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Beitrags- und Gebührensatzung

 

 

Satzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Aholfing

 

 vom 10.07.2006 in der 5. Änderungsfassung vom 15.09.2021

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Aholfing einen Beitrag. Die Entwässerungseinrichtung besteht aus folgenden in der Anlage genauer beschriebenen Teileinrichtungen:

a)  Schmutzwasserkanäle Nieder- und Obermotzing

b)  Regenwasserkanäle in Obermotzing-Siedlung

c)  Mischwasserkanäle in Aholfing

d)  Stauraumkanal mit Regenüberlauf und Ablaufleitung in Aholfing

e)  Druckrohrleitungen zur Kläranlage

f)   Pumpstationen in Aholfing, Ober- und Niedermotzing

g)  Kläranlage (1.700 EW) bei Obermotzing

h)  Sanierung der Regenwasserkanäle in Ober- und Niedermotzing

i)   Grundstücksanschlüsse

j)   Nebenkosten für die Gesamtanlage  

Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungs­einrichtung besteht,

2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder

3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Ent­wässerungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1)  Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden  kann,

2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,

3. § 2 Nr. 3 mit Abschluss der Sondervereinbarung.

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Ge­schossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie aus­gebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben.

Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zu­lässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur unter­geordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächen-vergrößerung für die zusätz­lich geschaffenen Geschossflächen. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeu­tung sind.

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Bei­trag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedbetrag ist nach zu entrichten.

Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berech­nung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6 Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

a) pro qm Grundstücksfläche             1,21 €

b) pro qm Geschossfläche                 17,19 €

 

(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.

Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben

 

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Die Kosten für Grundstücksanschlüsse sind, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, in der je­weils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspru­ches Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.

§ 7 gilt entsprechend.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung  Grundgebühren und Einlei­tungsgebühren.

§ 10 Grundgebühr

(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler im Sinne von § 19 WAS berechnet. 2Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) 1Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

bis

4 m³/h

56,11 €/Jahr,

bis

10 m³/h

140,28 €/Jahr,

bis

16 m³/h

224,45 €/Jahr,

über

16 m³/h

350,71 €/Jahr.

2Dies entspricht einem Nenndurchfluss

bis

 2,5 m³/h

56,11 €/Jahr,

bis

 6 m³/h

140,28 €/Jahr,

bis

10 m³/h

224,45 €/Jahr,

über

10 m³/h

350,71 €/Jahr.

 

§ 11 Einleitungsgebühr

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrich­tung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.

Die Gebühr beträgt 2,39 €uro  pro Kubikmeter Abwasser.

(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungs­anlage und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. 2Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 3Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermengen werden pauschal 15 m³/Jahr und Einwohner, die am 01. Juli des Abrechnungsjahres in dem Anwesen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben, angesetzt. 4Es steht dem Gebührenpflichten frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. 5Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m3 / Jahr als nachgewiesen. 6Maßgebend ist die am 1. Juli des Abrechnungsjahres gehaltene Viehzahl.

7Als Großvieheinheit gelten:

                     1. Pferde 3 Jahre alt und älter                   1,00                GV
                         Pferde unter 3 Jahren                            0,70                GV
                     2. Zuchtbullen, Zugochsen                       1,20                GV
                         Kühe, Färsen, Masttiere                        1,00                GV
                         Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt                      0,70                GV
                         Jungvieh unter 1 Jahr                            0,30                GV
                     3. Schafe 1 Jahr und älter                          0,10                GV
                         Schafe unter 1 Jahr                                0,05                GV
                     4. Zuchteber und -Sauen                            0,30                GV
                         Mastschweine über 50 kg                      0,20                GV
                         Läufer zwischen 20 und 50 kg               0,10                GV
                         Ferkel                                                         0                 GV

8Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung ist die Viehzahl vom Viehalter nachzuweisen. Stichtag ist der 1. Juli.

9Der pauschalierte Abzug der landwirtschaftlichen Betriebe nach den Sätzen 5 bis 6 wird begrenzt auf einen jährlichen Mindestverbrauch von 40 m³ pro auf dem Verbrauchsgrundstück lebender Person und Jahr; Stichtag ist der 1. Juli.

10Auf Antrag kann bei landw. Betrieben mit GV-Haltung der Wasserbrauch für das Großvieh auch durch einen zusätzlichen Wasserzähler ermittelt werden. 11Dieser Wasserzähler wird auf Kosten des Antragstellers installiert. 12Der Zähler muss geeicht sein und vom Antragssteller alle 6 Jahre erneuert werden.

13Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. 14Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen

a) Wassermengen bis zu 1 m3 monatlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,

b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,

(4) Bei Grundstücken, von denen nur Niederschlagswasser in die Entwäs­serungsanlage eingeleitet wird, gilt für jeden m2 befestigte Grund­stücksfläche jährlich 1 m3 Abwasser als der Entwässerungsanlage zugeführt.

§ 12 Gebührenzuschläge

Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbesei­tigung (Beseitigung) Kosten verursacht, welche die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. übersteigen, wird ein Zuschlag von 50 v.H. des Kubikmeterpreises erhoben.

Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 100 v.H., so beträgt der Zuschlag 100 v.H. des Kubikmeterpreises.

§ 13 Gebührenabschläge

Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungs­anlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 40 v.H.

Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrie­ben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

§ 14 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld (Grundgebühr und Einleitungsgebühr) entsteht mit je­der Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

§ 15 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grund­stücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inha­ber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 16 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grundgebühr und die Ein­leitungsgebühr werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbeschei­des fällig. Auf die Gebührenschuld sind zum 15.2., 15.5. und 15.8. je­den Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Jahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahres­gesamteinleitung fest.

§ 17 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

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