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 Satzung  für die Kindertageseinrichtung  der Gemeinde Perkam

(Kindertageseinrichtungensatzung)

 

 

vom 27. August 2020 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.03.2023

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Perkam folgende Satzung:

 

ERSTER TEIL:


Allgemeines

§ 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde betreibt eine Kindertageseinrichtung als eine öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig.

(2) Die gemeindliche Kindertageseinrichtung ist eine Einrichtung im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG).

(3) Gemeindliche Kindertageseinrichtung ist:

a) die Kinderkrippe für Kinder überwiegend mit einem Lebensalter von einem Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayKiBiG),

b) der Kindergarten für Kinder überwiegend ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayKiBiG).

(4) Die Kindertageseinrichtung dient der Bildung, Erziehung und Betreuung der dort aufgenommenen Kinder und wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

 

§ 2 Personal

(1) Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung notwendige Personal.

(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder wird durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal (pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte) sicher gestellt.

 

§ 3 Elternbeirat

(1) Für die Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden.

(2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

 

ZWEITER TEIL:


Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

 

§ 4 Anmeldung; Betreuungsvereinbarung

(1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anmeldung für die Kindertageseinrichtung erfolgt für das kommende Betreuungsjahr jeweils im Januar.

Die Bekanntgabe erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung.

(3) Eine spätere Anmeldung während des Betreuungsjahres ist möglich, falls noch Plätze frei sind. Die Kinder müssen mind. 4 Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin angemeldet werden. Ausnahmen können im Einzelfall von der Gemeinde zugelassen werden.

(4) Sind zum Anmeldezeitpunkt keine Plätze mehr frei, werden die Kinder auf Wunsch auf eine Warteliste gesetzt.

(5) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten verbindlich im Voraus Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Öffnungszeiten (§ 9) jedenfalls die Kernzeit (§ 9 Abs. 6) sowie die weiteren (von den Personensorgeberechtigten festgelegten) Nutzungszeiten (Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtung dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 10).

(6) Die gewählte Buchungszeit ist grundsätzlich für das gesamte jeweilige Betreuungsjahr verbindlich. Eine Änderung der Buchungszeiten ist nur in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung.

(7) Das persönliches Erscheinen des/der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.

Dabei ist vorzulegen:

  • Nachweis der Erziehungsberechtigung
  • Vorsorgeheft des Kindes
  • Impfpass
  • Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§ 5 Aufnahme

(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Gruppe der Kindertageseinrichtung. Die Gemeinde teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit.

(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

- Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;

- Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;

- Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;

- Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen.

- Kinder, die nach Art. 8 Abs. 2 und 3 und Art. 16 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind.

Bei gleicher Dringlichkeit gilt das Alter des Kindes, wobei das ältere Kind Vorrang hat.

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

(3) Kinder, die in der Gemeinde wohnen und die in der Kinderkrippe aufgenommen sind, können bis zum Wechsel in den Kindergarten in der Kinderkrippe bleiben. 

Die Aufnahme von Kindern, die in der Gemeinde wohnen und die im Kindergarten aufgenommen sind, erfolgt unbefristet.

(4) Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange weitere freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme setzt die Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde voraus (Art. 23 BayKiBiG – Gastkinderregelung).
Auswärtige Kinder die in der Kindertagesstätte aufgenommen sind, können jeweils für ein Betreuungsjahr aufgenommen werden.

(5) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.

DRITTER TEIL:


Abmeldung und Ausschluss

§ 6 Abmeldung; Ausscheiden

(1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten, durch Ausschluss oder wenn es nicht mehr zum Benutzerkreis der jeweiligen Kindertageseinrichtung gehört.

(2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.

 

§ 7 Ausschluss

(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn

- es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,

- es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,

- die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten insoweit nicht einhalten,

- das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,

- die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind,

- sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.

(2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat (§ 3) zu hören.

(3) Zum Ende des Betreuungsjahres kann die Gemeinde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder an einer ansteckenden Krankheit leidet.

 

§ 8 Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

(2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

(4) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Gesundheitszustandes nachgewiesen wird.

