpersonal nicht stellen kann, muss der Hausmeister die Bedienung vornehmen.
§ 19 Reinigung der Halle
(1) Die Reinigung der Sportanlage übernimmt grundsätzlich die Gemeinde.
(2) Die Kosten für die Reinigung hat der Veranstalter zu übernehmen.
III. Bestimmungen für den allgemeinen Sportbetrieb
§ 20 Leitung der Übungsstunden
(1) Die Benutzung der Sportanlage ist nur in Anwesenheit einer Lehrkraft oder eines für geeignet befundenen Übungsleiters, der mindestens 18 Jahre alt sein muss, gestattet.
(2) Die Namen der Übungsleiter sind der Gemeinde mitzuteilen. Ein Wechsel ist ebenfalls anzuzeigen.
(3) Die Lehrkraft oder der Übungsleiter hat als erster die Anlage zu betreten und sie als letzter zu verlassen, nachdem er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sportstätte, der Nebenräume und Flure überzeugt hat.
(4) Der Übungsleiter ist für § 11 der Ordnung (Schadensvorsorge und Mängelanzeige) verantwortlich.
§ 21 Benutzungszeiten
(1) Die Benutzungszeiten, die sich aus dem aufliegenden Belegungsplan ergeben, sind genau einzuhalten. Der Übungsbetrieb ist so einzurichten, dass die belegte Sporthalle pünktlich und aufgeräumt verlassen wird.
(2) Sollte ein Benützer die Halle nicht benötigen, so ist dies rechtzeitig der Gemeindeverwaltung oder dem Hausmeister mitzuteilen, da die Halle sonst als belegt gilt und berechnet wird.
§ 22 Betreten der Sportanlage
(1) Die Sporthalle darf nur über den Schmutzgang und über die Umkleideräume begangen werden. Vor dem Betreten der Umkleideräume sind die Straßenschuhe gründlich zu reinigen.
(2) Eine Ausnahme ist für den Fall möglich, dass die Sportanlagen für andere Zwecke benutzt werden, bei denen der Zugang nicht über die Umkleideräume erfolgen darf.
§ 23 Sportkleidung
(1) Die Sportanlage darf nur in Sportkleidung betreten werden. An ihr dürfen sich keine harten Gegenstände befinden. Sportschuhe, die auch als Straßenschuhe benützt werden, dürfen in der Sportanlage nicht getragen werden. Tennisschuhe, die auf roten Sandplätzen Verwendung finden, dürfen in den Sporthallen nicht getragen werden, da die Rückstände von kleinen Sandkörnern aus der Sohle nicht mehr ganz entfernt werden können. Turnschuhe dürfen weder Stollen noch Erhöhungen und keine schwarzen Sohlen haben.
(2) Die Übungsleiter sind für das Tragen von einwandfreier Sportkleidung und Sportschuhen durch die Übenden verantwortlich.
§ 24 Umkleideräume / Duschen
(1) Die Sportkleidung ist in den Umkleideräumen anzuziehen.
(2) Die Duschanlagen dürfen nur von den Trainings- bzw. Wettkampfteilnehmern benutzt werden.
(3) Bei Benutzung der entsprechenden Anlagen nach den Übungsstunden hat Disziplin und Sparsamkeit zu herrschen. Nach dem Waschen oder Brausen sind die Wasserleitungshähne – soweit notwendig – abzusperren. Die Umkleideräume dürfen nur mit abgetrocknetem Körper wieder betreten werden.
§ 25 Benützung der Sportgeräte / Sporthallen
a) Die Sportgeräte sind schonend und pfleglich zu behandeln. Sie sind in den Geräteräumen entsprechend den Markierungen zu lagern. Dabei sind verstellbare Geräte auf den niedrigsten Stand zu bringen. Beim Transport in und von der Sporthalle ist besonders darauf zu achten, dass der Boden nicht beschädigt wird.
Bälle und Kleingeräte, die in den Schränken lagern, sind vor jeder Übungsstunde auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen.
b) Sportmatten müssen getragen oder gefahren werden (nicht schleifen!), wobei das Absitzen, Aufsteigen oder Aufspringen auf die Matten oder den Mattenwagen untersagt ist. Die Matten dürfen auf keinen Fall geknickt werden.
c) Grundsätzlich gilt für die gesamte Sportanlage ein Alkohol- und Rauchverbot.
d) Sportgeräte werden grundsätzlich nicht ausgeliehen.
In Ausnahmefällen ist vorher die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
Für ausgeliehene Sportgeräte ist ein Entleihschein auszufüllen und bei der Gemeinde zu hinterlegen.
e) Die Aufstellung vereinseigener Schränke und Geräte bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
f) Die Verwendung von chemischen Präparaten (Spray, Harze u. ä.), die Spuren an der Einrichtung hinterlassen, sind nicht erlaubt.
g) Klettertaue dürfen nicht verknotet werden.
h) Bei Benützung von Magnesia ist nach Beendigung der Übungsstunde dafür zu sorgen, dass die Geräte gereinigt werden und Magnesiareste am Boden entfernt werden.
i) Der jeweilige Übungsleiter der letzten Turngruppe hat dafür zu sorgen, dass in der Sportanlage, sowie Nebenräumen, die Beleuchtung abgedreht wird.
§ 26 Ballspiele
(1) Die in der Sportanlage üblichen Ballspiele, insbesondere Basketball, Handball, Korbball, Volleyball usw., sind erlaubt, wenn Gebäude und Geräte nicht beschädigt werden.
(2) In den Sporthallen ist das Fußballspielen nur gestattet, wenn spezielle Hallenfußbälle verwendet werden.
(3) Die in der Sporthalle verwendeten Bälle dürfen weder dem Spielbetrieb im Freien dienen, noch eingefettet werden.
§ 27 Außensportanlage
Die Außensportanlage darf nur mit stollenlosen Sportschuhen betreten werden. Eigenmächtiges Befahren mit Rädern, Mofas, Mopeds oder Pkw ist verboten.
§ 28 Veranstaltungen
Wettkämpfe und Veranstaltungen dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Gemeinde durchgeführt werden. Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Sie ist mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde einzuholen.
§ 29 Sonstiges
(1) Das Einstellen von Fahrrädern, Mofas, Motorrädern u. a., ist weder in den Sporthallen, noch in den Nebenräumen erlaubt. Die Fahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen.
(2) Die Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sind genau zu beachten.
IV. Benützungsgebühren
§ 30 Gebührenpflicht
Soweit für die Benützung der Sportanlage Gebühren erhoben werden, richten sich diese nach den Bestimmungen der Gebührensatzung.
V. Schlussvorschriften
§ 31 Schlussbestimmung
Die Vorsitzenden der Vereine, die die Sportanlage benutzen, verpflichten sich, ihre Mitglieder über den Inhalt der Sportanlagen-Benützungsordnung zu unterrichten.
(1) Die Gemeinde kann von der Sportanlagen-Benutzungsordnung im Einzelfall Ausnahmen gestatten. Eine Ausnahmegenehmigung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuholen.
(2) Die Gemeinde behält sich die Entscheidung über die Benutzung der Sportanlage für andere als schulische, kulturelle, gesellschaftliche , sportliche und politische Veranstaltungen vor.