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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung

St. Johannes Nepomuk Aholfing

(Kindertageseinrichtungengebührensatzung)

 

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) erlässt die Gemeinde Aholfing folgende

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung St. Johannes Nepomuk Aholfing

(Kindertageseinrichtungengebührensatzung)

vom 07.12.2020 in der Fassung der 2. Änderung vom 13.12.2022

 

§ 1

Gebührenpflicht

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten) Gebühren nach dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltspflichtigen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Gebührenschuldner sind auch diejenigen, denen die Personensorge auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.

(2) Mehrere Gebührenschuldner, sind Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührentatbestand

Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.

 § 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren i.S. von § 6 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.

(2) Bei der erstmaligen Aufnahme eines Kindes vom 1. bis einschließlich 14. des Monats ersteht für das Erste Monat die volle Monatsrate;

bei einer erstmaligen Aufnahme des Kindes vom 15. bis zum Ende des Monats entsteht für das Erste Monat die Hälfte der vollen Monatsrate.

(3) Beim Ausscheiden während eines Monats entsteht die Gebühr für eine volle Monatsrate.

(4) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag im Monat für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder hierfür bei ihrem Kreditinstitut einen Dauerauftrag einzurichten. Barzahlung ist nicht möglich.

§ 5

Gebührenmaßstab

(1) Die Höhe der Gebühren i.S. von §6 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung (Buchungszeiten).

(2) Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit der Gemeinde vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tages-Woche umgerechnet. Krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden.

(4) Bei der Aufnahme des Kindes sind die Buchungszeiten verbindlich zu buchen.  

Grundsätzlich gilt die Buchung für das ganze Kindergartenjahr. Änderungen der Buchungszeiten können nur vorgenommen werden wenn freie Platzkapazitäten vorhanden sind. Änderungen können jeweils zum Quartalsbeginn schriftlich unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist beantragt werden.

§ 6

(1) Die monatlichen Benutzungsgebühren in Form eines pauschalen Elternbeitrages werden den Buchungszeiten entsprechend erhoben:

Ab 01.09.2022: 

Betreuungszeit

Stunden

Kindergarten

Ab dem 3. Lebensjahr

„Ü 3“

Kinderkrippe

Bis zum 3. Lebensjahr

„U 3“

3 – 4 Stunden

115,50 €

136,50 €

4 – 5 Stunden

126,00 €

157,50 €

5- 6 Stunden

136,50 €

178,50 €

6 – 7 Stunden

147,00 €

199,50 €

7 – 8 Stunden

157,50 €

220,50 €

 

Ab 01.09.2023

Betreuungszeit

Stunden

 Kindergarten

ab dem 3. Lebensjahr "Ü3"

 Kinderkrippe

bis zum 3. Lebensjahr "U3"

 3 - 4 Stunden  124,00 €  147,00 €
 4 - 5 Stunden  135,00 €  169,00 €
 5 - 6 Stunden  147,00 €  191,00 €
 6 - 7 Stunden  158,00 €  214,00 €
 7 - 8 Stunden  169,00 €  236,00 €

 

(2) Geschwisterermäßigung

Besuchen drei oder mehr Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) den Kindergarten, wird die Gebühr für das dritte und jedes weitere Kind um 10,00 €/Monat gesenkt

 

(3) Für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet bis zum Schuleintritt wird die monatliche Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 1 ) um den in Art. 23 Abs 3 Satz 1 BayKiBiG genannten Betrag reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt. 

 

(4) Der Zuschuss zur Gebühr entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. 

§ 7

Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

(1) Die Gebühr für die Kindertageseinrichtung kann auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr der Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, und 88 des SGB XII entsprechend (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

(2) Die Antragstellung und -prüfung erfolgt beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Die Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, die Personensorgeberechtigten beim Eintritt des Kindes in die Kindertageseinrichtung auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen.  

(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Gebühr nach § 6 von den Gebührenschuldnern zu entrichten.

 

 

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