(5) Medikamente werden vom Personal der Kindertageseinrichtung nicht verabreicht.

  

VIERTER TEIL:


Sonstiges

§ 9 Öffnungszeiten, insbesondere Kernzeiten; Verpflegung

(1) Die Öffnungszeiten und die Ferien der Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht bzw. in der Einrichtung ausgehängt. Dies gilt insbesondere auch für die Kernzeit der Einrichtung.

(2) Die Kindertageseinrichtung bleibt an den gesetzlichen Feiertagen und an den durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen.

(3) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden von der Gemeinde bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig (durch Aushang) bekannt gegeben.

(4) Die Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe und Kindergarten) ist Montag bis Freitag wie folgt geöffnet:

a) Buchungszeit 4 bis 5 Stunden                   7:30 – 12:30 Uhr

b) Buchungszeit 5 bis 6 Stunden                  7:00 – 12:30 Uhr

c) Buchungszeit 5 bis 6 Stunden                   7:30 – 13:30 Uhr

d) Buchungszeit 6 bis 7 Stunden                  7:00 – 13:30 Uhr

e) Buchungszeit 6 bis 7 Stunden                   7:30 – 14:30 Uhr (Mo. – Do.)

                                                                       7:30 – 13:30 Uhr (Fr.)

f) Buchungszeit 7 bis 8 Stunden                   7:00 – 14.30 Uhr (Mo. – Do)

                                                                       7:00 – 13.30 Uhr (Fr.)

g) Buchungszeit 7 bis 8 Stunden                  7:00 – 15:00 Uhr (Mo. – Do.)

                                                                       7:00 – 13:30 Uhr (Fr.)

h) Buchungszeit 7 bis 8 Stunden                  7:30 – 15:00 Uhr (Mo. – Do.)

                                                                       7:30 – 13:30 Uhr (Fr.)

(5) Für alle Gruppen gilt eine Kernzeit von 8:00 bis 12:00 Uhr, d.h. die Kinder müssen spätestens um 8:00 Uhr in die Einrichtung gebracht und dürfen nicht vor 12:00 Uhr abgeholt werden.

(6) Außerhalb der Öffnungszeiten findet eine Aufsicht nicht statt.

(7) Eine Verpflegung wird in der Kindertageseinrichtung nicht angeboten.

 

§ 10 Mindestbuchungszeiten

Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kindertageseinrichtung sicherzustellen, werden folgende Mindestbuchungszeiten festgelegt:

20 Stunden pro Woche und dabei mindestens 4 Stunden pro Tag.

§ 11 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten;
Regelmäßiger Besuch; Sprechzeiten und Elternabende

(1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

(2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.

Sprechzeiten können schriftlich oder mündlich vereinbart werden.


§ 12 Betreuung auf dem Wege

Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen.

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übergabe des Kindes an das Personal.

Die Aufsichtspflicht dauert so lange an, wie das Kind der Kindertageseinrichtung anvertraut ist und endet mit der Übergabe des Kindes an einen anderen Aufsichtführenden (z.B. Erziehungsberechtigten).
Die Kinder dürfen nicht alleine nach Hause gehen, auch dann nicht wenn die Personensorgeberechtigten schriftlich erklären, dass ihr Kind alleine nach Hause gehen darf.
Nur mit schriftlicher Bevollmächtigung durch einen Personensorgebevollmächtigten können auch andere Personen zum Abholen ermächtigt werden. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

§ 13 Unfallversicherungsschutz

Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch die Aufnahmezusage begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.


§ 14 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

 

FÜNFTER TEIL:


Schlussbestimmungen

§ 15 Auflösung und Änderung der Zweckbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertageseinrichtung oder Wegfall der Zweckbestimmung fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde zurück.



§ 17 Betreuungsjahr

Das Betreuungsjahr für die Kindertageseinrichtung beginnt am 1. September und endet am 31. August.


§ 18 Gebühren

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung


§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.09.2012 außer Kraft.

Rain, 27.08.2020

Hubert Ammer

Erster Bürgermeister

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